Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[^1] (GwG) und die Artikel 67 Absatz 4 und 68 Absatz 4 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017[^2] (BGS),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem GwG und dem BGS für die Veranstalterinnen von Grossspielen (Veranstalterinnen).
2 Sie gilt nicht für die Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Buchstabe e BGS, die nicht online durchgeführt werden, sofern die Höhe der einzelnen Spieleinsätze höchstens 5 Franken und die Gewinnmöglichkeit höchstens 5000 Franken betragen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a. Geschäftsbeziehung: alle Kassageschäfte und alle dauernden Geschäftsbeziehungen;
- b. Kassageschäft: alle Bargeschäfte mit Spielerinnen und Spielern, insbesondere die Auszahlung von Spielgewinnen in bar, sowie die Auszahlung von Spielgewinnen durch Bank- oder Postüberweisung, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;
- c. dauernde Geschäftsbeziehung: Kundenbeziehung, bei der die Veranstalterin der Spielerin oder dem Spieler ein Konto für Spielguthaben zur Verfügung stellt;
- d. Transaktion: jeder Geldfluss zwischen Veranstalterin und Spielerin oder Spieler im Rahmen einer Geschäftsbeziehung; nicht als Transaktion gelten die Belastung des Spielerkontos für Einsätze und die Gutschrift von Spielgewinnen auf dem Spielerkonto.
2. Kapitel: Sorgfaltspflichten
1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers
Art. 3 Identifizierung bei nicht online durchgeführten Grossspielen
1 Die Identifizierungspflichten sind von der Veranstalterin von nicht online durchgeführten Grossspielen zu erfüllen, wenn die Spielgewinnauszahlung folgende Schwellenwerte erreicht oder übertrifft:
- a. 5000 Franken bei elektronischen Losen, die im Rahmen von automatisiert durchgeführten Grossspielen vertrieben werden, und bei allen Sportwetten;
- b. 10 000 Franken bei gedruckten Losen;
- c. 15 000 Franken bei allen nicht online durchgeführten Grossspielen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen.
2 Bei nicht online durchgeführten Grossspielen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a oder b fallen, beträgt der Schwellenwert 25 000 Franken, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Veranstalterin und Spielerin oder Spieler ein vermindertes Risiko nach Artikel 17 darstellt.
Art. 4 Identifizierung bei online durchgeführten Grossspielen
1 Die Identifizierungspflichten sind von der Veranstalterin von online durchgeführten Grossspielen zu erfüllen, wenn bei einer oder mehreren Transaktionen einer Person innerhalb von 30 Tagen die folgenden Schwellenwerte erreicht oder übertroffen werden:
- a. 15 000 Franken bei Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers auf das Spielerkonto nach Artikel 50 Absatz 1 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018[^3] (VGS);
- b. 25 000 Franken bei der Überweisung von Gewinnen auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS, sofern die Spielerin oder der Spieler in den vorangegangenen 30 Tagen höchstens die Hälfte der Einsätze für Grossspiele geleistet hat, bei denen die Auszahlungsquote 70 Prozent oder mehr beträgt;
- c. 10 000 Franken bei der Überweisung von Gewinnen auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS, sofern die Spielerin oder der Spieler in den vorangegangenen 30 Tagen mehr als die Hälfte der Einsätze für Grossspiele geleistet hat, bei denen die Auszahlungsquote 70 Prozent oder mehr beträgt;
- d. 5000 Franken bei der Kontosaldierung oder bei der Überweisung von Guthaben, die nicht auf Spielgewinnen beruhen, auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS.
