Verordnung vom 21. November 2018 über die Militärische Sicherheit (VMS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-11-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 100 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1] (MG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben im Bereich Militärische Sicherheit und ihre Wahrnehmung durch folgende Organe:

2 Ausgenommen sind die Aufgaben und ihre Wahrnehmung nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c MG (militärische Cyberabwehr).

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 Informationsbeschaffung

Die Organe der Militärischen Sicherheit beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind:

Art. 3 Zusammenarbeit

1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die Organe der Militärischen Sicherheit mit den militärischen und zivilen Fachstellen zusammen, insbesondere mit:

2 Die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich gegenseitig.

Art. 4 Bearbeiten von Personendaten

1 Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.

2 Im Assistenz- und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten, soweit es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1997[^2] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979[^3] und des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^4] über den Datenschutz (DSG) anwendbar.

Art. 5 Ausnahme von der Registrierung der Datensammlungen im Assistenz- und im Aktivdienst

1 Datensammlungen, die im Rahmen eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes angelegt werden, müssen nicht zur Aufnahme in das Register der Datensammlungen nach Artikel 11a DSG[^5] angemeldet werden, wenn dies die Informationsbeschaffung und die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung gefährden würde.

2 Die Organe der Militärischen Sicherheit informieren die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte oder den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datensammlungen.

3. Abschnitt: IOS

Art. 6 Aufgaben

1 Die IOS leitet das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee für die Sicherheit von Personen und von militärischen Informationen sowie für den Schutz militärischer Objekte.

2 Sie erfüllt folgende Aufgaben:

Art. 7 Organisation

Die IOS setzt sich aus zivilen Bundesangestellten zusammen.

4. Abschnitt: MP

Art. 8 Aufgaben

1 Die MP erfüllt bewaffnet kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Aufgaben im Bereich der Armee.

2 Sie erfüllt folgende Aufgaben:

3 Angehörige von Berufsformationen der MP können verpflichtet werden, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses an Auslandeinsätzen der Armee teilzunehmen.

Art. 9 Spontanhilfe

1 Die MP kann zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps auf deren Gesuch hin bewaffnet Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.

2 Spontanhilfe wird nur geleistet, wenn:

3 Die Spontanhilfe dauert maximal 48 Stunden und ist kostenlos.

Art. 10 Organisation

1 Die MP besteht aus Mitgliedern der Berufs- und der Milizformationen.

2 Die Offizierinnen und Offiziere der MP in den Stäben der Grossen Verbände sind dem Kommando MP fachdienstlich unterstellt.

5. Abschnitt: DPSA

Art. 11 Aufgaben

1 Der DPSA beurteilt laufend die militärische Sicherheitslage und trifft in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen.

2 Er erfüllt folgende Aufgaben:

Art. 12 Organisation

Der DPSA setzt sich aus militärischem Personal zusammen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des VBS und die Chefin oder der Chef der Armee vollziehen diese Verordnung und erlassen die erforderlichen Weisungen.

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 14. Dezember 1998[^6] über die Militärische Sicherheit wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 120

[^3]: SR 322.1

[^4]: SR 235.1

[^5]: SR 235.1

[^6]: [AS 1999 887, 2003 5011 Ziff. II 2, 2008 6405 Ziff. III, 2016 1785 Anhang Ziff. 3]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.