Verordnung vom 30. Januar 2019 über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung)
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 4,
11 Absatz 2, 13 Absatz 2, 18 Absatz 2 und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes
1 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer vom 17. Dezember 2010 Risikoaktivitäten (Gesetz), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusätzliche dem Gesetz unterstellte Aktivitäten
Zusätzlich zu Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes sind dem Gesetz unterstellt:
- a. die Tätigkeit als Bergführer-Aspirantin oder Bergführer-Aspirant;
- b. die Tätigkeit als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer;
- c. die Tätigkeit als Wanderleiterin oder Wanderleiter.
Art. 2 Gewerbsmässigkeit
1 Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Hauptoder Nebeneinkommen erzielen.
2 Anbieter handeln nicht gewerbsmässig, wenn sie Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausschliesslich unter der Aufsicht und Verantwortung von nicht gewinnorientiert tätigen Organisationen durchführen, die durch interne Strukturen und Vorgaben die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer garantieren.
2. Kapitel: Bewilligungen
1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Aktivitäten
Art. 3
1 Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich:
- a. Hochtouren;
- b. Alpinwandern ab dem Schwierigkeitsgrad T4 nach Anhang 2 Ziffer 1;
- c. Touren mit Skis, Snowboards und ähnlichen Schneesportgeräten;
- d. Schneeschuhtouren ab dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 3, mit Ausnahme von Schneeschuhtouren auf ausgeschilderten und geöffneten Winterwanderwegen oder Schneeschuhrouten;
- e. Variantenabfahrten ab dem Schwierigkeitsgrad WS nach Anhang 2 Ziffer 2;
- f. Begehen von Klettersteigen;
- g. Eisfallund Steileisklettern;
- h. Klettern mit mehr als einer Seillänge;
- i. Canyoning;
- j. River-Rafting auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Raft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buch-
2 ; stabe a Ziffer 12 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978
- k. Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Boot oder einem anderen Sportgerät wie einem Kanu, Kajak, Hydrospeed, Funyak oder Tube;
- l. Bungee-Jumping mit Ausnahme von Aktivitäten von Schaustellergewerben, die über eine Bewilligung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung vom
3 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden verfügen.
2 Als Variantenabfahrten gelten mit Bergbahnen erschlossene und mit Schneesportgeräten durchgeführte Abfahrten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skiliftund Seilbahnanlagen liegen.
3 Als Canyoning gilt das Begehen von Bachbetten mit beschränkten Ausstiegsmöglichkeiten, für das Schwimmoder Klettertechniken erforderlich sind.
4 Als Bungee-Jumping gilt ein Sprung in die Tiefe in freiem Fall an einem elastischen Seil oder ein Pendelsprung.
2. Abschnitt: Bewilligung
Art. 4 Bergführerinnen und Bergführer
1 Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–h.
2 Dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:
- a. altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 1, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist;
- b. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt sind;
4 c. ein von der Internationalen Vereinigung für Bergführerverbände (IVBV) anerkanntes Diplom als Bergführerin oder Bergführer.
3 Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführerin oder der Bergführer über eine Zusatzausbildung des Schweizer Bergführerverbands (SBV) oder über ein durch die IVBV
5 anerkanntes Diplom verfügt.
Art. 5 Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten
1 Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a–h, sofern dies unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 geschieht.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer-Aspirant:
- a. den Aspirantenkurs des SBV, einen von der IVBV anerkannten Aspirantenkurs oder einen vom Bundesamt für Sport (BASPO) als gleichwertig anerkannten ausländischen Aspirantenkurs bestanden hat;
- b. Gewähr bietet für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung.
3 Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer- Aspirant über eine Zusatzausbildung des SBV oder über ein durch die IVBV anerkanntes Diplom verfügt und die Aktivität unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer
6 Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3 durchgeführt wird.
