Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, vom 15. Oktober 2016

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-10-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 25. September 2020) Übersetzung

Art. 1 Änderung
Art. 1 Abs. 4

1 werden die Wörter «Anlage C oder Anlage E» In Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls durch folgende Wörter ersetzt: «Anlage C, Anlage E oder Anlage F».

Art. 2 Abs. 5

In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls werden die Wörter «und Artikel 2H» durch die Wörter «und in den Artikeln 2H und 2J» ersetzt.

Art. 2 Abs. 8 Bst. a, 9 Bst. a und 11

In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 des Protokolls werden die Wörter «Artikel 2A bis 2I» durch die Wörter «Artikel 2A bis 2J» und die Wörter «Artikeln 2A bis 2I» jeweils durch die Wörter «Artikeln 2A bis 2J» ersetzt. An Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls wird folgender Satz angefügt: «eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Artikels 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in Artikel 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen;» In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls wird nach dem Wort «welche,» das Wort «und» gestrichen. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls wird zu Ziffer iii. In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a des Protokolls wird nach Ziffer i die folgende Ziffer ii eingefügt: «ii. ob Anpassungen der globalen Treibhauspotentiale in Gruppe I der Anlage A, Anlage C und Anlage F vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche; und» Art. 2J Nach Artikel 2I des Protokolls wird der folgende Artikel angefügt: « Art. 2J Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe 1. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO -Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO -Äquivalent, nicht übersteigt: a) 2019 bis 2023: 90 Prozent; b) 2024 bis 2028: 60 Prozent; c) 2029 bis 2033: 30 Prozent; d) 2034 bis 2035: 20 Prozent; e) 2036 und danach: 15 Prozent. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO -Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO -Äquivalent, nicht übersteigt: a) 2020 bis 2024: 95 Prozent; b) 2025 bis 2028: 65 Prozent; c) 2029 bis 2033: 30 Prozent; d) 2034 bis 2035: 20 Prozent; e) 2036 und danach: 15 Prozent. 3. Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe der Anlage F produziert, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer -Äquivalent, den Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO -Äquivalent, nicht übersteigt: a) 2019 bis 2023: 90 Prozent; b) 2024 bis 2028: 60 Prozent; c) 2029 bis 2033: 30 Prozent; d) 2034 bis 2035: 20 Prozent; e) 2036 und danach: 15 Prozent. 4. Ungeachtet des Absatzes 3 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO -Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO -Äquivalent, nicht übersteigt: a) 2020 bis 2024: 95 Prozent; b) 2025 bis 2028: 65 Prozent; c) 2029 bis 2033: 30 Prozent; d) 2034 bis 2035: 20 Prozent; e) 2036 und danach: 15 Prozent. 5. Die Absätze 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden. 6. Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden. 7. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe II der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschliesslich durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden.»

Art. 3

Der Einleitungssatz des Artikels 3 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut: «1. Für die Zwecke der Artikel 2, 2A bis 2J und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F den berechneten Umfang:» Am Ende des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer i wird das Wort «und» gestrichen und durch den Wortlaut «, sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, und» ersetzt. Am Ende des Buchstabens c wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. An Artikel 3 des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt: «d) ihrer Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Anlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, unter anderem unter Einbeziehung der durch Leckagen an Ausrüstungen, durch industrielle Abluftöffnungen und durch Geräte zur Vernichtung der Stoffe emittierten Mengen, aber unter Ausschluss der zur Verwendung, Vernichtung oder Lagerung aufgefangenen Mengen. 2. Bei der Berechnung des in CO -Äquivalent ausgedrückten Umfangs der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, Ausfuhren und Emissionen der Stoffe der Anlage F und der Gruppe I der Anlage C für die Zwecke des Artikels 2J, des Artikels 2 Absatz 5 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d verwendet jede Vertragspartei die in Gruppe I der Anlage A, in Anlage C und in Anlage F aufgeführten globalen Treibhauspotentiale dieser Stoffe.» septies Art. 4 Abs. 1 sexies Nach Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: septies . Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die «1 Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.» septies Art. 4 Abs. 2 sexies Nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: septies . Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die «2 Ausfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F in jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.»

Art. 4 Abs. 5, 6 und 7

In Artikel 4 Absätze 5, 6 und 7 des Protokolls werden die Wörter «Anlagen A, B, C und E» jeweils durch die Wörter «Anlagen A, B, C, E und F» ersetzt.

