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Verordnung vom 30. November 2018 über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz

Geltender Text a fecha 2018-11-30

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung[^1],

verordnet:

Art. 1 Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze

1 In Ergänzung und unabhängig von der Anerkennungspflicht gemäss Artikel 41 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015[^2] (FinfraG) bedürfen Handelsplätze mit Sitz im Ausland ab dem 1. Januar 2019 auch dann vorgängig einer Anerkennung der Finanzmarktaufsicht (FINMA), wenn:

2 Keine Anerkennung benötigt eine ausländische Börse für den Handel mit bestimmten Beteiligungspapieren gemäss Absatz 1, wenn:

3 Die Anerkennung eines ausländischen Handelsplatzes fällt dahin, sobald dieser seinen Sitz in einer Jurisdiktion gemäss Artikel 3 Absatz 3 hat.

Art. 2 Verfahren

1 Die FINMA erteilt die Anerkennung auf Gesuch hin, wenn der ausländische Handelsplatz:

2 Sie kann einen ausländischen Handelsplatz auch ohne Gesuch anerkennen, wenn er die Anforderungen gemäss Absatz 1 erfüllt.

Art. 3 Information der betroffenen Handelsplätze und Veröffentlichung von Listen

1 Die FINMA informiert betroffene ausländische Handelsplätze bis zum 31. Dezember 2018 über diese Verordnung.

2 Sie publiziert eine Liste aller anerkannten ausländischen Handelsplätze.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement publiziert eine Liste der Jurisdiktionen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 4 Vorläufige Bewilligung von ausländischen Teilnehmern

1 Im Rahmen der Ausführung von Artikel 40 FinfraG[^3] kann die FINMA in besonderen Fällen Gesuchstellern bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens eine vorläufige Bewilligung für die Teilnahme an Schweizer Handelsplätzen erteilen, längstens jedoch für ein Jahr.

2 Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 38 und 39 FinfraG sind von vorläufig bewilligten Teilnehmern spätestens ab dem 1. August 2019 zu erfüllen; zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Juli 2019 eingetretene Sachverhalte, die unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 1. Oktober 2019 nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden.

Art. 5 Verhältnis dieser Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz

Diese Verordnung gilt als Finanzmarktgesetz im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[^4].

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 30. November 2018 um 20.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 958.1

[^3]: SR 958.1

[^4]: SR 956.1