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Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

gestützt auf die Artikel 110 Absätze 3 und 4, 114 Absatz 3 und 150 Absatz 1

1 (MG) des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes

2 vom 4. Oktober 2002 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Abgabe, die Kontrolle, die Instandhaltung, die Hinterlegung, die Benützung für private Zwecke und die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee sowie die Leihausrüstung.

Art. 2 Zuständigkeit des VBS

1 Das Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt:

2 Das VBS entscheidet über Gesuche für:

Art. 3 Umfang

1 Die persönliche Ausrüstung umfasst:

2 Die Logistikbasis der Armee (LBA) bestimmt den detaillierten Umfang der persönlichen Ausrüstung gemäss den Anforderungen an die Funktion in Ausrüstungstabellen.

2. Kapitel: Abgabe und Aufbewahrung

Art. 4 Abgabe

1 Die erste persönliche Ausrüstung wird den Rekruten gemäss Ausrüstungstabellen der LBA abgegeben.

2 Bei einer Wiederausrüstung erhält der oder die Angehörige der Armee kostenlos technisch einwandfreie Ausrüstungsgegenstände.

3 Bestehen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise nach Artikel 113 Absatz 1 MG, die der Abgabe der persönlichen Waffe entgegenstehen, so prüft das Kommando Ausbildung die Hinderungsgründe.

4 Die Abgabe der Ausrüstungsgegenstände ist im Dienstbüchlein einzutragen.

Art. 5 Aufbewahrung

Die persönliche Ausrüstung muss an einem sicheren Ort aufbewahrt werden:

3. Kapitel: Einrücken

Art. 6 Zustand und Umfang beim Einrücken

1 Die Angehörigen der Armee müssen zu jedem Dienst mit der vollständigen, sauberen und einsatztauglichen persönlichen Ausrüstung einrücken.

2 Sie müssen vor dem Einrücken:

3 Die aufbietenden Stellen können einzelne Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die nicht in den Militärdienst mitzunehmen sind.

4 Zivilmaterial, das in den Militärdienst mitgebracht wird, muss den fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen.

Art. 7 Anpassung

1 Die persönliche Ausrüstung von Angehörigen der Armee, die in eine andere Truppengattung oder Berufsformation, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Funktion versetzt, neu eingeteilt oder befördert werden, ist entsprechend anzupassen.

2 Die Anpassung ist im Dienstbüchlein einzutragen.

4. Kapitel: Kontrolle und Inspektion

Art. 8 Kontrolle im Dienst

1 Die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee gemäss Dienstbüchlein wird im Militärdienst überprüft.

2 Die Überprüfung erfolgt durch den Kommandanten oder die Kommandantin mit truppeneigenem Personal.

Art. 9 Waffeninspektion

1 Die Waffeninspektion wird von der Truppe durchgeführt:

2 Die Inspektion ist im Dienstbüchlein einzutragen.

5. Kapitel: Instandhaltung und Reparatur

Art. 10 Instandhaltung

1 Die persönlichen Ausrüstungsgegenstände werden zulasten des Bundes instand gehalten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2 Beim Austausch, bei der Reparatur und beim Ersatz von persönlichen Ausrüstungsgegenständen, die auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln der Angehörigen der Armee zurückzuführen sind, können den betroffenen Angehörigen der Armee im Sinne von Artikel 139 MG maximal deren Wiederbeschaffungswert oder die Instandhaltungskosten in Rechnung gestellt werden.

3 Angehörigen der Armee, die persönliche Ausrüstungsgegenstände in unsauberem Zustand zurückgeben, können die Reinigungskosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 11 Reparatur von Militärschuhen

1 Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanzund gleichwertigen Zivilschuhen) werden von zivilen Schuhmacherbetrieben ausgeführt. Die LBA führt ein Verzeichnis der geeigneten zivilen Schuhmacherbetriebe, die diese Reparaturen durchführen können.

