Verordnung des VBS vom 21. November 2018 über die militärische Portofreiheit

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-11-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 21. November 2018[^1] über die Feldpost,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Art und den Umfang der Leistungen sowie die Anspruchsberechtigung betreffend die militärische Portofreiheit.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Portofreiheit ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.

2 Die Portofreiheit für Einsätze im Ausland wird im Einzelfall speziell geregelt.

Art. 3 Militärdienstliche Sendungen

Als militärdienstlich gelten Sendungen:

Art. 4 Persönliche Sendungen

1 Als persönlich gelten Sendungen, die persönliche Angelegenheiten der Angehörigen der Armee betreffen und durch die Abwesenheit infolge des Militärdienstes hervorgerufen werden.

2 Einzelne berufliche Sendungen gelten ebenfalls als persönliche Sendungen.

Art. 5 Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf portofreie Sendungen und Leistungen haben folgende Personen und Stellen:

die Kommandostellen der Armee:

Art. 6 Art der Sendungen und Leistungen

1 Die folgenden Sendungen und Leistungen fallen unter die Portofreiheit:

für Kommandostellen der Armee:

2 Die Angehörigen des Rotkreuzdienstes sind bezüglich der Portofreiheit für Sendungen und Leistungen den Angehörigen der Armee gleichgestellt.

Art. 7 Verbot der Abtretung der Portofreiheit

Die Kommandostellen der Armee und die Angehörigen der Armee dürfen Unberechtigten nicht die Möglichkeit verschaffen, Sendungen portofrei aufzugeben.

Art. 8 Taxnachbezug

1 Bei Nichteinhaltung der Form- und der anderen Vorschriften über die militärische Portofreiheit unterliegen die Sendungen den ordentlichen Taxen und es wird ein Taxnachbezug eingefordert.

2 Die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der militärischen Portofreiheit ist der Leitung der Feldpost zum Taxnachbezug zu melden.

Art. 9 Angehörige der Armee ausserhalb der Truppenverbände

Angehörige der Armee, die ausserhalb der Truppenverbände Militärdienst leisten, müssen persönliche Sendungen unter Vorlage des Marschbefehls am Postschalter abgeben.

Art. 10 Vollzug

Die Chefin oder der Chef Feldpost der Armee legt im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee in einer Weisung die Formvorschriften fest und präzisiert den Leistungsumfang, insbesondere die Gewichtslimiten, der militärischen Portofreiheit.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. November 1999[^2] über die militärische Portofreiheit wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 513.316

[^2]: [AS 2000 94]

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