Art. 4 Abs. 8

In Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls werden die Wörter «Artikel 2A bis 2I» durch die Wörter «Artikel 2A bis 2J» ersetzt. Art. 4B Nach Artikel 4B Absatz 2 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: bis . Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei «2 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Massnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben.»

Art. 5

In Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls wird das Wort «2I» durch das Wort «2J» ersetzt. In Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Protokolls werden die Wörter «Artikel 2I» jeweils durch die Wörter «den Artikeln 2I und 2J» ersetzt. Die Änderung in Artikel 5 Absatz 5 betrifft nicht die deutsche Übersetzung. Nach ter Artikel 5 Absatz 8 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: quater «8 . a) Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Artikel 2J berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Artikel 2J Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 2J Absatz 3 Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern: i) 2024 bis 2028: 100 Prozent, ii) 2029 bis 2034: 90 Prozent, iii) 2035 bis 2039: 70 Prozent, iv) 2040 bis 2044: 50 Prozent, v) 2045 und danach: 20 Prozent; b) Ungeachtet des Buchstabens a können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Artikel 2J berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Artikel 2J Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 2J Absatz 3 Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern: i) 2028 bis 2031: 100 Prozent, ii) 2032 bis 2036: 90 Prozent, iii) 2037 bis 2041: 80 Prozent, iv) 2042 bis 2046: 70 Prozent, iv) 2047 und danach: 15 Prozent; c) Zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Artikel 2J ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der ter geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8 zu verwenden; d) Ungeachtet des Buchstabens c können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Artikel 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs ter der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8 zu verwenden; e) Zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Artikel 2J ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der ter Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8 zu verwenden; f) Ungeachtet des Buchstabens e können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Artikel 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der ter Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8 zu verwenden; g) Die Buchstaben a bis f finden auf den berechneten Umfang der Produktion und des Verbrauchs Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelung für hohe Umgebungstemperaturen aufgrund von durch die Vertragsparteien beschlossenen Kriterien gilt.»

Art. 6

In Artikel 6 des Protokolls werden die Wörter «Artikeln 2A bis 2I» durch die Wörter «Artikeln 2A bis 2J» ersetzt. ter Art. 7 Abs. 2, 3 und 3 In Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls wird nach der Zeile «– in Anlage E für das Jahr 1991» ein Komma und danach die folgende Zeile eingefügt: «– in Anlage F für die Jahre 2011 bis 2013, wobei die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien diese Daten für die Jahre 2020 bis 2022 übermitteln, die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, für die Arquater tikel 5 Absatz 8 Buchstaben d und f gelten, jedoch für die Jahre 2024 bis 2026,» In Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls werden die Wörter «C beziehungsweise E» durch die Wörter «C, E beziehungsweise F» ersetzt. In Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls werden die Wörter «C und E» durch die Wörter «C, E und F» und die Wörter «C beziehungsweise E» durch die Wörter «C, E beziehungsweise F» ersetzt. bis Nach Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: ter . Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre «3 jährlichen Emissionen der geregelten Stoffe der Gruppe II der Anlage F pro Anlage nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d.»

Art. 7 Abs. 4

In Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls wird nach den Wörtern «statistische Daten über» und «Daten über» jeweils das Wort «Produktion,» eingefügt.

Art. 10 Abs. 1

In Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls werden die Wörter «und Artikel 2I» durch die Wörter «und in den Artikeln 2I und 2J» ersetzt. An Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls wird folgender Satz angefügt: «Entscheidet sich eine in Artikel 5 Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach Artikel 10 gedeckt.»

Art. 17

In Artikel 17 des Protokolls werden die Wörter «2A bis 2I» durch die Wörter «2A bis 2J» ersetzt. Anlage A Die Tabelle für Gruppe I der Anlage A des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt: Gruppe Stoff Ozonabbau potential* globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren Gruppe I CFCl (FCKW-11) 1,0 4750 Cl (FCKW-12) 1,0 10900 CF

2 2 C F Cl (FCKW-113) 0,8 6130

2 3 3 C F Cl (FCKW-114) 1,0 10000

2 4 2 F Cl (FCKW-115) 0,6 7370 C

2 5 ... Anlage C und Anlage F Die Tabelle für Gruppe I der Anlage C des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt: Gruppe Anzahl der Ozonabbaupotential globales Treibhaus- Stoff Isomere potential über einen Zeitraum von 100 Jahren** Gruppe I

Fussnoten

[^1]: SR 0.814.021 0.814.021.5 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Änd. des Montrealer Prot. 0.814.021.5 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Änd. des Montrealer Prot. 0.814.021.5 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Änd. des Montrealer Prot.

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