Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-11-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4 und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes

1 , vom 21. März 2003

2 sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Notfallschutz für den Fall von Ereignissen in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann.

2 Die dieser Verordnung unterstehenden Kernanlagen werden in Anhang 1 bezeichnet.

Art. 2 Ziel des Notfallschutzes

Ziel des Notfallschutzes ist:

2. Abschnitt: Notfallschutzzonen und Planungsgebiete

Art. 3 Grundsatz

1 Um jede Kernanlage werden für den Fall eines schweren Störfalles zwei Notfallschutzzonen festgelegt:

2 Die den Notfallschutzzonen 1 und 2 zugeordneten Gemeinden und Gemeindeteile sind in Anhang 3 bezeichnet.

3 Das Gebiet, das an die Notfallschutzzone 2 anschliesst, umfasst das Gebiet der übrigen Schweiz.

4 Als Grundlage für die weitere Planung und Vorbereitung von Schutzmassnahmen können Planungsgebiete festgelegt werden (Anhang 4). Innerhalb von Planungsgebieten werden im Ereignisfall spezifische Schutzmassnahmen angeordnet.

5 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) erhebt die für die Festlegung der Notfallschutzzonen erforderlichen Geodaten. Die Erhebung, Nachfüh-

3 rung und Nutzung dieser Daten richtet sich nach der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation.

Art. 4 Abweichende Regelung

1 In begründeten Fällen, insbesondere im Gebiet um Forschungsreaktoren und Lager für radioaktive Abfälle, kann nach Massgabe der von einer Kernanlage ausgehenden Gefährdung eine von Artikel 3 abweichende Einteilung in Notfallschutzzonen vorgenommen werden. Diese speziellen Gefährdungszonen werden in Anhang 3 festgelegt.

2 Befindet sich eine Kernanlage in Nachbetrieb oder Stilllegung, so überprüft das Bundesamt für Energie (BFE) auf Antrag des Betreibers und aufgrund der Gefährdung, die von dieser Kernanlage ausgeht, die Zuordnung nach Artikel 3 Absatz 2 zu den Notfallschutzzonen inklusive Gefahrensektoren nach Anhang 3. Ist eine Neuzuordnung angezeigt, so ändert es Anhang 3 entsprechend. Zuvor hört es das ENSI, die betroffenen Kantone sowie den Betreiber der betroffenen Kernanlage an.

Art. 5 Gemeindefusionen

1 Gemeindefusionen haben keine Auswirkungen auf die Ausdehnung der Notfallschutzzonen. Die entsprechenden Gemeindeteile bleiben in der Notfallschutzzone, der sie vor der Fusion zugeordnet waren.

2 Das ENSI prüft Anhang 3 jährlich und führt nach Anhörung der betroffenen Kantone die Änderungen nach, die sich infolge von Gemeindefusionen und Namensänderungen ergeben haben.

3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen

Art. 6 Planung und Vorbereitung

1 Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergieund Strahlenschutzgesetzgebung.

2 Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben:

3 Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab.

Art. 7 Ereignisfall

Im Ereignisfall haben die Betreiber von Kernanlagen folgende Aufgaben:

4 Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 2010 (VWAS) handelt, 2. die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der VWAS erfüllt sind.

4. Abschnitt: Aufgaben des ENSI

Art. 8 Planung und Vorbereitung

Das ENSI hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes folgende Aufgaben:

Art. 9 Ereignisfall

Das ENSI hat im Ereignisfall folgende Aufgaben:

5 stab Bevölkerungsschutz (BSTB) nach der Verordnung vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) bei der Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung.

5. Abschnitt: Aufgaben weiterer Bundesstellen

Art. 10 MeteoSchweiz

1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) stellt dem ENSI Wetterdaten und Prognosen für Ausbreitungsund Dosisberechnungen zur Verfügung.

2 Im Auftrag der NAZ erstellt MeteoSchweiz Ausbreitungsberechnungen.

3 Im Ereignisfall kann MeteoSchweiz für die Leistungserbringung die Unterstützung durch die Einsatzelemente der Armee nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d des

6 Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 anfordern.

Art. 11 BABS

Das BABS hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes neben

7 8 den in der VBSTB , der Verordnung vom 17. Oktober 2007 über die Nationale

9 Alarmzentrale und der VWAS festgelegten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 12 Gruppe Verteidigung

1 Die Gruppe Verteidigung hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes insbesondere folgende Aufgaben:

2 Sie stellt im Ereignisfall im Rahmen des von den zuständigen Stellen erlassenen Aufgebots zum Assistenzdienst Transportkapazität für den Strassenund Lufttransport von Material zur Verfügung.

6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 13 Planung und Vorbereitung

1 Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, setzen im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes die Vorgaben des BABS in ihrem Bereich um. Insbesondere haben sie die folgenden Aufgaben:

2 Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes gemäss den Vorgaben des BABS insbesondere folgende Aufgaben:

3 Für die kurzfristige Aufnahme evakuierter Personen beträgt der Richtwert 5 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons, für die längerfristige Aufnahme 1 Prozent.

Art. 14 Ereignisfall

1 Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:

2 Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:

Art. 15 Zuständigkeit

Die Kantone sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen.

7. Abschnitt: Aufgaben der Regionen und Gemeinden

Art. 16

1 Im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.

2 Im Ereignisfall setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und

2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.

8. Abschnitt: Gemeinsame Aufgaben

Art. 17

1 Die Stellen nach dem 3. ‒ 7. Abschnitt haben neben den spezifischen Aufgaben folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

2 Sie organisieren die Aufgaben in ihrem Tätigkeitsbereich selbst.

9. Abschnitt: Gebühren und Ersatz von Auslagen

Art. 18

1 Die Kantone können für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen von den Betreibern von Kernanlagen Gebühren sowie den Ersatz von Auslagen verlangen.

2 Bundesstellen erheben Gebühren gestützt auf ihre Gebührenordnung.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Änderung der Anhänge

Das BFE kann die Anhänge 1–3 der technischen Entwicklung anpassen.

Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 732.1

[^2]: SR 520.1

[^3]: SR 510.620

[^4]: SR 520.12

[^5]: SR 520.17

[^6]: SR 510.10

[^7]: SR 520.17

[^8]: SR 520.18

[^9]: SR 520.12

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