Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (BGS), gestützt auf das Geldspielgesetz vom 29. September 2017 verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS) Als Geldspiel im privaten Kreis gilt ein Geldspiel, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Art. 2 Geschicklichkeitsspiele

(Art. 3 Bst. d BGS) Als Geschicklichkeitsspiel gilt ein Geldspiel, das insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Art. 3 Spielbankenspiele

(Art. 3 Bst. g BGS) An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpots.

2. Kapitel: Spielbanken

1. Abschnitt: Konzessionen

Art. 4 Beurteilung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGS) Beantragt die Gesuchstellerin eine Erweiterung der Konzession um das Recht, Spiele online durchzuführen, so prüft die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit separat für das Online-Angebot und das landbasierte Angebot.

Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) Die ESBK prüft den volkswirtschaftlichen Nutzen der Gesuchstellerin für die Standortregion aufgrund der Auswirkungen auf:

Art. 6 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung den Betrieb der Spielbank beeinflussen können.

Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS)

1 Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen.

2 Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 8 Guter Ruf

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BGS)

1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten ohne die notwendige schweizerische Bewilligung Geldspiele durchführen oder durchgeführt haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie den Schweizer Markt vom Ausland aus gezielt bearbeitet haben.

2 Die Anforderung des guten Rufs ist auch nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten auf der Sperrliste nach Artikel 86 Absatz 3 BGS stehen oder während mehrerer Monate auf dieser Liste gestanden haben.

3 Die Anforderung des guten Rufs muss während fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein. Die Prüfung kann sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen, wenn es aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten gerechtfertigt ist, ausser in dem Fall nach Absatz

1 zweiter Satz, in dem die Prüfung sich auf keinen Fall auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre beziehen darf.

4 Die Lieferantinnen und Lieferanten von Geldspielen oder Online-Spielplattformen können die Anforderung des guten Rufs erfüllen, auch wenn sie Spiele oder Online- Spielplattformen an Veranstalterinnen liefern oder geliefert haben, die die Anforderung des guten Rufs nicht erfüllen.

5 Die Gesuchstellerin überprüft den guten Ruf ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.

6 Eine Bankenbewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht reicht für deren Inhaberin oder Inhaber als Nachweis des guten Rufs.

7 Die Gesuchstellerin liefert der ESBK die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere eine umfassende Liste der allfälligen strafrechtlichen Verurteilungen und abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren, die sie betreffen.

8 Auf Verlangen der ESBK liefert sie ausserdem die Informationen, die zum Nachweis des guten Rufs ihrer wirtschaftlich Berechtigten und ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nötig sind.

Art. 9 Unabhängige Geschäftsführung

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinne des BGS selbst ausübt.

2 Sie übt insbesondere bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus:

3 Erfüllt die Gesuchstellerin eine Aufgabe nicht selbst, so muss sie gewährleisten, dass die Dritten die gesetzlichen Pflichten einhalten.

Art. 10 Einwandfreie Geschäftstätigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten:

2 Die Gesuchstellerin überprüft, ob die einwandfreie Geschäftstätigkeit ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist.

3 Sie liefert der ESBK die zur Feststellung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlichen Informationen über sich selbst sowie über die Mitglieder ihrer Direktion und ihrer Organe, einschliesslich der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors.

4 Die ESBK prüft insbesondere:

5 Auf Verlangen der ESBK liefert die Gesuchstellerin Informationen über:

Art. 11 Dokumentationspflichten

Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) legt fest, welche Dokumente die Gesuchstellerin zum Nachweis der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit einreichen muss.

Art. 12 Genügend Eigenmittel

(Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGS)

1 Ist die Gesuchstellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt oder übt sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so wird anhand des konsolidierten Betrags der Eigenmittel bestimmt, ob genügend Eigenmittel vorhanden sind.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn eine Gesuchstellerin mit einem Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen.

3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenmittel der Gesuchstellerin unwesentlich sind.

Art. 13 Meldung von Änderungen

Ändern sich während des Konzessionsverfahrens die eingereichten Angaben und Unterlagen wesentlich, so ist die Gesuchstellerin verpflichtet, dies der ESBK unverzüglich zu melden.

Art. 14 Unvollständiges Gesuch

(Art. 10 Abs. 3 BGS)

1 Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die ESBK weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.

2 Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist, so beantragt die ESBK dem Bundesrat, auf das Gesuch nicht einzutreten.

