Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
1 , gestützt auf Artikel 106 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2 Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a. Geldspiele im privaten Kreis;
- b. Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
- c. Sportwettkämpfe;
- d. kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
- e. durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangsund Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
3 f. Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
3 Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinenoder Pyramidensysteme.
4 Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 2 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, dass:
- a. die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;
- b. Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;
- c. die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
- d. ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung verwendet wird.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
- a. Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes o- der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
- b. Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
- c. Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
- d. Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
- e. Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
- f. Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
- g. Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
Art. 4 Bewilligung oder Konzession
Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession. Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz.
2. Kapitel: Spielbanken
1. Abschnitt: Konzessionen
Art. 5 Konzessionspflicht
1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
2 Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.
3 Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.
Art. 6 Konzessionsarten
1 Der Bundesrat kann den Spielbanken folgende Arten von Konzessionen erteilen:
- a. Konzession A;
- b. Konzession B.
2 Er kann für die Spielbanken mit einer Konzession B die Anzahl und die Arten der angebotenen Spiele sowie die Höhe der Einsätze und Gewinne beschränken und besondere Voraussetzungen für den Betrieb von Jackpotsystemen festlegen.
3 Nur Spielbanken mit einer Konzession A dürfen sich als «Grand Casino» bezeichnen.
Art. 7 Standorte
Die Spielbanken werden möglichst ausgewogen auf die interessierten Regionen verteilt.
Art. 8 Voraussetzungen
1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn:
- a. die Gesuchstellerin: 1. eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist und deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist, 2. ein Sicherheitskonzept und ein Sozialkonzept vorlegt, 3. Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegt, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist, 4. die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Spielbankenabgabe geschaffen werden, und 5. in einem Bericht den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion darlegt;
- b. die Gesuchstellerin und deren wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten: 1. einen guten Ruf geniessen, und 2. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und eine unabhängige Geschäftsführung bieten;
- c. die Gesuchstellerin und die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten und, auf Verlangen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner über genügend Eigenmittel verfügen und die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweisen;
- d. die Statuten, die Aufbauund die Ablauforganisation und die vertraglichen Bindungen Gewähr für eine einwandfreie und unabhängige Führung der Geschäfte der Spielbank bieten; und
- e. Standortkanton und Standortgemeinde den Betrieb einer Spielbank befürworten.
2 Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 9 Voraussetzungen für die Online-Durchführung
von Spielbankenspielen Der Bundesrat erweitert die Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen, wenn die Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung ihres Online- Angebots die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 1–4 und b–d erfüllt. Das entsprechende Gesuch kann auch während der Laufzeit der Konzession gestellt werden.
Art. 10 Verfahren
1 Konzessionsgesuche sind der ESBK zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Die ESBK veranlasst die Veröffentlichung der Gesuche im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons.
3 Sie führt das Verfahren zügig durch und lädt die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.
4 Sie stellt dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) zuhanden des Bundesrates Antrag.
Art. 11 Entscheid
1 Der Bundesrat entscheidet über die Erteilung der Konzession; sein Entscheid ist nicht anfechtbar.
2 Die Konzession wird im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons publiziert.
Art. 12 Gültigkeitsdauer, Verlängerung oder Erneuerung
1 Die Konzession gilt für 20 Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Bundesrat eine kürzere oder eine längere Dauer vorsehen. Der Bundesrat kann insbesondere eine kürzere Dauer vorsehen für die Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen.
2 Die Konzession kann verlängert oder erneuert werden.
Art. 13 Meldepflicht
Die Konzessionärin meldet der ESBK:
- a. alle wesentlichen Änderungen der Konzessionsvoraussetzungen;
- b. den Namen beziehungsweise die Firma sowie die Adresse von Aktionärinnen und Aktionären, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;
- c. die Veränderungen von Kapitaloder Stimmbeteiligung sowie der Angaben zur Identität nach Buchstabe b.
Art. 14 Übertragbarkeit
Die Konzession ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.
Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung
1 Die ESBK entzieht die Konzession, wenn:
- a. wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
- b. die Konzessionärin: 1. sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat, 2. den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt, 3. den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie wird durch Umstände am Betrieb gehindert, für die sie keine Verantwortung trägt.
2 Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat:
- a. in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, gegen die Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst;
- b. die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt.
3 In leichten Fällen kann sie die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
4 Wird die Konzession entzogen, so kann die ESBK die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.
2. Abschnitt: Spielangebot
Art. 16 Bewilligungspflicht
1 Für jedes Spielbankenspiel, das die Konzessionärin durchführt, braucht sie eine Bewilligung der ESBK.
2 Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
3 Die ESBK kann der Konzessionärin auch die Durchführung von kleinen Pokerturnieren erlauben.
4 Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die ESBK den Spielbanken erlauben kann, mit Veranstalterinnen von Spielbankenspielen im Inland und im Ausland zusammenzuarbeiten.
5 Ist die Standortregion einer Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, kann diese ausserhalb der touristischen Saison an maximal 270 Tagen auf den Betrieb des Tischspielbereiches verzichten.
