Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[^1] (GwG) und die Artikel 67 Absatz 4 und 68 Absatz 4 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017[^2] (BGS),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem GwG und dem BGS für die Veranstalterinnen von Grossspielen (Veranstalterinnen).

2 Sie gilt nicht für die Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Buchstabe e BGS, die nicht online durchgeführt werden, sofern die Höhe der einzelnen Spieleinsätze höchstens 5 Franken und die Gewinnmöglichkeit höchstens 5000 Franken betragen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten

1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers

Art. 3 Identifizierung bei nicht online durchgeführten Grossspielen

1 Die Identifizierungspflichten sind von der Veranstalterin von nicht online durchgeführten Grossspielen zu erfüllen, wenn die Spielgewinnauszahlung folgende Schwellenwerte erreicht oder übertrifft:

2 Bei nicht online durchgeführten Grossspielen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a oder b fallen, beträgt der Schwellenwert 25 000 Franken, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Veranstalterin und Spielerin oder Spieler ein vermindertes Risiko nach Artikel 17 darstellt.

Art. 4 Identifizierung bei online durchgeführten Grossspielen

1 Die Identifizierungspflichten sind von der Veranstalterin von online durchgeführten Grossspielen zu erfüllen, wenn bei einer oder mehreren Transaktionen einer Person innerhalb von 30 Tagen die folgenden Schwellenwerte erreicht oder übertroffen werden:

2 Sobald die Veranstalterin zugunsten oder zulasten der Spielerin oder des Spielers eine Transaktion tätigt, bei der je ein Schwellenwert nach Absatz 1 erreicht wird, muss sie:

die Wohnsitzadresse der Spielerin oder des Spielers prüfen, indem sie:

die E-Mail-Adresse der Spielerin oder des Spielers überprüfen, indem sie:

Art. 5 Für die Identifizierung zu registrierende Angaben

1 Die Veranstalterin registriert:

2 Stammt eine Spielerin oder ein Spieler aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 6 Identitätsüberprüfung

1 Die Veranstalterin überprüft die Identität von natürlichen Personen und Inhaberinnen und Inhabern von Einzelunternehmen, indem sie einen amtlichen Ausweis in lateinischer Schrift mit Fotografie, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte oder einen Führerausweis, im Original oder in nach Artikel 7 echtheitsbestätigter Kopie einsieht.

2 Sie erstellt eine Kopie des ihr vorgelegten Originals, bestätigt darauf, das Original eingesehen zu haben, unterzeichnet und datiert die Kopie und speichert diese elektronisch oder legt sie ab.

3 Im Fall einer echtheitsbestätigten Kopie nimmt sie diese zu ihren Akten oder geht sie nach Absatz 2 vor.

4 Anstelle des Vorgehens nach den Absätzen 1–3 kann die Veranstalterin:

Art. 7 Echtheitsbestätigung

1 Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments ist vorzunehmen durch:

2 Als Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls die Ausweiskopie aus der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016[^4] über die elektronische Signatur in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch die Spielerin oder den Spieler. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein.

3 Die Veranstalterin kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn sie andere Massnahmen ergreift, die es ihr ermöglichen, die Identität und die Adresse der Spielerin oder des Spielers zu überprüfen. Diese Massnahmen sind zu dokumentieren.

Art. 8 Fehlen der Identifizierungsdokumente

Verfügt die Spielerin oder der Spieler über keine Identifizierungsdokumente nach Artikel 6, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 9 Grundsatz

Die Veranstalterin holt von der Spielerin oder dem Spieler eine schriftliche Erklärung darüber ein, wer die an den übertragenen oder zu übertragenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person (wirtschaftlich berechtigte Person) ist, wenn:

sie die Spielerin oder den Spieler nach Artikel 4 identifizieren muss und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Art. 10 Erforderliche Angaben

1 Die Erklärung der Spielerin oder des Spielers über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit.

2 Sie kann von der Spielerin oder dem Spieler oder von einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person unterzeichnet oder elektronisch bestätigt werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen oder elektronisch zu bestätigen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.

3 Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten

Art. 11 Grundsatz

Die Veranstalterin klärt unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion ab, sobald ein Fall nach Artikel 6 Absatz 2 GwG eintritt.

Art. 12 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko

1 Die Veranstalterin legt Kriterien fest, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.

2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität der Veranstalterin und Kundenprofil insbesondere in Frage:

Art. 13 Risikoorientierte Klassifikation der Geschäftsbeziehungen

1 Die Veranstalterin teilt ihre Geschäftsbeziehungen in eine der folgenden vier Kategorien ein:

2 Sie überprüft die Einteilung der Geschäftsbeziehungen jährlich.

Art. 14 Transaktionen mit erhöhtem Risiko

1 Die Veranstalterin legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko fest.

2 Als Kriterien kommen je nach den von der Spielerin oder dem Spieler in Anspruch genommenen Produkten der Veranstalterin insbesondere in Frage:

3 Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall Transaktionen einer zu identifizierenden Spielerin oder eines zu identifizierenden Spielers, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal mehr als 30 000 Franken eingebracht werden.

Art. 15 Erhöhtes Risiko bei nicht online durchgeführten Grossspielen

1 Das Risiko ist bei nicht online durchgeführten Grossspielen erhöht, wenn bei einer oder mehreren Transaktionen innerhalb von 365 Tagen der Spielerin oder dem Spieler insgesamt 100 000 Franken oder mehr an Spielgewinnen und anderen Spielguthaben ausbezahlt werden.

2 Die Veranstalterin klärt das Vorliegen eines Risikomerkmals nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 GwG spätestens ab, wenn ihr nach Artikel 3 die Pflicht zur Identifizierung der Spielerin oder des Spielers erwächst.

Art. 16 Erhöhtes Risiko bei online durchgeführten Grossspielen

1 Das Risiko ist bei online durchgeführten Grossspielen erhöht, wenn bei einer oder mehreren Transaktionen innerhalb von 365 Tagen insgesamt die folgenden Schwellenwerte erreicht oder übertroffen werden:

2 Die Veranstalterin klärt das Vorliegen eines Risikomerkmals nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 GwG spätestens ab, wenn ihr nach Artikel 4 die Pflicht zur Identifizierung der Spielerin oder des Spielers erwächst.

Art. 17 Vermindertes Risiko

Das Risiko einer Geschäftsbeziehung ist vermindert (Art. 13 Abs. 1 Bst. d), wenn bei nicht online durchgeführten Grossspielen:

Art. 18 Inhalt der Abklärungen

1 Die Veranstalterin muss insbesondere Folgendes abklären:

2 Sie muss nur die Abklärungen nach Absatz 1 Buchstabe a vornehmen, wenn:

Art. 19 Umfang der Abklärungen

1 Die Abklärungen umfassen insbesondere:

2 Die Veranstalterin überprüft das Ergebnis der Abklärungen auf seine Plausibilität hin, dokumentiert es und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG erfüllt sind.

Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

1 Die Veranstalterin sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen.

2 Sie sorgt für eine wirksame Überwachung der Transaktionen, indem sie folgende Transaktionen kundenbezogen dokumentiert:

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