2 Sobald die Veranstalterin zugunsten oder zulasten der Spielerin oder des Spielers eine Transaktion tätigt, bei der je ein Schwellenwert nach Absatz 1 erreicht wird, muss sie:
- a. die Angaben nach Artikel 5 registrieren und nach Artikel 6 prüfen;
die Wohnsitzadresse der Spielerin oder des Spielers prüfen, indem sie:
-
- ihr oder ihm per Post einen Zugangscode zum Spielerkonto zustellt, mit dem sie oder er erstmals Spieleinsätze tätigen oder Auszahlungen veranlassen kann,
-
- einen Auszug in elektronischer Form aus einer vertrauenswürdigen, privat verwalteten Datenbank oder aus einem durch die zuständige Behörde geführten öffentlichen Register einsieht und elektronisch speichert,
-
- von ihr oder ihm eine auf ihren oder seinen Namen lautende Energie-, Wasser-, Telefon- oder Internetrechnung einholt, oder
-
- auf andere gleichwertige Weise eine Überprüfung vornimmt;
- b.
die E-Mail-Adresse der Spielerin oder des Spielers überprüfen, indem sie:
-
- ihr oder ihm elektronisch ein einmal verwendbares Passwort zustellt, mit dem sie oder er den Zugang zum Spielerkonto erlangen beziehungsweise wiedererlangen kann, oder
-
- auf andere gleichwertige Weise eine Überprüfung vornimmt.
- c.
Art. 5 Für die Identifizierung zu registrierende Angaben
1 Die Veranstalterin registriert:
- a. für natürliche Personen und Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;
- b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.
2 Stammt eine Spielerin oder ein Spieler aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 6 Identitätsüberprüfung
1 Die Veranstalterin überprüft die Identität von natürlichen Personen und Inhaberinnen und Inhabern von Einzelunternehmen, indem sie einen amtlichen Ausweis in lateinischer Schrift mit Fotografie, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte oder einen Führerausweis, im Original oder in nach Artikel 7 echtheitsbestätigter Kopie einsieht.
2 Sie erstellt eine Kopie des ihr vorgelegten Originals, bestätigt darauf, das Original eingesehen zu haben, unterzeichnet und datiert die Kopie und speichert diese elektronisch oder legt sie ab.
3 Im Fall einer echtheitsbestätigten Kopie nimmt sie diese zu ihren Akten oder geht sie nach Absatz 2 vor.
4 Anstelle des Vorgehens nach den Absätzen 1–3 kann die Veranstalterin:
- a. ein staatlich anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel einsehen und elektronisch speichern;
- b. eine Video- oder Online-Identifizierung vornehmen;
- c. einen elektronischen Auszug aus einer vertrauenswürdigen, privat verwalteten Datenbank oder aus einem öffentlichen Register einsehen und elektronisch speichern; oder
- d. die Kopie eines ihr von der Spielerin oder dem Spieler physisch oder elektronisch übermittelten beweiskräftigen Dokuments einsehen und speichern oder ablegen, wenn die Spielerin oder der Spieler nachweist, dass sie oder er über ein auf ihren oder seinen Namen lautendes Schweizer Bank- oder Postkonto oder über ein ähnliches Schweizer Konto verfügt.
Art. 7 Echtheitsbestätigung
1 Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments ist vorzunehmen durch:
- a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
- b. eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt;
- c. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;
- d. einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
2 Als Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls die Ausweiskopie aus der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016[^4] über die elektronische Signatur in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch die Spielerin oder den Spieler. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein.
3 Die Veranstalterin kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn sie andere Massnahmen ergreift, die es ihr ermöglichen, die Identität und die Adresse der Spielerin oder des Spielers zu überprüfen. Diese Massnahmen sind zu dokumentieren.
Art. 8 Fehlen der Identifizierungsdokumente
Verfügt die Spielerin oder der Spieler über keine Identifizierungsdokumente nach Artikel 6, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 9 Grundsatz
Die Veranstalterin holt von der Spielerin oder dem Spieler eine schriftliche Erklärung darüber ein, wer die an den übertragenen oder zu übertragenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person (wirtschaftlich berechtigte Person) ist, wenn:
- a. sie die Spielerin oder den Spieler nach Artikel 3 identifizieren muss;
sie die Spielerin oder den Spieler nach Artikel 4 identifizieren muss und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
-
- Sie weiss, dass die Spielerin oder der Spieler mit der wirtschaftlich berechtigten Person nicht identisch ist.
