Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über Spielbanken (Spielbankenverordnung EJPD, SPBV-EJPD)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 11, 16, 20, 43 Absatz 3, 57 Absatz 7, 59 Absatz 4, 60 Absatz 3, 66, 82 Absatz 3, 121 Absatz 1 und 122 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018[^1] (VGS),

verordnet:

1. Kapitel: Dokumentationspflichten

Art. 1 Nachweis der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit

Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit muss die Gesuchstellerin einreichen:

Art. 2 Dokumente zum Nachweis des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit

1 Zum Nachweis des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit juristischer Personen kann die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) von der Gesuchstellerin insbesondere folgende Dokumente anfordern:

2 Zum Nachweis des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit natürlicher Personen kann die ESBK von der Gesuchstellerin insbesondere folgende Dokumente anfordern:

3 Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

Art. 3 Aktualisierung der Informationen

Die Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 über Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder sind mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren.

2. Kapitel: Spielangebot

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 4 Spielbankenspiele

1 Die Spielbanken können unter Beachtung von Artikel 3 VGS folgende Spielbankenspiele durchführen:

2 Als Tischspiele gelten insbesondere:

3 Als Tischspiele gelten auch Varianten und Kombinationen der Spiele nach Absatz 2.

Art. 5 Auszahlungsquote

Jedes Spielbankenspiel muss eine theoretische Auszahlungsquote von mindestens 80 Prozent, aber höchstens 100 Prozent aufweisen.

Art. 6 Spielutensilien und Spielzubehör

1 Die Spielutensilien und das Spielzubehör müssen so beschaffen sein und so gewartet und verwendet werden, dass sie sich für das betreffende Spiel eignen und ein faires Spiel gemäss den genehmigten Spielregeln gewährleisten.

2 Die Spielbank stellt sicher, dass die Spielutensilien und das Spielzubehör an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

3 Sie führt ein Inventar der Spielutensilien und des Spielzubehörs.

Art. 7 Spielergebnisse

Die zu ermittelnden Spielergebnisse dürfen nur aus gleichbleibenden Vorgaben bestimmt werden. Jeglicher Kompensations- oder Steuerungsmechanismus ist untersagt.

Art. 8 Anfang und Ende der Spieleinheit

Eine Spieleinheit beginnt mit deren Auslösung durch die Spielerinnen oder Spieler nach Leistung eines Einsatzes und endet mit dem Entscheid über Gewinn oder Verlust, bevor ein neuer Einsatz für eine neue Spieleinheit geleistet werden muss.

2. Abschnitt: Tischspiele

Art. 9 Behältnis

1 Jeder Spieltisch ist mit mindestens einem abschliessbaren Behälter zur Aufbewahrung von Bargeld, Spielmarken, Quittungen, Aufzeichnungen und Formularen auszustatten.

2 Die Behälter sind mit der Identifikationsnummer des Spieltischs zu kennzeichnen.

Art. 10 Datenspeicherung bei mechanischen Zufallszahlengeneratoren

Roulette und andere Spiele, deren Ergebnis ausschliesslich durch mechanische Zufallsgeneratoren bestimmt wird, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die getroffenen Zahlen elektronisch oder auf andere geeignete Weise erfasst und dokumentiert werden.

3. Abschnitt: Automatisiert durchgeführte Geldspiele

Art. 11 Anforderungen an automatisiert durchgeführte Geldspiele

1 Ein automatisiert durchgeführtes Geldspiel muss:

2 Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators ist durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungsmethoden oder andere von der ESBK anerkannte Verfahren nachzuweisen.

Art. 12 Internes Diagnosesystem

1 Das interne Diagnosesystem muss gewährleisten, dass Fehlfunktionen des automatisiert durchgeführten Geldspiels erkannt werden. Es muss auch die Daten enthalten, die es erlauben, den Ausgangszustand des automatisiert durchgeführten Geldspiels zu kennen.

2 Es muss das automatisiert durchgeführte Geldspiel selbstständig testen. Stellt es Fehlfunktionen fest, die Auswirkungen auf den Spielverlauf, die Zähler oder die Datenerfassung durch das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) haben, so übermittelt es diese unverzüglich an das EAKS und blockiert das Gerät.

3 Es muss sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie alle weiteren Informationen der aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen Spieleinheiten speichern.

4 Bei automatisiert durchgeführten Geldspielen, die im Verlauf eines kostenpflichtigen Spiels kostenlose Spiele anbieten, sind zusätzlich zum kostenpflichtigen Spiel die letzten 50 kostenlosen Spiele zu speichern.

