Bundesgesetz vom 28. September 2018 über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen (Schengen-Datenschutzgesetz, SDSG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 123 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], in Ausführung der Richtlinie (EU) 2016/680[^2], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2017[^3],
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane zum Zweck der Verhütung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit:
- a. im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands;
- b. im Rahmen der Anwendung internationaler Verträge, die mit der Europäischen Union oder mit Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen- Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), abgeschlossen worden sind und die bezüglich des Datenschutzes auf die Richtlinie (EU) 2016/680 verweisen.
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 2 Verhältnis zu anderen Erlassen
1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Rechte der betroffenen Personen in hängigen Verfahren vor den eidgenössischen Gerichten und in hängigen Verfahren nach der Strafprozessordnung[^4] oder nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981[^5]; diese werden durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt.
2 Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften bestehen, ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^6] über den Datenschutz (DSG) anwendbar; die Anwendbarkeit anderer Bundesgesetze bleibt vorbehalten.
Art. 3 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
besonders schützenswerte Personendaten:
-
- Daten über die religiösen, weltanschaulichen und politischen Ansichten oder Tätigkeiten,
-
- Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
-
- genetische Daten,
-
- biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
-
- Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe,
-
- Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
- a.
- b. Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
- c. Verletzung der Datensicherheit: jede Verletzung der Sicherheit, die ungeachtet der Absicht oder der Widerrechtlichkeit dazu führt, dass Personendaten verloren gehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
- d. automatisierte Einzelentscheidung: jede Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung, einschliesslich Profiling, beruht und die für die betroffene Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt;
- e. Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des verantwortlichen Bundesorgans Personendaten bearbeitet.
2 Im Übrigen finden die Begriffe nach Artikel 3 DSG[^7] Anwendung.
Art. 4 Grundsätze
1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2 Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3 Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4 Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5 Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind.
Art. 5 Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
1 Die Bundesorgane sind verpflichtet, die Datenbearbeitung ab der Planung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 4.
2 Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie den Risiken, welche die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.
3 Die Bundesorgane sind verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist.
Art. 6 Rechtsgrundlagen betreffend die Bearbeitung von Personendaten
1 Die Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2 Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen erforderlich:
- a. Es handelt sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten.
- b. Es handelt sich um die Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen.
- c. Es handelt sich um ein Profiling.
- d. Die Art und Weise der Datenbearbeitung kann zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen.
3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können die Bundesorgane Personendaten bearbeiten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a. Die Bearbeitung ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unver-sehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen.
- b. Die betroffene Person hat ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
Art. 7 Rechtsgrundlagen betreffend die Bekanntgabe von Personendaten
1 Die Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 besteht.
2 Sie dürfen Personendaten in Abweichung von Absatz 1 im Einzelfall bekanntgeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a. Die Bekanntgabe der Personendaten ist für das verantwortliche Bundesorgan oder für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich.
- b. Die Bekanntgabe der Personendaten ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen.
- c. Die betroffene Person hat ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt.
3 Im Übrigen ist Artikel 19 Absätze 1bis–4 DSG[^8] anwendbar.
Art. 8 Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
1 Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizerische Strafbehörden.
2 Die Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ wird durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt.
Art. 9 Verantwortliches Bundesorgan und Kontrolle
1 Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2 Bearbeitet das Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit Privaten, so regelt der Bundesrat das Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz.
Art. 10 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
1 Die Bearbeitung von Personendaten kann einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10a DSG[^9] erfüllt sind.
2 Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung des Bundesorgans einem Dritten übertragen.
2. Abschnitt: Pflichten der Bundesorgane und der Auftragsbearbeiter
Art. 11 Automatisierte Einzelentscheidung
1 Das Bundesorgan informiert die betroffene Person über eine ihr gegenüber ergangene automatisierte Einzelentscheidung (Art. 3 Abs. 1 Bst. d); es kennzeichnet die Entscheidung entsprechend.
2 Es gibt der betroffenen Person auf Antrag die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen. Die betroffene Person kann verlangen, dass ihr das angewandte Verfahren mitgeteilt und die Entscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird.
3 Absatz 2 gilt nicht, wenn der betroffenen Person gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
1 Die Bundesorgane und Auftragsbearbeiter führen ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2 Die Verzeichnisse der Bundesorgane enthalten mindestens:
- a. den Namen des Bundesorgans;
- b. den Bearbeitungszweck;
- c. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
- d. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
- e. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, wenn dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
- f. wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 7 DSG[^10];
- g. die Angabe des Drittstaates oder des internationalen Organs, welchem Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die vorgesehenen Garantien zum Schutz der Personendaten.
3 Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Bundesorgans, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Bundesorgans durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe f.
Art. 13 Datenschutz-Folgenabschätzung
1 Das Bundesorgan erstellt vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Sind mehrere ähnliche Bearbeitungsvorgänge geplant, so kann eine gemeinsame Abschätzung erstellt werden.