Art. 6 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer
1 Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h, sofern der sichere Zuoder Abstieg:
- a. kein Gehen am kurzen Seil erfordert;
- b. keine Überquerung von Gletschern erfordert; und
- c. keine Verwendung von technischen Hilfsmitteln wie Pickel oder Steigeisen erfordert.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer:
- a. «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes
7 vom 13. Dezember 2002 (BBG) ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat;
- b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.
3 Dem Abschluss als «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt ist ein altrechtliches Patent nach Anhang 4 Ziffer 2, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist.
4 Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer über eine vom Schweizer Kletterlehrerverband oder dem SBV angebotene oder anerkannte Zusatzausbildung verfügt, die den Bereich Sicherheit und Risikomanagement beim Begehen von Klettersteigen abdeckt.
5 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Art. 7 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer
1 Die Bewilligung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e, sofern:
- a. die Tour höchstens den folgenden Schwierigkeitsgraden entspricht: 1. bei Skitouren: WS nach Anhang 2 Ziffer 2, 2. bei Schneeschuhtouren: WT3 nach Anhang 2 Ziffer 3, 3. bei Variantenabfahrten: S nach Anhang 2 Ziffer 2, sofern keine Absturzgefahr gegeben ist;
- b. keine Gletscher überquert werden;
- c. abgesehen von Schneesportgeräten, Fellen, Harscheisen und Schneeschuhen keine weiteren technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen, um die Sicherheit der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.
2 Dem Abschluss als «Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:
- a. altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 3, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist;
- b. inländische Fähigkeitsausweise, die vom BASPO als gleichwertig anerkannt sind;
- c. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom SBFI als gleichwertig anerkannt sind.
3 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e solche Aktivitäten durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Art. 8 Wanderleiterinnen und Wanderleiter
1 Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, sofern:
- a. die Tour höchstens dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 3 entspricht;
- b. keine Gletscher überquert werden;
- c. abgesehen von Schneeschuhen keine technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen, um die Sicherheit der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Wanderleiterin oder der Wanderleiter:
- a. «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit
8 eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG ist;
- b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.
3 Dem Abschluss als «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG gleichgestellt sind:
- a. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom SBFI als gleichwertig anerkannt sind;
- b. ein von der «Union of International Mountain Leader Associations» (UIMLA) anerkanntes Diplom als «International Mountain Leader» (IML).
4 Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, sofern:
- a. die Alpinwanderung höchstens dem Schwierigkeitsgrad T4 nach Anhang 2 Ziffer 1 entspricht;
- b. die Wanderleiterin oder der Wanderleiter über eine vom Berufsverband Schweizer Wanderleiter oder dem SBV angebotene oder anerkannte Zusatzausbildung verfügt, die den Bereich Sicherheit und Risikomanagement beim Alpinwandern bis T4 abdeckt;
- c. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben b und c eingehalten werden.
5 Wanderleiterinnen und Wanderleiter in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Art. 9 Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten
1 Die Bewilligung für Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Leiterin oder der Leiter Wildwasserfahrten:
- a. «Kanulehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kanulehrer mit
9 ist oder einen vom eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat;
- b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.
3 Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Art. 10 Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes
Die Bewilligung für Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1, für welche die Anbieter zertifiziert sind.
3. Abschnitt: Zertifizierung
Art. 11 Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierung von Betrieben, die Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 anbieten, muss durch eine vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) anerkannte Zertifizierungsstelle vorgenommen werden.
Art. 12 Anerkennung von Zertifizierungsstellen durch das VBS
1 Das VBS anerkennt Zertifizierungsstellen, sofern diese:
10 zertifizieren; a. nach der Norm EN ISO/IEC 17021-1:2015
- b. als Sicherheitsmanagementsystem die ISO-Normen 21101:2014 «Adventure
11 und 21103:2014 tourism – Safety management systems – Requirements»
12 «Adventure tourism – Information for participants» sowie den dazu gehörenden technischen Bericht ISO/TR 21102:2013 «Adventure tourism – Lea-
13 ders – Personnel competence» verwenden;
- c. nur Auditorinnen und Auditoren einsetzen, die sich über Fachkenntnisse in den Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ausweisen können;
- d. eine Überprüfung der Sicherheitsstandards auch in der praktischen Umsetzung vor Ort garantieren.