-
- Sie zweifelt daran, dass die Spielerin oder der Spieler mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist.
-
- Sie nimmt im Kontakt mit der Spielerin oder dem Spieler ungewöhnliche Verhaltensweisen wahr.
-
- Sie wird von der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde vor generellen Missbräuchen oder vor einer bestimmten Spielerin oder einem bestimmten Spieler gewarnt.
-
- Sie verfügt über Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
- b.
Art. 10 Erforderliche Angaben
1 Die Erklärung der Spielerin oder des Spielers über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit.
2 Sie kann von der Spielerin oder dem Spieler oder von einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person unterzeichnet oder elektronisch bestätigt werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen oder elektronisch zu bestätigen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.
3 Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten
Art. 11 Grundsatz
Die Veranstalterin klärt unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion ab, sobald ein Fall nach Artikel 6 Absatz 2 GwG eintritt.
Art. 12 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko
1 Die Veranstalterin legt Kriterien fest, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.
2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität der Veranstalterin und Kundenprofil insbesondere in Frage:
- a. Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Spielerin oder des Spielers oder der wirtschaftlich berechtigten Person;
- b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Spielerin oder des Spielers oder der wirtschaftlich berechtigten Person;
- c. Art der verlangten Produkte;
- d. Höhe der bei online durchgeführten Spielen eingebrachten Vermögenswerte;
- e. Höhe der gewonnenen oder rückerstatteten Vermögenswerte;
- f. Herkunfts- oder Zielland häufiger Transaktionen.
Art. 13 Risikoorientierte Klassifikation der Geschäftsbeziehungen
1 Die Veranstalterin teilt ihre Geschäftsbeziehungen in eine der folgenden vier Kategorien ein:
- a. stark erhöhtes Risiko: Geschäftsbeziehungen, die zwei oder mehr Risikokriterien nach Artikel 12 erfüllen;
- b. erhöhtes Risiko: Geschäftsbeziehungen, die ein Risikokriterium nach Artikel 12 erfüllen;
- c. normales Risiko: Geschäftsbeziehungen, die kein Risikokriterium nach Artikel 12 erfüllen;
- d. vermindertes Risiko: Geschäftsbeziehungen nach Buchstabe c, die risikomindernde Eigenschaften aufweisen.
2 Sie überprüft die Einteilung der Geschäftsbeziehungen jährlich.
Art. 14 Transaktionen mit erhöhtem Risiko
1 Die Veranstalterin legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko fest.
2 Als Kriterien kommen je nach den von der Spielerin oder dem Spieler in Anspruch genommenen Produkten der Veranstalterin insbesondere in Frage:
- a. Höhe der bei online durchgeführten Spielen eingebrachten Vermögenswerte;
- b. Höhe der gewonnenen oder rückerstatteten Vermögenswerte;
- c. erhebliche Abweichungen von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;
- d. erhebliche Abweichungen von den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.
3 Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall Transaktionen einer zu identifizierenden Spielerin oder eines zu identifizierenden Spielers, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal mehr als 30 000 Franken eingebracht werden.
Art. 15 Erhöhtes Risiko bei nicht online durchgeführten Grossspielen
1 Das Risiko ist bei nicht online durchgeführten Grossspielen erhöht, wenn bei einer oder mehreren Transaktionen innerhalb von 365 Tagen der Spielerin oder dem Spieler insgesamt 100 000 Franken oder mehr an Spielgewinnen und anderen Spielguthaben ausbezahlt werden.
2 Die Veranstalterin klärt das Vorliegen eines Risikomerkmals nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 GwG spätestens ab, wenn ihr nach Artikel 3 die Pflicht zur Identifizierung der Spielerin oder des Spielers erwächst.