2 Das hohe Risiko ergibt sich, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung. Es liegt namentlich vor:
- a. bei der umfangreichen Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen;
- b. bei einem Profiling.
3 Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung, eine Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen zum Schutz der Grundrechte.
Art. 14 Konsultation des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
1 Ergibt sich aus der Datenschutz- Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hätte, wenn das Bundesorgan keine Massnahmen träfe, so holt es vorgängig die Stellungnahme des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.
2 Der Beauftragte teilt dem Bundesorgan innerhalb von zwei Monaten seine Einwände gegen die geplante Bearbeitung mit. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Datenbearbeitung handelt.
3 Hat der Beauftragte Einwände gegen die geplante Bearbeitung, so schlägt er dem Bundesorgan geeignete Massnahmen vor.
Art. 15 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
1 Das Bundesorgan meldet dem Beauftragten so rasch wie möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person führt.
2 In der Meldung nennt es mindestens die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen, um die Verletzung zu beheben.
3 Der Auftragsbearbeiter meldet dem Bundesorgan so rasch wie möglich eine Verletzung der Datensicherheit.
4 Das Bundesorgan informiert die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder der Beauftragte es verlangt.
5 Es kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn:
- a. dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;
- b. dies aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist;
- c. die Mitteilung der Information eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann;
- d. die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert; oder
- e. die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist.
Art. 16 Datenschutzverantwortliche oder -verantwortlicher
1 Die Bundesorgane ernennen eine Datenschutzverantwortliche oder einen Datenschutzverantwortlichen. Sie können eine gemeinsame Datenschutzverantwortliche oder einen gemeinsamen Datenschutzverantwortlichen bezeichnen.
2 Die oder der Datenschutzverantwortliche muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie oder er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse.
- b. Sie oder er übt keine Tätigkeiten aus, die mit ihren oder seinen Aufgaben als Datenschutzverantwortliche oder Datenschutzverantwortlicher unvereinbar sind.
3 Die oder der Datenschutzverantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie oder er unterstützt die Bundesorgane.
- b. Sie oder er fördert die Information und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- c. Sie oder er wirkt beim Vollzug der Datenschutzvorschriften mit und empfiehlt Massnahmen, wenn sie oder er feststellt, dass Datenschutzvorschriften verletzt wurden.
3. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen
Art. 17 Auskunftsrecht
1 Das Auskunftsrecht der betroffenen Person richtet sich nach Artikel 8 DSG[^11]. Darüber hinaus teilt das Bundesorgan der betroffenen Person mit:
- a. diejenigen Informationen, die für die betroffene Person erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach dem vorliegenden Gesetz geltend machen kann;
- b. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer.
2 Die Spezialbestimmungen in anderen Bundesgesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 18 Einschränkung des Auskunftsrechts
1 Die Einschränkung des Auskunftsrechts richtet sich nach Artikel 9 Absätze 1–3 und 5 DSG[^12]. Darüber hinaus kann das Bundesorgan die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet oder querulatorisch ist.
2 Die Spezialbestimmungen in anderen Bundesgesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 19 Weitere Ansprüche und Verfahren
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:
- a. die widerrechtliche Bearbeitung unterlässt;
- b. die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt;
- c. die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:
- a. die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet;
- b. seinen Entscheid, namentlich über die Berichtigung, Löschung oder Ver-nichtung, die Sperrung der Bekanntgabe nach Artikel 20 DSG[^13] oder den Bestreitungsvermerk nach Absatz 4 veröffentlicht oder Dritten mitteilt.
3 Statt die Personendaten zu löschen oder zu vernichten, schränkt das Bundesorgan die Bearbeitung ein, wenn:
- a. die betroffene Person die Richtigkeit der Personendaten bestreitet und weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden kann;
- b. überwiegende Interessen Dritter dies erfordern;
- c. ein überwiegendes öffentliches Interesse, namentlich die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz, dies erfordert;
- d. die Löschung oder Vernichtung der Personendaten eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann.
4 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Personendaten festgestellt werden, so bringt das Bundesorgan bei den Daten einen Bestreitungsvermerk an.
5 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968[^14] (VwVG). Die Ausnahmen nach den Artikeln 2 und 3 VwVG gelten nicht.
6 Die Spezialbestimmungen in anderen Bundesgesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 20 Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004[^15], welche Personendaten enthalten, im Gange ist, kann die betroffene Person im Rahmen dieses Verfahrens die Rechte geltend machen, die ihr aufgrund von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.
4. Abschnitt: Aufsicht
Art. 21 Beauftragter
1 Der Beauftragte beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2 Von der Aufsicht durch den Beauftragten sind ausgenommen:
- a. die eidgenössischen Gerichte;
- b. die Bundesanwaltschaft, betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
- c. Bundesbehörden, betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Art. 22 Untersuchung
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