2 Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Schuhmacherbetrieb nach Absatz 1 zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacherbetriebe berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.

3 Die LBA legt die Reparaturtarife in Absprache mit dem Schweizerischen Fachverband «Fuss & Schuh» fest.

6. Kapitel: Hinterlegung, Abnahme und Abholung

1.

Abschnitt: Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung und der persönlichen Waffe

Art. 12 Hinterlegung von Ausrüstungsgegenständen ohne persönliche Waffe

1 Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon hinterlegen möchten, reichen beim zuständigen Kreiskommandanten oder bei der zuständigen Kreiskommandantin ein begründetes, schriftliches Gesuch unter Beilage des Dienstbüchleins ein.

2 Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin entscheidet aufgrund der Gesuchsgründe, ob die Hinterlegung gegen Entrichtung einer Gebühr erfolgt oder kostenlos ist.

3 Die persönliche Ausrüstung ist in einer Retablierungsstelle der LBA zu hinterlegen. Über die hinterlegten Ausrüstungsgegenstände wird eine Kontrolle geführt.

4 Die Reiseund die Transportkosten sind durch die Angehörigen der Armee zu tragen.

Art. 13 Hinterlegung der persönlichen Waffe

1 Die persönliche Waffe kann ohne Angabe von Gründen kostenlos bei einer Retablierungsstelle hinterlegt werden.

2 Die Reiseund die Transportkosten sind durch die Angehörigen der Armee zu tragen.

Art. 14 Hinterlegung bei Wohnsitzwechsel

Verlegt die hinterlegende Person ihren Wohnsitz, so lässt der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin, der oder die für den neuen Wohnort zuständig ist, überprüfen, ob die Gründe für eine Kostenbeteiligung sich verändert haben.

Art. 15 Wohnsitz im grenznahen Ausland

1 Angehörige der Armee, die im grenznahen Ausland wohnen und nicht auslandbeurlaubt sind, müssen ihre persönliche Ausrüstung in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle hinterlegen.

2 Die LBA bestimmt, welche Ausrüstungsgegenstände nicht hinterlegt werden müssen. 2. Abschnitt: Abnahme der persönlichen Ausrüstung sowie vorsorgliche Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Waffe

Art. 16 Abnahme und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung

bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung

1 Angehörige der Armee, die ihre persönliche Ausrüstung oder Teile davon vernachlässigen oder unzulässig verwenden, sind dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin, der oder die für den Wohnort der fehlbaren Person zuständig ist, zu melden.

2 Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin überprüft den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die Abnahme der persönlichen Ausrüstung und deren Hinterlegung an.

3 Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.

4 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung.

5 Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder unzulässiger Verwendung ist kostenpflichtig.

Art. 17 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe

1 Bestehen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit der persönlichen Waffe oder deren Missbrauch nach Artikel 113 Absatz 1 MG, so ordnet der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin die vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe an. Er oder sie kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die persönliche Waffe zu seinen Handen einzuziehen.

2 Werden Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie behandelnde oder begutachtende Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, so können sie diese dem Kommando Ausbildung oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Angehörige der Armee können entsprechende Kenntnisse ihrem Kommandanten oder ihrer Kommandantin melden. Dieser oder diese leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.

3 Erhält das Kommando Ausbildung Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen nach Absatz 1, so muss es den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin mit der vorsorglichen Abnahme der persönlichen Waffe beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu begründen.

4 Wurde die persönliche Waffe vorsorglich abgenommen, so übergibt die einziehende Stelle die Waffe umgehend einer Retablierungsstelle.

5 Die einziehende Stelle informiert über die Abnahme umgehend:

6 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe.

7 Für die vorsorgliche Abnahme wird keine Gebühr erhoben.

Art. 18 Vorsorgliche Hinterlegung der persönlichen Waffe

1 Unter Angabe der Gründe können Dritte, die Zugang zur persönlichen Waffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen nach Artikel 17 Absatz 1 bei der LBA oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.

