Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-10-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 111 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^1] (LFG) und auf Artikel 37b Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985[^2] (MinVG) über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel, in Ausführung der Artikel 103a und 103b LFG,

verordnet:

Art. 1 Unterstützte Ausbildungen

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gewährt aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer (Art. 37a Abs. 1 Bst. c und 37f Bst. e MinVG) Finanzhilfen für die folgenden Ausbildungen:

Berufspilotinnen und -piloten für Flugzeug und Hubschrauber:

Fluglehrerinnen und -lehrer für Flugzeuge und Hubschrauber:

Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal:

2 In jeder Kategorie werden jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt, wie die schweizerische Zivilluftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre benötigt.

3 Für Ausbildungen in der Verantwortung der Luftwaffe werden keine Finanzhilfen gewährt.

Art. 2 Eignung und Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten

Bewerben können sich Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung:

Art. 3 Prioritätenordnung

1 Bewerben sich mehr Kandidatinnen oder Kandidaten für die Ausbildung zur Berufspilotin oder zum Berufspiloten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b), als Bedarf besteht oder als finanzielle Mittel für diesen Bereich vorgesehen sind, so berücksichtigt das BAZL in folgender Reihenfolge die Kandidatinnen und Kandidaten, die:

2 Für die anderen Berufsgattungen werden in folgender Reihenfolge die Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt, die:

3 Mit der Beschäftigungsbestätigung bestätigt der Aviatikbetrieb, dass er sich verpflichtet, die Kandidatin oder den Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mindestens im folgenden Umfang zu beschäftigen:

Art. 4 Ausbildungsstätten

1 Finanzhilfen werden für Ausbildungen in Ausbildungsstätten in der Schweiz gewährt, die für ihre Tätigkeit über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen.

2 Für Ausbildungen in Ausbildungsstätten im Ausland können Finanzhilfen gewährt werden, wenn:

Art. 5 Höhe derFinanzhilfe

1 Die Höhe der Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausbildungskosten. Bei Personen ohne schweizerische Staatsangehörigkeit, welche spezifisch für die betreffende Ausbildung in die Schweiz kommen, beträgt sie höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Ausbildungskosten.

2 Als anrechenbare Kosten gelten die von der Ausbildungsstätte in Rechnung gestellten Kosten für die Ausbildungstätigkeit, insbesondere Lehrmittel, Kosten für die Miete der Schulflugzeuge, Simulatoren oder vergleichbaren Einrichtungen, soweit sie von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu tragen sind.

3 Die anrechenbaren Kosten sind für die nachstehenden Kategorien wie folgt begrenzt:

Berufspilotinnen und -piloten für Flugzeug:

Berufspilotinnen und -piloten für Hubschrauber:

Fluglehrerinnen und -lehrer für Flugzeuge und Hubschrauber:

Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal:

Art. 6 Auszahlungsmodalitäten

1 Die Finanzhilfe wird ausbezahlt:

2 Die Finanzhilfe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgerichtet.

Art. 7 Rückzahlungspflicht

1 Die Kandidatin oder der Kandidat verliert den Anspruch auf zugesprochene Finanzhilfen und muss dem BAZL bereits erhaltene Finanzhilfen zurückzahlen, wenn sie oder er:

2 Ein Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigungsbestätigung abgegeben hat, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn er die Kandidatin oder den Kandidaten aus Gründen, die er zu verantworten hat, nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung anstellt oder sie oder ihn nicht im Umfang nach Artikel 3 Absatz 3 beschäftigt.

3 Ein Aviatikbetrieb, der eine Kandidatin oder einen Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung beschäftigt, muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn aus Gründen, die er zu verantworten hat, der Umfang der Beschäftigung nach Artikel 3 Absatz 3 nicht erreicht wird.

4 Haben sowohl der Aviatikbetriebe als auch die Kandidatin oder der Kandidat massgebende Gründe zu verantworten, so sind sie je nach Massgabe ihrer Verantwortung rückzahlungspflichtig.

5 Um Härtefälle zu vermeiden kann das BAZL den Verlust des Anspruchs oder die Rückzahlungspflicht auf einen Teil der betreffenden Summe beschränken.

6 Das BAZL legt die geschuldeten Rückzahlungen fest.

Art. 8 Gesuch

1 Finanzhilfen werden nur auf Gesuch der Kandidatin oder des Kandidaten gewährt.

2 Das Gesuch um Finanzhilfe ist vor Antritt der Ausbildung beim BAZL einzureichen.

3 Dem Gesuch sind beizulegen:

4 Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten entscheidet das BAZL vorfrageweise, ob eine Ausbildungsstätte, die nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt, die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllt.

Art. 9 Entscheid

Das BAZL entscheidet mit Verfügung.

Art. 10 Einreichung der Rechnungen und Auszahlung

1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat dem BAZL die Teil- und Gesamtrechnungen für die anrechenbaren Ausbildungskosten einzureichen.

2 Wird die Finanzhilfe während der Ausbildung ausgezahlt (Art. 6 Abs. 1 Bst. a), so wird pro Rechnungsperiode der verfügte Anteil der in Rechnung gestellten anrechenbaren Ausbildungskosten ausbezahlt, bis der verfügte Höchstbetrag erreicht ist.

Art. 11 Nachweise über den Ausbildungsabschluss und die Anstellung

1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat dem BAZL den Nachweis über den Abschluss der Ausbildung einzureichen. Wird die Ausbildung nicht zu Ende geführt, sind dem BAZL die Gründe darzulegen.

2 Ein Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigungsbestätigung abgegeben hat, hat dem BAZL den Nachweis über die Beschäftigung der Kandidatin oder des Kandidaten einzureichen. Kommt die Beschäftigung nicht zustande oder erreicht sie nicht den Umfang nach Artikel 3 Absatz 3, so sind dem BAZL die Gründe darzulegen.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Gesuchs- und Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach der Verordnung vom 1. Juli 2015[^5] über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt weitergeführt.

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 1. Juli 2015[^6] über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: SR 725.116.2

[^3]: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, in der für die Schweiz gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

[^4]: SR 748.127.2

[^5]: [AS 2015 2479]

[^6]: [AS 2015 2479]

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