Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2018-06-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf die Artikel 95 und 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. November 2015 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute.

2 Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:

2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:

3 4 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 untersteht, buches sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;

5 vom 17. Dezember 2004 ;

6 über die berufliche Alters-, Hinterdes Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 lassenenund Invalidenvorsorge;

7 j. Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG).

Art. 3 Gewerbsmässigkeit

Gewerbsmässigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Art. 4 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften

1 Den insolvenzrechtlichen Massnahmen nach Artikel 67 Absatz 1 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen:

2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Bewilligungspflicht

1 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen eine Bewilligung der FINMA.

2 Sie dürfen sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintragen lassen.

3 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die in der Schweiz bereits einer gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, sind von der Bewilligungspflicht befreit.

Art. 6 Bewilligungskaskade

1 8 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank im Sinne des BankG ermächtigt auch zur Tätigkeit als Wertpapierhaus, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.

2 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Wertpapierhaus ermächtigt auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.

3 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Fondsleitung ermächtigt auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen und als Vermögensverwalter.

4 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen ermächtigt auch zur Tätigkeit als Vermögensverwalter.

Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzinstitute anwendbaren besonderen Voraussetzungen erfüllt.

2 Vermögensverwalter und Trustees müssen mit dem Bewilligungsgesuch den Nachweis erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation nach Artikel 43 a des

9 Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) beaufsichtigt werden.

3 Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist.

Art. 8 Änderung der Tatsachen

1 Das Finanzinstitut meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.

2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.

Art. 9 Organisation

1 Das Finanzinstitut muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass es die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann.

2 Es identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Risiken einschliesslich der Rechtsund Reputationsrisiken und sorgt für wirksame interne Kontrollen.

3 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Organisation der Finanzinstitute fest und trägt dabei namentlich den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Unternehmensgrössen sowie den Risiken der Finanzinstitute Rechnung.

Art. 10 Ort der Leitung

1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

2 Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 11 Gewähr

1 Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

2 Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

3 Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

4 Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.

5 Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, überoder unterschritten werden.

6 Das Finanzinstitut meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält.

7 Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Vermögensverwalter und Trustees.

8 An Vermögensverwaltern und Trustees qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben.

Art. 12 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt

Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf folgende Tätigkeiten nur ausüben, wenn er über eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach diesem Gesetz oder als

10 Bank nach dem BankG verfügt:

Art. 13 Schutz vor Verwechslung und Täuschung

1 Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben.

2 Die Bezeichnungen «Vermögensverwalter», «Trustee», «Verwalter von Kollektivvermögen», «Fondsleitung» oder «Wertpapierhaus» dürfen Personen nur dann allein oder in Wortverbindungen in der Firma, in der Umschreibung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen verwenden, wenn sie über die entsprechende Bewilligung verfügen. Vorbehalten bleiben die Artikel 52 Absatz 3 und 58 Absatz 3.

Art. 14 Übertragung von Aufgaben

1 Finanzinstitute dürfen eine Aufgabe nur Dritten übertragen, die über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruieren und überwachen die beigezogenen Dritten sorgfältig.

2 Die FINMA kann die Übertragung von Anlageentscheiden an eine Person im Ausland davon abhängig machen, dass zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen wird, namentlich wenn das ausländische Recht den Abschluss einer solchen Vereinbarung verlangt.

Art. 15 Auslandgeschäft

Ein Finanzinstitut erstattet der FINMA Meldung, bevor es:

Art. 16 Ombudsstelle

1 Finanzinstitute müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen.

2 Die Bestimmungen des 5. Titels des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni

11 2018 (FIDLEG) über die Ombudsstellen gelten sinngemäss.

2. Kapitel: Finanzinstitute

1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees

Art. 17 Begriffe

1 Als Vermögensverwalter gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte

12 im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 1–4 FIDLEG verfügen kann.

2 Als Trustee gilt, wer gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des

13 Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt.

Art. 18 Rechtsform

1 Vermögensverwalter und Trustees mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz müssen eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:

2 Vermögensverwalter und Trustees sind verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Art. 19 Aufgaben

1 Der Vermögensverwalter verwaltet individuelle Portfolios.

2 Der Trustee verwaltet das Sondervermögen, sorgt für dessen Werterhaltung und verwendet es zweckgebunden.

3 Vermögensverwalter und Trustees können zusätzlich insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen:

Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

1 Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen.

2 Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist.

3 Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 21 Risikomanagement und interne Kontrolle

1 Vermögensverwalter und Trustees müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance) .

2 Die Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle können von einer qualifizierten Geschäftsführerin oder einem qualifizierten Geschäftsführer wahrgenommen werden oder an entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden.

3 Personen, die Aufgaben des Risikomanagements oder der internen Kontrolle wahrnehmen, dürfen nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen.

Art. 22 Mindestkapital und Sicherheiten

1 Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern und Trustees muss 100 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.

2 Die Vermögensverwalter und Trustees müssen überdies über angemessene Sicherheiten verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.

3 Der Bundesrat legt die Mindestbeträge für die Sicherheiten und die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung fest.

Art. 23 Eigenmittel

1 Vermögensverwalter und Trustees haben über angemessene Eigenmittel zu verfügen.

2 Die Eigenmittel müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, bis höchstens 10 Millionen Franken betragen.

2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen

Art. 24 Begriff

1 Als Verwalter von Kollektivvermögen gilt, wer gewerbsmässig Vermögenswerte verwaltet im Namen und für Rechnung von:

2 Als Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 gelten:

14 lektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 qualifiziert sind und die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich der durch Einsatz von Finanzinstrumenten mit Hebelwirkung erworbenen Vermögenswerte, betragen insgesamt höchstens 100 Millionen Franken. 2. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen betragen insgesamt höchstens 500 Millionen Franken und enthalten keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung; die kollektiven Kapitalanlagen gewähren kein Anrecht auf Rückzahlung in den ersten fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage.

3 Vermögensverwalter nach Absatz 2 können eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen verlangen, sofern dies vom Staat verlangt wird, in dem die kollektive Kapitalanlage gebildet oder angeboten oder die Vorsorgeeinrichtung geführt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 25 Rechtsform

Der Verwalter von Kollektivvermögen mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen.

Art. 26 Aufgaben

1 Der Verwalter von Kollektivvermögen stellt für die ihm anvertrauten Vermögenswerte die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement sicher.

2 Daneben darf der Verwalter von Kollektivvermögen insbesondere das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen ausüben. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Fondsgeschäft relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf er dieses Geschäft nur ausüben, wenn eine solche Vereinbarung besteht.

3 Der Verwalter von Kollektivvermögen kann im Rahmen dieser Aufgaben zusätzlich administrative Tätigkeiten ausführen.

Art. 27 Übertragung von Aufgaben

1 Der Verwalter von Kollektivvermögen kann Aufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

2 Wer die Verwaltung von Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer kollektiven Kapitalanlage einem Verwalter von Kollektivvermögen überträgt, bleibt für die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anlagevorschriften verantwortlich.

Art. 28 Mindestkapital und Sicherheiten

1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.

2 Die FINMA kann Verwaltern von Kollektivvermögen in Form von Personengesellschaften erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten.

3 Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.

Art. 29 Eigenmittel

1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen über angemessene Eigenmittel verfügen.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest.

Art. 30 Gruppenund Konglomeratsaufsicht

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