Verordnung des BLW vom 1. Februar 2019 über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-02-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 der Weinverordnung vom 14. November 2007[^1],

verordnet:

Art. 1 Bestätigung der Qualitätsprüfung für die Ausfuhr

Wird für die Ausfuhr von Traubensäften, Traubenmosten und Weinen vom Empfängerland eine Bestätigung der Qualitätsprüfung verlangt, so richtet sich deren Ausstellung nach dieser Verordnung.

Art. 2 Qualitätsprüfung

1 Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung umfasst folgende Eigenschaften:

für Traubenmost und Traubensaft:

für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost:

2 Je nach Anforderungen des Empfängerlandes können für die Qualitätsprüfung zusätzliche Analysen durchgeführt werden.

Art. 3 Gesuche um Bestätigung der Qualitätsprüfung

1 Gesuche um Bestätigung der Qualitätsprüfung sind mittels des entsprechenden Formulars beim BLW einzureichen.

2 Verlangt das Empfängerland besondere Dokumente, so sind diese dem Gesuch beizulegen.

3 Die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen haben die Dokumente für den Export soweit zumutbar selbst auszufüllen und mit dem Gesuch einzureichen.

4 Dem Laboratoire des vins à l’exportation der Forschungsanstalt für die Land- und Ernährungswirtschaft (Agroscope) sind gleichzeitig mit der Gesucheinreichung zwei Originalflaschen von mindestens 5 dl oder, wenn das Produkt noch nicht abgefüllt ist, zwei Muster à je 5 dl des zur Ausfuhr bestimmten Produktes zuzustellen.

Art. 4 Prüfung und Analysebericht

1 Die von Agroscope erstellten Analyseberichte sind zwölf Monate gültig.

2 Bei ausländischen Weinen, die wieder in die Europäische Union (EU) ausgeführt werden, anerkennt Agroscope die Analyseberichte von Dritten, die auf der Liste der EU der vom Ursprungsland nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273[^2] bezeichneten Einrichtungen oder Dienststellen aufgeführt sind, bis zwölf Monate nach der Erstellung der Berichte.

Art. 5 Bezugsnummer

Wird in den vom Empfängerland geforderten Dokumenten eine Bezugsnummer verlangt, so ist die Registernummer der Schweizer Weinhandelskontrolle anzugeben.

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998[^3] über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.140

[^2]: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017, ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1.

[^3]: [AS 1999 609, 2002 1381]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.