5 Ist das automatisiert durchgeführte Geldspiel mit einem Banknotenlesegerät ausgerüstet, so muss das interne Diagnosesystem den Wert mindestens der letzten fünf akzeptierten Banknoten sowie die dafür gewährten Kredite speichern und auf Anfrage anzeigen. Dies gilt sinngemäss, wenn die Spielkredite aufgrund eines anderen Zahlungsmittels als in Banknoten erworben werden können.

Art. 13 Zähler

1 Die am Geldspiel angebrachten Zähler müssen es erlauben, den Bruttospielertrag des automatisiert durchgeführten Geldspiels zu berechnen.

2 Sie dürfen ihren maximalen Stand höchstens einmal pro Monat überschreiten.

3 Sie sind vor Manipulationen zu schützen.

Art. 14 Zu erfassende Daten

1 Die elektronischen Zähler müssen bei jedem angebotenen Spiel die folgenden Daten erfassen:

2 Gibt das automatisiert durchgeführte Geldspiel dem Spieler die Möglichkeit, den Wert des Spielkredits auszuwählen, so müssen die Zähler die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b als Geldwertbeträge anzeigen.

4. Abschnitt: Jackpot

Art. 15 Jackpot

1 Der Jackpot ist ein Zusatzspiel, dessen Betrag mit einem Teil des Basisspieleinsatzes oder mit einem separaten Einsatz finanziert wird. Die Auslösung des Gewinns kann durch das Ergebnis des Basisspiels oder durch ein unabhängiges Steuerungssystem bestimmt werden.

2 Die Beteiligung der Spielerinnen und Spieler am Jackpot kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen sind den Spielerinnen und Spielern bekannt zu geben.

3 Ist ein Geldspiel an einen oder mehrere Jackpots angeschlossen, so müssen die Spielerinnen und Spieler darüber informiert werden, an welche Jackpots es angeschlossen ist.

4 Der mögliche Jackpotgewinn entspricht entweder einem Ausgangswert zuzüglich der Summe der Beiträge, die von den Geldspielen an den Jackpot geleistet werden (Increments), oder einem im Voraus festgelegten fixen Bar- oder Sachpreis.

5 Wird der Jackpotgewinn von mehreren Spielerinnen und Spielern gleichzeitig ausgelöst, so wird er zu gleichen Teilen unter diesen Spielerinnen und Spielern aufgeteilt.

Art. 16 Anforderungen an die Konzeption des Jackpots

Der Jackpot muss so konzipiert sein, dass:

Art. 17 Bedingungen für die Auslösung des Jackpots

1 Die Bedingungen für die Auslösung des Jackpots sind zum Voraus festzulegen. Sie dürfen unter Vorbehalt von Artikel 21 bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden.

2 Die Wahrscheinlichkeit, dass der Jackpot ausgelöst wird, muss bei allen automatisiert durchgeführten Geldspielen, die an den Jackpot angeschlossen sind, unter denselben Teilnahmebedingungen dieselbe sein.

3 Wird der Jackpot ausgelöst, so muss das auslösende automatisiert durchgeführte Geldspiel blockiert werden. Es darf erst deblockiert werden, wenn alle für den Nachweis des Jackpotgewinns wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.

4 Nach der Auslösung des Jackpots muss er sich unverzüglich auf den vorgesehenen Ausgangswert zurücksetzen.

5 Absatz 3 gilt nicht, wenn die Increments höchstens 5000 Franken betragen.

Art. 18 Aufzeichnung und Aufbewahrung

1 Das Jackpotsystem muss automatisch folgende Angaben aufzeichnen:

2 Das Jackpotsystem oder das EAKS speichert folgende weitere Daten und bewahrt sie fünf Jahre auf:

3 Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Increments höchstens 5000 Franken betragen.

Art. 19 Echtzeitverbindung und Verbindungsunterbruch

1 Der Jackpot und die angeschlossenen Geldspiele sind so zu verbinden, dass eine Echtzeitverbindung besteht.

2 Bei einer Fehlfunktion des Jackpots oder einem Unterbruch seiner Verbindung mit einem oder mehreren angeschlossenen Geldspielen unternimmt die Spielbank Folgendes:

3 Wird die Verbindung wiederhergestellt, so stellt die Spielbank sicher, dass in allen Spielbanken, die an den gemeinsamen Jackpot angeschlossen sind, der gleiche Jackpotbetrag angezeigt wird.

Art. 20 Bestimmung des Bruttospielertrags eines Jackpots

1 Wird der Jackpot von nur einer Spielbank betrieben, so wird der Jackpotbetrag bei der Berechnung des Bruttospielertrags berücksichtigt, sobald er einer Spielerin oder einem Spieler ausbezahlt wird.

