Verordnung vom 12. November 2018 der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-11-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK),

gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[^1] (GwG) und Artikel 68 Absatz 3 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017[^2] (BGS),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem GwG und dem BGS für die konzessionierten Spielbanken.

2 Sie legt die organisatorischen Massnahmen fest, welche die Spielbanken im Zusammenhang mit landbasierten sowie mit online durchgeführten Spielbankenspielen (Spielen) zu treffen haben.

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten

1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers

Art. 2 Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers bei landbasierten Spielen

1 Die Spielbank muss bei landbasierten Spielen eine Spielerin oder einen Spieler identifizieren und registrieren, wenn diese oder dieser mit einer oder mehreren Transaktionen in einer der folgenden Kategorien innerhalb eines Spieltages den Schwellenwert von 4000 Franken erreicht oder übertrifft:

2 Die Transaktion, die zur Identifizierung geführt hat, ist unter dem Namen der Spielerin oder des Spielers zu registrieren.

3 Die Spielbank kann ihre Identifizierungspflicht auch erfüllen, indem sie sämtliche Spielerinnen und Spieler unmittelbar beim Betreten der Spielbank identifiziert und registriert. Die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anwendbar.

4 Die Spielbank muss in ihren internen Richtlinien festhalten, welche der beiden Identifizierungsmethoden sie anwendet.

Art. 3 Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers bei online durchgeführten Spielen

Die Spielbank muss bei online durchgeführten Spielen eine Spielerin oder einen Spieler identifizieren und registrieren, wenn diese oder dieser mit einer oder mehreren Transaktionen in einer der folgenden Kategorien innerhalb von 24 Stunden den Schwellenwert von 4000 Franken erreicht oder übertrifft:

Art. 4 Bei der Identifizierung zu registrierende Angaben

1 Die Spielbank registriert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Spielerin oder des Spielers.

2 Stammt die Spielerin oder der Spieler aus einem Land, in dem die Geburtsdaten nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 5 Identitätsnachweis

1 Der Identitätsnachweis der Spielerin oder des Spielers kann erbracht werden mit:

2 Die Spielbank erstellt eine Kopie des ihr vorgelegten Identitätsnachweises und bewahrt diese elektronisch oder physisch auf.

Art. 6 Echtheitsbestätigung

1 Die Echtheit der Kopie eines amtlichen Ausweises nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ist zu bestätigen durch:

2 Als Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls eine Ausweiskopie aus der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016[^4] über die elektronische Signatur in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch die Spielerin oder den Spieler. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein.

2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 7 Grundsätze

1 Die Spielbank muss von der Spielerin oder dem Spieler eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:

2 Die Erklärung kann von der Spielerin oder dem Spieler unterzeichnet oder elektronisch bestätigt werden.

Art. 8 Erforderliche Angaben

1 Die Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit.

2 Stammt die wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.

3. Abschnitt: Überwachung der Geschäftsbeziehungen

Art. 9 Grundsätze

Die Spielbank muss für eine wirksame Überwachung ihrer Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit den Spielerinnen und Spielern unter Berücksichtigung ihres Vertriebskanals sorgen.

Art. 10 Bei landbasierten Spielen zu registrierende Transaktionen

1 Die Spielbank registriert bei landbasierten Spielen unter dem Namen der Spielerin oder des Spielers jede Transaktion der folgenden Kategorien, die einen Betrag von 4000 Franken erreicht oder übertrifft:

2 Sie registriert unter dem Namen der Spielerin oder des Spielers auch die Auszahlungen aus automatisiert durchgeführten Geldspielen, bei denen in einer oder mehreren Transaktionen innerhalb eines Spieltages der Betrag von 15 000 Franken erreicht oder übertroffen wird.

3 Bei dauernden Geschäftsbeziehungen registriert sie sämtliche Transaktionen unter dem Namen der Spielerin oder des Spielers.

4 Eine Geschäftsbeziehung gilt als dauernd, wenn die Spielbank der Spielerin oder dem Spieler eine der folgenden Möglichkeiten zur Verfügung stellt:

5 Bei der auf den Namen der Spielerin oder des Spielers bezogenen Registrierung der Transaktionen oder bei der Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung registriert die Spielbank die Wohnsitzadresse der Spielerin oder des Spielers.

