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Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Geltender Text a fecha 2020-01-01

bis des Landwirtschaftsgesetzes gestützt auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1

1 vom 29. April 1998 , verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die allgemeinen Anforderungen an die Kontrollen auf

2 über die Betrieben, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2005 Primärproduktion zu registrieren sind.

2 Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:

3 ; a. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

4 b. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV);

5 ; c. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013

6 . d. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012

3 Ausgenommen von Absatz 2 ist die Kontrolle der Dichtheit der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut.

4 Diese Verordnung richtet sich an die Kantone und die Stellen, die Kontrollen nach den Verordnungen nach Absatz 2 durchführen.

Art. 2 Grundkontrollen

1 Mit den Grundkontrollen wird überprüft, ob die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.

2 Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen sind in Anhang 1 geregelt.

3 Die Grundkontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen

1 Die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b–d müssen mindestens innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.

2 Die Anforderungen der Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a müssen auf Ganzjahresbetrieben mindestens innerhalb von vier und auf Sömmerungsbetrieben innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.

3 Der Zeitpunkt einer Grundkontrolle ist saisonal so festzulegen, dass die ausgewählten Bereiche wirkungsvoll kontrolliert werden können.

4 Ein Ganzjahresbetrieb muss innerhalb von acht Jahren mindestens zweimal vor Ort kontrolliert werden.

5 Mindestens 40 Prozent aller Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.

6 Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind möglich für:

Art. 4 Risikobasierte Kontrollen

1 Zusätzlich zu den Grundkontrollen werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt. Sie werden aufgrund der folgenden Kriterien festgelegt:

2 Risikobasierte Kontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden, sofern die Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

Art. 5 Mindesthäufigkeit der risikobasierten Kontrollen

1 Ganzjahresbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen im laufenden Kalenderjahr oder im Kalenderjahr nach der Kontrolle erneut risikobasiert kontrolliert werden.

2 Sömmerungsbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre nach der Kontrolle erneut kontrolliert werden. Im Falle von Verbuschung oder Vergandung und sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt, gilt eine Frist von fünf Kalenderjahren.

3 Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b–d vor Ort kontrolliert werden.

4 Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist eine risikobasierte Kontrolle im ersten Beitragsjahr durchzuführen. Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen:

5 Eine erneute Kontrolle nach Absatz 1 ist nicht vorzunehmen bei Ganzjahres-, Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben, die eine Kürzung der Direktzahlungen oder Einzelkulturbeiträge von 200 Franken oder weniger zur Folge hatten.

6 Mindestens 40 Prozent aller risikobasierten Kontrollen für Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.

7 Ausgenommen von den Absätzen 1–6 sind Kontrollen nach der Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 6 Regelung für kleine Betriebe

Für Ganzjahresbetriebe mit weniger als 0,2 Standardarbeitskräften gelten die Bestimmungen der Artikel 2–5 nicht. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.

Art. 7 Kontrollstellen

1 Führt eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder führt eine privatrechtliche Stelle Kontrollen durch, so ist die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Die kantonale Vollzugsbehörde hat die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.

2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungsund Bezeich-

7 nungsverordnung vom 17. Juni 1996 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspek-

8 tionen durchführen» akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten:

3 Massgebend sind zudem allfällige weitere Bestimmungen zur Akkreditierung in den für den jeweiligen Bereich relevanten rechtlichen Grundlagen.

4 Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung oder nach Artikel 2

9 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV) fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmung zu kontrollieren.

Art. 8 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstellen

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Kontrollkoordinationsstelle, welche die Grundkontrollen basierend auf folgenden Verordnungen koordiniert:

10 b. Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 4 NKPV .

2 Die Vollzugsbehörden der Verordnungen nach Absatz 1 informieren die Kontrollkoordinationsstelle über die von ihnen geplanten risikobasierten und zusätzlichen Kontrollen nach der NKPV.

3 Der Kanton beziehungsweise die Kontrollkoordinationsstelle teilt jeder Kontrollstelle vor Beginn einer Kontrollperiode mit:

4 Die Kontrollkoordinationsstelle führt eine Liste der Vollzugsbehörden und ihrer Zuständigkeitsbereiche.

Art. 9 Aufgaben des Bundes

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) überwacht den Vollzug dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.

2 Das BLW und das BAFU können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen und den Kontrollstellen:

Art. 10 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 11 Die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird aufgehoben.

2 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 916.020

[^3]: SR 814.201

[^4]: SR 910.13

[^5]: SR 910.17

[^6]: SR 916.310

[^7]: SR 946.512

[^8]: Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

[^9]: SR 817.032

[^10]: SR 817.032

[^11]: [AS 2013 3867, 2015 4517, 2016 3315 Ziff. III, 2017 339 Anhang 3 Ziff. 4]