2 Die Anerkennung gilt höchstens fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin und nach erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
3 Anerkannte Zertifizierungsstellen haben dem VBS unaufgefordert und umgehend alle bezüglich ihrer Anerkennung wesentlichen Änderungen zu melden.
4 Bestehen Anzeichen dafür, dass eine anerkannte Zertifizierungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so nimmt das VBS die nötigen Abklärungen vor.
5 Das VBS kann die Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das VBS bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 13 Anforderungen an die Zertifizierung
1 Die Mindestanforderungen an eine Zertifizierung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind erfüllt, wenn:
- a. das Sicherheitsmanagementsystem des Betriebs auf den Normen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b beruht;
- b. der Betrieb gestützt auf die Musterrisikoanalysen nach Anhang 5 die notwendigen Massnahmen ergreift, um das Schutzziel nach Absatz 2 zu erreichen;
- c. für die Durchführung von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 nur Leitungsund Hilfspersonen eingesetzt werden, die über einen anerkannten Fähigkeitsausweis nach Artikel 15 verfügen.
2 Das Schutzziel bei der Ausübung von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 beträgt weniger als fünf Tote pro 10 Millionen Stunden Aktivität.
3 Das VBS passt bei Weiterentwicklungen im Bereich der Musterrisikoanalysen den Anhang 5 an.
Art. 14 Anerkennung von im Ausland erfolgten Zertifizierungen
1 Das BASPO anerkennt im Ausland erfolgte Zertifizierungen, sofern die Anforderungen nach Artikel 13 erfüllt sind.
2 Es holt vor seinem Entscheid eine Expertise der Institution nach Artikel 16 Absatz 1 ein.
3 Es kann eine Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das BASPO bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 15 Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Leitungsund
Hilfspersonen
1 Das BASPO anerkennt inund ausländische Fähigkeitsausweise für Leitungsund Hilfspersonen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c), sofern die Fähigkeitsausweise unter Beachtung der folgenden Anforderungen ausgestellt wurden:
- a. Die Person hat eine Prüfung absolviert und vor Beginn der Prüfung eine ausreichende Praxiserfahrung nachgewiesen.
- b. Die Prüfung fand in Theorie und Praxis statt und umfasste die Kontrolle sicherheitsrelevanter Kenntnisse und Fähigkeiten.
- c. Die Prüfung dauerte mindestens einen Arbeitstag.
- d. Die Prüfung wurde von zwei Fachpersonen abgenommen, wobei mindestens eine Fachperson weder Arbeitgeber war noch die Ausbildung durchgeführt hatte.
- e. Die Abschlüsse entsprechen den Anforderungen eines repräsentativen, gesamtschweizerisch tätigen Branchenverbands oder einer staatlichen Organisation.
2 Das BASPO holt vor seinem Entscheid eine Expertise der Institution nach Artikel
16 Absatz 1 ein.
3 Die Anerkennungen werden im Internet veröffentlicht.
4 Das BASPO kann eine Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das BASPO bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 16 Sicherheitskonzepte und Sicherheitsüberprüfungen
1 Das BASPO bezeichnet eine geeignete Institution, die Sicherheitskonzepte und Sicherheitsüberprüfungen erarbeitet oder weiterentwickelt, namentlich im Bereich der Musterrisikoanalysen, der Beurteilung von Ausbildungsabschlüssen, der Beurteilung von ausländischen Zertifizierungen und der Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Zertifizierung.
2 Es kann mit der Institution einen Leistungsvertrag abschliessen, der die Ziele der Zusammenarbeit, die zu erbringenden Leistungen, die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) und die Abgeltung festlegt. 4. Abschnitt: Meldepflicht für Personen aus der EU oder aus EFTA-Staaten
Art. 17
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