6 Stammt die Spielerin oder der Spieler aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 11 Bei online durchgeführten Spielen zu registrierende Transaktionen

Die Spielbank erfüllt ihre Pflicht zur Registrierung der Transaktionen bei online durchgeführten Spielen durch die Erfassung der Daten gemäss Artikel 39 der Spielbankenverordnung EJPD vom 7. November 2018[^5].

4. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten

Art. 12 Grundsätze

Die Spielbank muss unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe abklären, sobald ein Fall nach Artikel 6 Absatz 2 GwG eintritt.

Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko

1 Die Spielbank legt unter Berücksichtigung ihres Vertriebskanals die Kriterien fest, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.

2 Als Kriterien kommen insbesondere in Frage:

3 Die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und f weisen insbesondere dann auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hin, wenn ein Land betroffen ist, das auf den Listen des Groupe d’action financière der Hochrisikostaaten und nicht kooperativen Staaten (GAFI-Listen)[^6] aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002[^7] betroffen ist.

Art. 14 Risikoabhängige Einteilung der Geschäftsbeziehungen

1 Die Spielbank teilt ihre Geschäftsbeziehungen in die folgenden drei Kategorien ein:

2 Sie überprüft die Einteilung der Geschäftsbeziehungen jährlich.

Art. 15 Transaktionen mit erhöhtem Risiko

1 Die Spielbank legt unter Berücksichtigung ihres Vertriebskanals die Kriterien fest, die auf Transaktionen mit erhöhtem Risiko hinweisen.

2 Als Kriterien kommen insbesondere in Frage:

3 Werden auf einmal 30 000 Franken oder mehr eingebracht, so gilt dies in jedem Fall als Transaktion mit erhöhtem Risiko.

Art. 16 Inhalt der Abklärungen

Abzuklären ist von der Spielbank je nach Bedarf:

Art. 17 Vorgehensweise

1 Die Abklärungen umfassen je nach Bedarf:

2 Die Spielbank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität, dokumentiert sie und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG erfüllt sind.

5. Abschnitt: Meldungen, Aufrechterhaltung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung

Art. 18 Meldungen

1 Die Spielbank muss die Meldungen nach Artikel 9 GwG in einer Form erstatten, die die Vorgaben der Meldestelle für Geldwäscherei einhält.

2 Die Spielbank, die bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen ihr Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB)[^8] nicht ausübt, muss die Gründe hierfür dokumentieren.

Art. 19 Pflicht zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

1 Die Spielbank darf eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen, wenn:

2 Sie darf eine Geschäftsbeziehung weder abbrechen noch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.

Art. 20 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung

1 Die Spielbank lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, wenn:

2 Sie entscheidet nach eigenem Ermessen über die Weiterführung oder den Abbruch der Geschäftsbeziehung, wenn:

die Meldestelle für Geldwäscherei ihr nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG innert 20 Arbeitstagen:

3 Die Spielbank, die die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte durch die Spielerin oder den Spieler nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

3. Kapitel: Organisatorische Massnahmen

1. Abschnitt: Dokumentationspflicht

Art. 21

1 Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass die ESBK, die Strafverfolgungsbehörde oder andere berechtigte Stellen sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11a GwG und nach dieser Verordnung bilden können.

2 Die Dokumentation umfasst insbesondere:

3 Die Dokumentation muss es den berechtigten Stellen nach Absatz 1 ermöglichen, die registrierten Transaktionen und die Entscheide der Spielbank nachzuvollziehen.

4 Die Spielbank bewahrt diese Dokumentation nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung zehn Jahre lang an einem sicheren, den berechtigten Stellen jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz auf.

5 Die im Zusammenhang mit einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB[^9] gesammelten Daten vernichtet sie fünf Jahre nach der Meldung an die zuständige Behörde.

2. Abschnitt: Interne Organisation

Art. 22 Interne Richtlinien

1 Die Spielbank erlässt interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Darin legt sie unter Berücksichtigung des Vertriebskanals fest, mit welchen Massnahmen sie die Sorgfaltspflichten nach dem GwG und dieser Verordnung erfüllt. Für jede Massnahme beschreibt sie die Vorgehensweise, die eingesetzten Ressourcen und die verwendeten Hilfsmittel.

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