Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
gestützt auf die Artikel 148 a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und
1 , 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 die Artikel 26 Absätze 1 und 2, 46 Absatz 4 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes
2 vom 4. Oktober 1991 ,
3 Artikel 29 f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 , und auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes
4 vom 21. März 2003 ,
5 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse,
6 des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 ,
7 und von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden verhindert werden, die entstehen können durch die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen, insbesondere durch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren, die Träger solcher Schadorganismen sein können.
2 Die Verhinderung von Schäden soll mit Vorsorgeund Bekämpfungsmassnahmen erzielt werden.
3 Die Verordnung legt insbesondere fest, mit welchen Vorsorgeund Bekämpfungsmassnahmen die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen verhindert werden sollen.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- a. Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
- b. besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können;
- c. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat;
- d. Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen: 1. Früchte im botanischen Sinne, 2. Gemüse, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen, 4. Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer, 5. Schnittblumen, 6. Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln, 7. gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln, 8. Blätter, Blattwerk, 9. pflanzliche Gewebekulturen, 10. bestäubungsfähiger Pollen und Sporen, 11. Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge, 12. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
- e. Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten. 2. Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben. 3. Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 921.0
[^3]: SR 814.01
[^4]: SR 814.91
[^5]: SR 946.51
[^6]: SR 0.916.20
[^7]: SR 0.916.026.81
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