2 Wird der Jackpot von mehreren Spielbanken gemeinsam betrieben, so berücksichtigen diese bei der Berechnung des Bruttospielertrags monatlich alle Increments oder Beträge als Spielergewinn, die für die Alimentierung des Jackpots eingezahlt werden. Wird der Jackpot tatsächlich ausgelöst und ausbezahlt, so wird er vom Bruttospielertrag der Spielbank, die den Jackpotgewinn auszahlt, nicht abgezogen.

3 Wird ein Sachpreis in Aussicht gestellt, so dürfen beim Bruttospielertrag höchstens die Gestehungskosten berücksichtigt werden.

Art. 21 Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots

1 Ein laufender Jackpot darf bis zu seiner Auslösung nicht unterbrochen werden. Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen.

2 Wird der Jackpot unterbrochen, so ist bei der Wiederinbetriebnahme derselbe Jackpotbetrag wie vor dem Ereignis anzuzeigen.

3 Eine Änderung der Parameter, insbesondere der zur Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingung, oder die Neueingabe der bisherigen Parameter bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die ESBK.

4 Änderungen der Parameter für einen zukünftigen Jackpot dürfen den laufenden Jackpot nicht beeinflussen.

Art. 22 Änderung und Übertragung des Jackpotbetrags

1 Der als Gewinn in Aussicht gestellte Jackpotbetrag darf bis zur Auslösung des Jackpots nur im Falle einer Funktionsstörung geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch die ESBK.

2 Der als Gewinn in Aussicht gestellte Jackpotbetrag kann auf einen anderen Jackpot übertragen werden, insbesondere wenn der Jackpot oder die angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspiele defekt sind oder ersetzt wurden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch die ESBK.

Art. 23 Vernetzung von Jackpots

1 Werden Spiele mehrerer Spielbanken vernetzt, um einen gemeinsamen Jackpot zu bilden, so müssen die beteiligten Spielbanken die Rechte und Pflichten schriftlich regeln.

2 Die Vernetzung der Jackpots muss verschlüsselt erfolgen.

3 Die beteiligten Spielbanken müssen eine Spielbank dazu bestimmen, sie gegenüber der ESBK bezüglich des gemeinsamen Jackpots zu vertreten.

5. Abschnitt: Online-Spielbankenspiele

Art. 24 Funktionsprüfung

Vor der Inbetriebnahme eines neuen Online-Spielbankenspiels muss die Spielbank durch geeignete Tests sicherstellen, dass das Spiel auf ihrer Spielplattform korrekt funktioniert.

Art. 25 Spielunterbruch

1 Der Unterbruch eines Online-Spielbankenspiels darf sich nicht nachteilig auf die Spielerinnen und Spieler auswirken.

2 Bei einem Unterbruch werden die Gewinne des laufenden Spiels dem Spielerkonto gutgeschrieben, und es kann kein Einsatz erhoben werden, solange der Terminal der Spielerin oder des Spielers nicht verbunden ist.

Art. 26 Aufzeichnung der Spielergebnisse

Sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie alle weiteren Informationen der aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen Spieleinheiten sind aufzuzeichnen.

Art. 27 Automatische Wiederholung

Wird eine automatische Wiederholung des Spiels ausgelöst, so muss die Spielerin oder der Spieler das Spiel nach Abschluss der laufenden Spieleinheit beenden können.

6. Abschnitt: Spielturniere

Art. 28 Veranstaltung von Turnieren mit Spielbankenspielen

1 Spielbanken dürfen Turniere mit Spielbankenspielen veranstalten.

2 Als Spielturnier gilt eine Veranstaltung, an der sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim Spiel von Spielbankenspielen messen. Zu Beginn des Turniers erhält jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer dieselbe Anzahl von Spielkrediten.

3 Vor der Ausschreibung eines Turniers hat die Spielbank der ESBK die Turnierregeln zur Genehmigung einzureichen. Die Turnierregeln beinhalten mindestens Angaben darüber:

4 Die Turnierregeln sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bekannt zu geben.

5 Die Spielbank führt eine Abrechnung über das Spielturnier.

Art. 29 Zulässige Spiele

1 Spielturniere dürfen nur mit Spielbankenspielen veranstaltet werden, die den Anforderungen der Gesetzgebung über Geldspiele und Spielbanken entsprechen.

2 Bei Spielturnieren mit Tischspielen oder automatisiert durchgeführten Geldspielen, die dem EAKS angeschlossen sind, weist die Spielbank die Daten, die während des Turniers gesammelt wurden, separat aus.

3 Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein sicherer Spielbetrieb sichergestellt wird.

3. Kapitel: Betrieb

1. Abschnitt: Spielregeln

Art. 30

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