Art. 15 Betriebsaufnahme

Die Spielbank kann den Betrieb aufnehmen, nachdem:

2. Abschnitt: Spielangebot

Art. 16 Geldspiele in Spielbanken

1 Das EJPD kann das Angebot an Spielbankenspielen festlegen.

2 Es kann Vorschriften über die Durchführung von Spielbankenspielen durch Spielbanken erlassen.

3 Es kann Vorschriften über die Bewilligung und die Bestimmung des Bruttospielertrags von Geschicklichkeitsspielen nach Artikel 62 Absatz 1 BGS erlassen.

Art. 17 Zusammenarbeit mit inländischen Spielbanken

(Art. 16 Abs. 4 BGS) Die ESBK kann einer Spielbank erlauben, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer anderen konzessionierten Spielbank zusammenzuarbeiten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 18 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von

Spielbankenspielen (Art. 16 Abs. 4 BGS)

1 Die ESBK kann einer Spielbank erlauben, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer ausländischen Veranstalterin von Spielbankenspielen zusammenzuarbeiten, wenn die ESBK eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:

2 Das Abrechnungsverfahren für die Aufteilung der Bruttospielerträge unter den Spielbanken muss von der ESBK genehmigt werden.

3 Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den Listen des Groupe d’action financière der Hochrisikostaaten und nicht kooperativen Staaten (GAFI-Listen) aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom

2 22. März 2002 betroffen ist.

4 Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der ESBK in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.

5 Die Spielerinnen und Spieler müssen darüber informiert werden, dass bestimmte Personendaten aus Sicherheitsgründen an die ausländische Veranstalterin weitergegeben werden.

Art. 19 Betriebspflicht für Tischspiele

1 Jede landbasierte Spielbank muss mindestens zwei verschiedene Tischspiele anbieten.

2 Die Tischspiele müssen während mindestens einem Drittel der täglichen Spielbankenöffnungszeiten angeboten werden.

3 Die ESBK kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, während 270 Tagen im Jahr Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

Art. 20 Spieltechnische Anforderungen

(Art. 17 BGS) Das EJPD kann spieltechnische Vorschriften für Spiele, Jackpots, Online-Spielplattformen, Jackpotsysteme, das elektronische Abrechnungsund Kontrollsystem (EAKS), das Datenaufzeichnungssystem (DZS) und Spielutensilien und -zubehör erlassen; es berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.

Art. 21 Konformitätsprüfung

(Art. 17 Abs. 3 BGS)

1 Bevor die Spielbank ein Tischspiel, ein automatisiert durchgeführtes Geldspiel, einen Jackpot, eine Online-Spielplattform, ein Jackpotsystem, das EAKS, das DZS oder Spielutensilien und -zubehör in Betrieb nimmt, stellt sie durch geeignete Tests und Prüfungen sicher, dass die spieltechnischen Anforderungen erfüllt sind.

2 Sie dokumentiert die Ergebnisse der durchgeführten Tests und Prüfungen.

Art. 22 Veränderungen an Informatiksystemen für Online-Spiele

Die Spielbank unterbreitet der ESBK sämtliche Veränderungen an Informatiksystemen, die der Durchführung von Online-Spielen dienen, vorgängig zur Genehmigung, sofern die Veränderungen den Spielverlauf oder die Interaktion mit den Spielerinnen und Spielern beeinflussen.

Art. 23 Konsultation

(Art. 20 BGS)

1 Der Meinungsaustausch zwischen der ESBK und der interkantonalen Aufsichtsund Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, hat innert 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der ESBK bei der interkantonalen Behörde zu erfolgen.

2 Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die ESBK das Koordinationsorgan an.

3 Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von ESBK und interkantonaler Behörde um bis zu 30 Tage verlängert werden.

3. Kapitel: Grossspiele

1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung

Art. 24 Guter Ruf

(Art. 22 Abs. 1 Bst. b BGS)

1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin ohne die notwendige schweizerische Bewilligung Geldspiele durchführt oder durchgeführt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie den Schweizer Markt vom Ausland aus gezielt bearbeitet hat.

2 Die Anforderung des guten Rufs ist auch nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin auf der Sperrliste nach Artikel 86 Absatz 3 BGS steht oder während mehrerer Monate auf dieser Liste gestanden hat.

3 Die Anforderung des guten Rufs muss während fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein. Die Prüfung der Anforderung kann sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen, wenn es aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten gerechtfertigt ist, ausser in dem Fall nach Absatz 1 zweiter Satz, in dem die Prüfung sich auf keinen Fall auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen darf.

4 Die Gesuchstellerin liefert der interkantonalen Behörde die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere eine umfassende Liste der allfälligen strafrechtlichen Verurteilungen und abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren, die sie betreffen.

Art. 25 Unabhängige Geschäftsführung

(Art. 22 Abs. 1 Bst. f BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinne des BGS selbst ausübt.

2 Sie übt insbesondere bei der Erfüllung folgender Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.