Verordnung des SBFI vom 6. November 2018 über die berufliche Grundbildung Restaurantangestellte/Restaurantangestellter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
79024 Restaurantangestellte EBA/ Restaurantangestellter EBA Employée en restauration AFP/ Employé en restauration AFP Addetta di ristorazione CFP/ Addetto di ristorazione CFP Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
1 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ,
2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
3 vom 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Restaurantangestellte auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Als Gastgeberin oder Gastgeber bereiten sie das Ambiente für das Tagesgeschäft vor und empfangen die Gäste; sie erkennen die Gästebedürfnisse und beraten die Gäste situationsgerecht auch in einer zweiten Landessprache o- der in Englisch; sie nehmen Gästerückmeldungen entgegen und leiten sie weiter.
- b. Sie bereiten den Getränkeservice für das Tagesgeschäft und für Anlässe vor, empfehlen den Gästen Getränke und servieren sie.
- c. Sie bereiten den Speiseservice für das Tagesgeschäft und für Anlässe vor und empfehlen den Gästen geeignete Speisen und Menus; sie richten die Speisen an, präsentieren sie vor dem Gast und servieren sie.
- d. Sie wenden Reservationssysteme sowie Bestellund Kassensysteme an, erstellen Gästerechnungen und führen das Inkasso durch; bei ihren Arbeiten berücksichtigen sie die Zusammenhänge der Betriebsorganisation.
- e. Sie organisieren das Getränkebuffet und den Abräumbereich; sie prüfen die Warenbestände, vermeiden das Wegwerfen von Speisen und Speiseresten und entsorgen Abfälle und Reststoffe nach ökologischen und ökonomischen Kriterien; sie legen besonderen Wert auf Qualität und Hygiene und sorgen für die Werterhaltung von Räumen, Einrichtungen und Geräten sowie den sparsamen Einsatz von Energie und Material; bei allen Tätigkeiten achten sie auf die Arbeitssicherheit, den Brandschutz, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a. Handeln als Gastgeberin oder Gastgeber: 1. Ambiente für das Tagesgeschäft und Anlässe vorbereiten, 2. mittels der eigenen Persönlichkeit, einer angemessenen Haltung und eines sicheren Auftritts Gäste empfangen, Gästebedürfnisse ermitteln und eine angenehme Atmosphäre schaffen, 3. Serviceabläufe und Servicearten in der Gästebetreuung umsetzen,
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115
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