Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-09-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 106 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.

2 Dieses Gesetz gilt nicht für:

3 f. Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.

3 Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinenoder Pyramidensysteme.

4 Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, dass:

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

Art. 4 Bewilligung oder Konzession

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession. Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz.

2. Kapitel: Spielbanken

1. Abschnitt: Konzessionen

Art. 5 Konzessionspflicht

1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.

2 Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.

3 Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.

Art. 6 Konzessionsarten

1 Der Bundesrat kann den Spielbanken folgende Arten von Konzessionen erteilen:

2 Er kann für die Spielbanken mit einer Konzession B die Anzahl und die Arten der angebotenen Spiele sowie die Höhe der Einsätze und Gewinne beschränken und besondere Voraussetzungen für den Betrieb von Jackpotsystemen festlegen.

3 Nur Spielbanken mit einer Konzession A dürfen sich als «Grand Casino» bezeichnen.

Art. 7 Standorte

Die Spielbanken werden möglichst ausgewogen auf die interessierten Regionen verteilt.

Art. 8 Voraussetzungen

1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn:

2 Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 9 Voraussetzungen für die Online-Durchführung

von Spielbankenspielen Der Bundesrat erweitert die Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen, wenn die Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung ihres Online- Angebots die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 1–4 und b–d erfüllt. Das entsprechende Gesuch kann auch während der Laufzeit der Konzession gestellt werden.

Art. 10 Verfahren

1 Konzessionsgesuche sind der ESBK zuhanden des Bundesrates einzureichen.

2 Die ESBK veranlasst die Veröffentlichung der Gesuche im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons.

3 Sie führt das Verfahren zügig durch und lädt die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.

4 Sie stellt dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) zuhanden des Bundesrates Antrag.

Art. 11 Entscheid

1 Der Bundesrat entscheidet über die Erteilung der Konzession; sein Entscheid ist nicht anfechtbar.

2 Die Konzession wird im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons publiziert.

Art. 12 Gültigkeitsdauer, Verlängerung oder Erneuerung

1 Die Konzession gilt für 20 Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Bundesrat eine kürzere oder eine längere Dauer vorsehen. Der Bundesrat kann insbesondere eine kürzere Dauer vorsehen für die Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen.

2 Die Konzession kann verlängert oder erneuert werden.

Art. 13 Meldepflicht

Die Konzessionärin meldet der ESBK:

Art. 14 Übertragbarkeit

Die Konzession ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.

Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung

1 Die ESBK entzieht die Konzession, wenn:

2 Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat:

3 In leichten Fällen kann sie die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

4 Wird die Konzession entzogen, so kann die ESBK die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.

2. Abschnitt: Spielangebot

Art. 16 Bewilligungspflicht

1 Für jedes Spielbankenspiel, das die Konzessionärin durchführt, braucht sie eine Bewilligung der ESBK.

2 Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

3 Die ESBK kann der Konzessionärin auch die Durchführung von kleinen Pokerturnieren erlauben.

4 Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die ESBK den Spielbanken erlauben kann, mit Veranstalterinnen von Spielbankenspielen im Inland und im Ausland zusammenzuarbeiten.

5 Ist die Standortregion einer Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, kann diese ausserhalb der touristischen Saison an maximal 270 Tagen auf den Betrieb des Tischspielbereiches verzichten.

Art. 17 Anforderungen

1 Die Spiele müssen so ausgestaltet sein, dass sie auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden können.

2 Online durchgeführte Spiele müssen ausserdem so ausgestaltet sein, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können.

3 Der Bundesrat erlässt die spieltechnischen Vorschriften, die erforderlich sind zur Umsetzung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2. Er berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.

Art. 18 Angaben und Unterlagen

1 Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Spielbank Angaben über die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17.

2 Die Spielbank, die ein automatisiert oder online durchgeführtes Spielbankenspiel betreiben will, reicht der ESBK ein Zertifikat einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ein über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften.

3 Die Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 müssen nicht eingereicht werden, soweit die Spielbank nachweist, dass diese in einem anderen Verfahren bereits früher eingereicht worden sind.

Art. 19 Jackpotsysteme

Im Rahmen der Spielbankenspiele dürfen die Spielbanken Jackpotsysteme innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Betrieb fest.

Art. 20 Konsultation

1 Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, konsultiert die ESBK vor dem Bewilligungsentscheid die interkantonale Behörde (Art. 105). Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan (Art. 113) angerufen.

2 Im Fall von Routineentscheiden kann die ESBK auf die Konsultation verzichten.

3. Kapitel: Grossspiele

1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung

Art. 21 Bewilligungspflicht

Wer Grossspiele veranstalten will, braucht eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.

Art. 22 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Veranstalterin:

2 Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe i gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele.

Art. 23 Anzahl Veranstalterinnen

1 Die Kantone bestimmen die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten.

2 Sie können darüber hinaus in rechtsetzender Form die Gesellschaften bezeichnen, denen die interkantonale Behörde bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen eine Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilen kann.

2. Abschnitt: Spielbewilligung

Art. 24 Bewilligungspflicht

1 Für die Durchführung von Grossspielen braucht es eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.

2 Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Art. 25 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung für ein Grossspiel kann erteilt werden, wenn:

2 Sportwetten dürfen nicht auf Sportereignisse angeboten werden, an denen mehrheitlich Minderjährige teilnehmen.

3 Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die interkantonale Behörde der Veranstalterin von Grossspielen erlauben kann, mit Grossspielveranstalterinnen im Inland und im Ausland zusammenzuarbeiten.

Art. 26 Gesuch

Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin von Grossspielen Angaben über:

Art. 27 Konsultation

1 Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Grossspiel handelt, konsultiert die interkantonale Behörde vor dem Bewilligungsentscheid die ESBK. Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan angerufen.

2 Im Falle von Routineentscheiden kann die interkantonale Behörde auf die Konsultation verzichten.

Art. 28 Kantonales Recht

Die Kantone können in rechtsetzender Form die Durchführung der folgenden Grossspiele verbieten:

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 29 Geltungsdauer, Bedingungen und Auflagen

1 Die Veranstalterund die Spielbewilligung können befristet und erneuert werden.

2 Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 30 Übertragbarkeit

Die Veranstalterund die Spielbewilligung sind nicht übertragbar.

Art. 31 Entzug, Einschränkung und Suspendierung

1 Die interkantonale Behörde entzieht die Veranstalteroder die Spielbewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind.

2 In leichten Fällen kann sie die Bewilligung suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

4. Kapitel: Kleinspiele

Art. 32 Bewilligungspflicht

1 Für die Durchführung von Kleinspielen braucht es eine Bewilligung der kantonalen Aufsichtsund Vollzugsbehörde.

2 Diese Behörde stellt der interkantonalen Behörde ihre Bewilligungsentscheide zu.

Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen

1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:

2 Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien

1 Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.