Art. 16 Erhöhtes Risiko bei online durchgeführten Grossspielen
1 Das Risiko ist bei online durchgeführten Grossspielen erhöht, wenn bei einer oder mehreren Transaktionen innerhalb von 365 Tagen insgesamt die folgenden Schwellenwerte erreicht oder übertroffen werden:
- a. 30 000 Franken bei Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers auf das Spielerkonto nach Artikel 50 Absatz 1 VGS[^5];
- b. 100 000 Franken bei der Überweisung von Gewinnen auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS, sofern die Spielerin oder der Spieler in den vorangegangenen 365 Tagen höchstens die Hälfte der Einsätze für Grossspiele geleistet hat, bei denen die Auszahlungsquote 70 Prozent oder mehr beträgt;
- c. 40 000 Franken bei der Überweisung von Gewinnen auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS, sofern die Spielerin oder der Spieler in den vorangegangenen 365 Tagen mehr als die Hälfte der Einsätze für Grossspiele geleistet hat, bei denen die Auszahlungsquote 70 Prozent oder mehr beträgt;
- d. 20 000 Franken bei der Kontosaldierung oder bei der Überweisung von Guthaben, die nicht auf Spielgewinnen beruhen, auf das Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS.
2 Die Veranstalterin klärt das Vorliegen eines Risikomerkmals nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 GwG spätestens ab, wenn ihr nach Artikel 4 die Pflicht zur Identifizierung der Spielerin oder des Spielers erwächst.
Art. 17 Vermindertes Risiko
Das Risiko einer Geschäftsbeziehung ist vermindert (Art. 13 Abs. 1 Bst. d), wenn bei nicht online durchgeführten Grossspielen:
- a. die theoretische Auszahlungsquote der Spiele, an denen teilgenommen wird, im Voraus berechenbar ist und weniger als 70 Prozent beträgt;
- b. der Anspruch der Spielerin oder des Spielers auf Rückerstattung von Spieleinsätzen darauf beruht, dass ein geplantes Spiel infolge äusserer Einflüsse wie der Absage eines Sportanlasses nicht durchgeführt werden kann;
- c. der durch Gewinnbeleg oder ähnlichen Beleg verbriefte Anspruch der Spielerin oder des Spielers auf Auszahlung eines Spielgewinns angemessen befristet ist.
Art. 18 Inhalt der Abklärungen
1 Die Veranstalterin muss insbesondere Folgendes abklären:
- a. die wirtschaftliche Berechtigung der Spielerin oder des Spielers an den eingebrachten, gewonnenen oder rückerstatteten Vermögenswerten;
- b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
- c. den Ursprung des Vermögens der Spielerin oder des Spielers oder der wirtschaftlich berechtigten Person;
- d. die Geschäftstätigkeit der Spielerin oder des Spielers oder der wirtschaftlich berechtigten Person.
2 Sie muss nur die Abklärungen nach Absatz 1 Buchstabe a vornehmen, wenn:
- a. sie weiss, dass die Spielerin oder der Spieler Spieleinsätze von höchstens 10 000 Franken innerhalb von 365 Tagen geleistet hat; oder
- b. ihr keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Spielerin oder der Spieler Spieleinsätze von insgesamt mehr als 10 000 Franken innerhalb von 365 Tagen geleistet hat.
Art. 19 Umfang der Abklärungen
1 Die Abklärungen umfassen insbesondere:
- a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte bei der Spielerin oder dem Spieler oder der wirtschaftlich berechtigten Person;
- b. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;
- c. gegebenenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.
2 Die Veranstalterin überprüft das Ergebnis der Abklärungen auf seine Plausibilität hin, dokumentiert es und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG erfüllt sind.
Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
1 Die Veranstalterin sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen.
2 Sie sorgt für eine wirksame Überwachung der Transaktionen, indem sie folgende Transaktionen kundenbezogen dokumentiert:
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