Art. 17 Anforderungen
1 Die Spiele müssen so ausgestaltet sein, dass sie auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden können.
2 Online durchgeführte Spiele müssen ausserdem so ausgestaltet sein, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können.
3 Der Bundesrat erlässt die spieltechnischen Vorschriften, die erforderlich sind zur Umsetzung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2. Er berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.
Art. 18 Angaben und Unterlagen
1 Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Spielbank Angaben über die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17.
2 Die Spielbank, die ein automatisiert oder online durchgeführtes Spielbankenspiel betreiben will, reicht der ESBK ein Zertifikat einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ein über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften.
3 Die Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 müssen nicht eingereicht werden, soweit die Spielbank nachweist, dass diese in einem anderen Verfahren bereits früher eingereicht worden sind.
Art. 19 Jackpotsysteme
Im Rahmen der Spielbankenspiele dürfen die Spielbanken Jackpotsysteme innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Betrieb fest.
Art. 20 Konsultation
1 Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, konsultiert die ESBK vor dem Bewilligungsentscheid die interkantonale Behörde (Art. 105). Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan (Art. 113) angerufen.
2 Im Fall von Routineentscheiden kann die ESBK auf die Konsultation verzichten.
3. Kapitel: Grossspiele
1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung
Art. 21 Bewilligungspflicht
Wer Grossspiele veranstalten will, braucht eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.
Art. 22 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Veranstalterin:
- a. eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist;
- b. einen guten Ruf geniesst;
- c. ihre wirtschaftliche Situation darlegt;
- d. allfällige finanzielle oder sonstige Beteiligungen an anderen Unternehmungen offenlegt;
- e. die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweist;
- f. eine einwandfreie Geschäftsführung und deren Unabhängigkeit gegen aussen gewährleistet;
- g. über genügend Mittel verfügt sowie Gewähr dafür bietet, dass den Spielerinnen und Spielern die Gewinne ausbezahlt werden;
- h. über ein Sicherheitsund ein Sozialkonzept verfügt; und
- i. gewährleistet, dass die Betriebskosten, namentlich die Werbung und die Löhne, im Vergleich zu den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2 Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe i gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele.
Art. 23 Anzahl Veranstalterinnen
1 Die Kantone bestimmen die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten.
2 Sie können darüber hinaus in rechtsetzender Form die Gesellschaften bezeichnen, denen die interkantonale Behörde bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen eine Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilen kann.
2. Abschnitt: Spielbewilligung
Art. 24 Bewilligungspflicht
1 Für die Durchführung von Grossspielen braucht es eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.
2 Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
Art. 25 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung für ein Grossspiel kann erteilt werden, wenn:
- a. das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
- b. die Veranstalterin angemessene Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel vorsieht;
- c. die Veranstalterin die Reingewinne für gemeinnützige Zwecke verwendet, es sei denn, es handelt sich beim Grossspiel um ein Geschicklichkeitsspiel.
2 Sportwetten dürfen nicht auf Sportereignisse angeboten werden, an denen mehrheitlich Minderjährige teilnehmen.
3 Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die interkantonale Behörde der Veranstalterin von Grossspielen erlauben kann, mit Grossspielveranstalterinnen im Inland und im Ausland zusammenzuarbeiten.
Art. 26 Gesuch
Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin von Grossspielen Angaben über:
- a. Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht;
- b. die Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und zur sicheren und transparenten Spieldurchführung.
Art. 27 Konsultation
1 Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Grossspiel handelt, konsultiert die interkantonale Behörde vor dem Bewilligungsentscheid die ESBK. Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan angerufen.
2 Im Falle von Routineentscheiden kann die interkantonale Behörde auf die Konsultation verzichten.
Art. 28 Kantonales Recht
Die Kantone können in rechtsetzender Form die Durchführung der folgenden Grossspiele verbieten:
- a. alle Lotterien;
- b. alle Sportwetten;
- c. alle Geschicklichkeitsspiele.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 29 Geltungsdauer, Bedingungen und Auflagen
1 Die Veranstalterund die Spielbewilligung können befristet und erneuert werden.
2 Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 30 Übertragbarkeit
Die Veranstalterund die Spielbewilligung sind nicht übertragbar.
Art. 31 Entzug, Einschränkung und Suspendierung
1 Die interkantonale Behörde entzieht die Veranstalteroder die Spielbewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind.
2 In leichten Fällen kann sie die Bewilligung suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
4. Kapitel: Kleinspiele
Art. 32 Bewilligungspflicht
1 Für die Durchführung von Kleinspielen braucht es eine Bewilligung der kantonalen Aufsichtsund Vollzugsbehörde.
2 Diese Behörde stellt der interkantonalen Behörde ihre Bewilligungsentscheide zu.
Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen
1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
- a. die Veranstalterin: 1. eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist, 2. einen guten Ruf geniesst, 3. Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäftsund Spieldurchführung;
- b. das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2 Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien
1 Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
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