2 Wird die persönliche Waffe vorsorglich hinterlegt, so hält die empfangende Stelle die Personalien der überbringenden Person fest und lässt sich die Gründe der Hinterlegung schriftlich bestätigen. Wird die Waffe bei der Polizei hinterlegt, so übergibt diese die Waffe umgehend einer Retablierungsstelle der LBA.

3 Die empfangende Stelle informiert über die Hinterlegung umgehend:

4 Für die vorsorgliche Hinterlegung wird keine Gebühr erhoben.

5 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe.

3. Abschnitt: Abholen der hinterlegten persönlichen Ausrüstung

Art. 19

Die Angehörigen der Armee sind dafür verantwortlich, die hinterlegte persönliche Ausrüstung rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung wieder zu behändigen.

7. Kapitel: Benützung für private Zwecke

Art. 20 Benützung der persönlichen Waffe ausser Dienst

Die Benützung der persönlichen Waffe ausser Dienst ist in den folgenden Fällen gestattet:

Art. 21 Benützung der Uniform ausser Dienst

1 Die Benützung der Uniform ausser Dienst ist in folgenden Fällen gestattet:

3 vom 26. November 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie bei der Teilnahme an Ak-

4 tivitäten nach der Verordnung vom 29. Oktober 2003 über den Militärsport;

2 Darf die Uniform getragen werden, so hat diese den militärischen Vorschriften zu entsprechen.

Art. 22 Benützung der Schutzmaske ausser Dienst

Das Benützen der Schutzmaske für nichtmilitärische Zwecke ist verboten.

8. Kapitel: Rückgabe und Überlassung zu Eigentum

1. Abschnitt: Rückgabe

Art. 23 Grundsatz

1 Zur Rückgabe der persönlichen Ausrüstung verpflichtet sind Angehörige der Armee, die:

5 vom 13. Juni 1927 (MStG) von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden;

6 f. nach Artikel 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 zum Zivildienst zugelassen werden;

2 Die persönliche Ausrüstung verstorbener Angehöriger der Armee muss von deren Erben zurückgegeben werden.

3 Die Rücknahme der persönlichen Ausrüstung erfolgt durch die Retablierungsstelle.

4 Die Rückgabe ist im Dienstbüchlein einzutragen.

Art. 24 Aufforderung

1 Bei ordentlicher Entlassung aus der Militärdienstpflichtwerden Angehörige der Mannschaft, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin zur Rückgabe der persönlichen Ausrüstung aufgefordert.

2 In allen übrigen Fällen erfolgt die Aufforderung durch die LBA.

Art. 25 Fristen und Verschiebungsgesuche

1 Die Fristen für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung werden durch die LBA festgelegt.

2 In der Regel umfasst die Frist mindestens zehn Tage. In Ausnahmefällen kann eine unmittelbare Abgabe angeordnet werden.

3 Über Verschiebungsgesuche entscheidet der zuständige Kreiskommandant, die zuständige Kreiskommandantin oder die LBA.

2. Abschnitt: Überlassung zu Eigentum

Art. 26 Grundsatz

1 Angehörigen der Armee können bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, bei einer Dienstuntauglichkeitserklärung, bei einer Dienstbefreiung, bei einer Auslandbeurlaubung sowie bei der Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder Doppelbürgerinnen Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum überlassen werden.

2 Für Durchdienende gelten die Regelungen sinngemäss bei der Abrüstung.

3 Die Überlassung der persönlichen Ausrüstung ist kostenlos unter Vorbehalt der Artikel 29 und 30.

Art. 27 Ausgenommene Gegenstände

1 Folgende Gegenstände sind von der Überlassung zu Eigentum ausgenommen:

2 Das VBS kann aus Bestandesund Instandhaltungsgründen weitere Gegenstände von der Überlassung zu Eigentum ausnehmen.

Art. 28 Ausgenommene Personen

1 Angehörige der Armee erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum, wenn sie:

7 a. nach den Artikeln 22 und 22 a MG oder Artikel 35 MStG von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind; ist im Zeitpunkt der Entlassung ein Ausschlussverfahren hängig, so entscheidet das Kommando Ausbildung über die Überlassung der Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum;

8 c. nach Artikel 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 zum Zivildienst zugelassen sind.

