Verordnung vom 31. Oktober 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-10-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (HMG), gestützt auf Artikel 64 f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000

2 auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 ,

3 auf Artikel 165 g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998

4 sowie auf Artikel 54 a Absatz 7 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb des Informationssystems Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV). Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

Art. 2 Inhalt des IS ABV

1 Das IS ABV enthält folgende Daten:

2 Der Datenkatalog ist im Anhang aufgeführt.

Art. 3 Zugriffsrechte

1 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können folgende Stellen und Personen Daten des IS ABV online bearbeiten:

2 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können folgende Stellen und Personen Daten des IS ABV online abrufen:

3 Die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter können die Verbrauchsdaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, die sie selbst betreffen, online über die

5 Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 abrufen. Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter ohne Zugang zur TVD können die Daten vom BLV beziehen.

Art. 4 Meldepflichten

1 Die Zulassungsinhaberinnen müssen dem BLV periodisch, aber mindestens einmal jährlich jeweils auf den 30. Januar, die Vertriebsdaten nach Ziffer 1 des Anhangs melden.

2 Die Tierärztinnen und Tierärzte müssen dem BLV periodisch, aber mindestens jeweils auf den 20. des Folgemonats, die Verbrauchsdaten nach dem Anhang Ziffern 2.1.1–2.1.6 sowie 2.2 melden. Zu melden sind die Daten zu nicht topischen Antibiotika, die verbraucht werden:

6 3. und 4. …

7 b. …

3 Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch mit der vom BLV zur Verfügung gestellten Formularvorlage zu übermitteln. Die Tierärztinnen und Tierärzte können die Verbrauchsdaten nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 sowie Buchstabe b aus ihrer Praxissoftware an das BLV übermitteln, wenn die Meldung in Bezug auf Struktur und Form mit dem IS ABV kompatibel und die Übermittlung sicher ist.

4 Die Zulassungsinhaberinnen und die Tierärztinnen und Tierärzte müssen dem BLV die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Verlangen jederzeit zur Verfügung stellen.

5 Das Schweizerische Heilmittelinstitut übermittelt dem BLV:

Art. 5 Daten aus anderen Informationssystemen

1 Die Daten über die Zulassungsinhaberinnen und über die Tierarztpraxen und

8 -kliniken können aus dem UID-Register nach der Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer bezogen werden.

2 Die Daten über die Nutztierhaltungen, denen Antibiotika abgegeben werden, und über die Tiere, denen Antibiotika verabreicht werden, können aus der TVD bezogen werden. Sind diese Daten in der TVD nicht enthalten, so können sie aus dem Informationssystem für Betriebs-, Strukturund Beitragsdaten nach der Verordnung vom

9 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft bezogen werden.

3 Die Daten zu den zugelassenen Antibiotika können aus dem elektronischen Verzeichnis nach Artikel 67 Absatz 3 HMG bezogen werden.

Art. 6 Antibiotikavertriebsund Verbrauchsstatistik

Das BLV erstellt aus den Daten des IS ABV eine Anbitiotikavertriebsund Verbrauchsstatistik.

Art. 7 Fachstelle

1 Das BLV betreibt eine Fachstelle IS ABV.

2 Die Fachstelle ist zuständig für:

Art. 8 Weitere Aufgaben des BLV

1 Das BLV:

2 Es trägt die Verantwortung für das IS ABV. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.

Art. 9 Bekanntgabe von Daten an Behörden

Für den koordinierten Vollzug in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Heilmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene können nicht besonders schützenswerte Daten online oder in einer anderen geeigneten Form den beteiligten Behörden bekannt gegeben werden.

Art. 10 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische

Zwecke

1 Ist das BLV aufgrund von schweizerischem oder internationalem Recht zur Erstellung von Berichten verpflichtet, so gibt es die dafür benötigten Daten in anonymisierter Form bekannt.

2 Auf Gesuch hin kann es die Daten aus dem IS ABV in anonymisierter Form für Forschungszwecke zur Verfügung stellen.

3 Es berücksichtigt dabei die Anforderungen des Bundesstatistikgesetzes vom

10 9. Oktober 1992 .

Art. 11 Bekanntgabe von Daten an weitere Personen und Organisationen

Weitere Personen und Organisationen können beim BLV Einsicht in die Daten des IS ABV beantragen. Sie erhalten Einsicht, wenn sie vorab das Einverständnis der betroffenen Personen eingeholt haben.

Art. 12 Datenschutz

Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt es ein Bearbeitungsreglement.

Art. 13 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, über die im IS ABV Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunftsund das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz

11 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

2 Will eine Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einreichen.

Art. 14 Berichtigung von Daten

1 Die Zulassungsinhaberinnen und die Tierärztinnen und Tierärzte sind für die Berichtigung von falschen Meldungen verantwortlich.

2 Stellen sie fest, dass sie unrichtige Daten gemeldet haben, so übermitteln sie eine Korrekturmeldung an das BLV.

3 Stellen Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter fest, dass zu ihrer Tierhaltung unrichtige Verbrauchsdaten gemeldet wurden, so können sie die Berichtigung der Daten durch die Tierärztin oder den Tierarzt verlangen.

Art. 15 Informatiksicherheit

Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach den vom Bundesrat gestützt auf Artikel 14 Buchstabe e der Bundesinformatikverordnung

12 vom 9. Dezember 2011 erlassenen Weisungen.

Art. 16 Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs-

13 gesetzes vom 26. Juni 1998 .

2 Die Vernichtung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.

Art. 17 Technische Weisungen und Formularvorlagen

1 Das BLV erlässt technische Weisungen namentlich betreffend:

2 Es stellt für die Meldungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 elektronische Formularvorlagen zur Verfügung.

Art. 18 Bezug von Daten aus dem IS ABV

14 Das Informationssystem ASAN nach der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst kann Daten aus dem IS ABV beziehen.

Art. 19 Änderung des Anhangs

Das Eidgenössische Departement des Innern kann nach Anhörung der interessierten Kreise technische Änderungen im Anhang vornehmen.

Art. 20 Änderung anderer Erlasse

15

Art. 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

2 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 sowie Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 812.21

[^2]: SR 817.0

[^3]: SR 910.1

[^4]: SR 916.40

[^5]: SR 916.404.1

[^6]: Tritt am 1. Okt. 2019 in Kraft.

[^7]: Tritt am 1. Okt. 2019 in Kraft.

[^8]: SR 431.031

[^9]: SR 919.117.71

[^10]: SR 431.01

[^11]: SR 235.1

[^12]: SR 172.010.58

[^13]: SR 152.1

[^14]: SR 916.408

[^15]: Die Änderungen können unter AS 2018 4353 konsultiert werden.

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