2 Wer nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460-2550, 2580-2621, 2691, 2700- 2733, 2750, 2770, 2800-2902, 2940-2970, 3060-3074, 3910, 3920 und 3930 der Nosologia Militaris (NM), Dokumentation 59.10, für dienstuntauglich erklärt worden ist, kann nicht Eigentümer oder Eigentümerin einer persönlichen Waffe werden.

Art. 29 Überlassung des Sturmgewehrs

1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:

9 fengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) für das Sturmgewehr vorlegen.

2 Das Sturmgewehr wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von 100 Franken zu Eigentum überlassen.

3 Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die LBA zu einer halbautomatischen Feuerwaffe mit Einzelfeuer abgeändert.

4 Welche Waffentypen zu Eigentum überlassen werden können, richtet sich nach den Waffenbeständen der Armee, der Ausbildung der Angehörigen der Armee sowie den Beständen der verschiedenen Waffentypen.

Art. 30 Überlassung der Pistole

1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee eine Pistole ohne Schiessnachweis zu Eigentum, wenn:

10 b. sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 WG für die Pistole vorlegen.

2 Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von

30 Franken zu Eigentum überlassen.

3 Welche Waffentypen zu Eigentum überlassen werden können, richtet sich nach den Waffenbeständen der Armee, der Ausbildung der Angehörigen der Armee sowie den Beständen der verschiedenen Waffentypen.

Art. 31 Registrierung

1 Die LBA erfasst bei der Überlassung des Sturmgewehres oder der Pistole zu Eigentum:

2 Die Daten sind während mindestens zwanzig Jahren aufzubewahren.

3 Die Waffe wird mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet.

Art. 32 Eintrag im Dienstbüchlein

Die Überlassung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände ist im Dienstbüchlein einzutragen.

Art. 33 Anwendbares Recht

Mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum werden die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar. Die Angehörigen der Armee sind durch die LBA darüber zu informieren.

9. Kapitel: Ausrüstung für Angehörige anderer Organisationen

Art. 34 Grenzwachtkorps

Angehörige des Grenzwachtkorps können die gesamte persönliche Ausrüstung oder Teile davon aus den Vorräten der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen.

Art. 35 Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen

1 Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können folgende Ausrüstungsgegenstände der Armee leihweise beziehen, sofern es die Bestände zulassen:

2 Die LBA bestimmt, welche Ausrüstungsgegenstände abgegeben werden.

Art. 36 Zivilschutz

Schutzdienstpflichtige Personen können das durch die LBA definierte Ordonnanzschuhwerk aus den Vorräten der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

11 1. Die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen;

12 2. Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen.

Art. 38 Übergangsbestimmung

Scheiden Angehörige der Armee aufgrund des ab dem 1. Januar 2018 geltenden Militärrechts in den Jahren 2019 2020 ein bis zwei Jahre früher aus der Armee aus,  sodass die Bedingung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, so erhalten sie beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen und sie ein von der LBA bewilligtes Gesuch zur Überlassung des Sturmgewehrs vorlegen können.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft .

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 520.1

[^3]: SR 512.30

[^4]: SR 512.38

[^5]: SR 321.0

[^6]: SR 824.0

[^7]: SR 321.0

[^8]: SR 824.0

[^9]: SR 514.54

[^10]: SR 514.54

[^11]: [AS 2003 5137, 2005 1413, 2006 4791, 2009 6503, 2010 5971 Ziff. I 12, 2014 4493, 2017 7405 Anhang 7 Ziff. II 5]

[^12]: [AS 2004 69, 2005 1479, 2006 4795, 2007 6801 Art. 36, 2008 69, 2009 6735, 2014 4495]