Abkommen vom 7. Juni 2017 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Erleichterung der Visaerteilung

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-06-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 15
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Der Schweizerische Bundesrat und das Ministerkabinett der Ukraine, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine weiter auszubauen, und im Wunsch, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Staatsangehörige der Ukraine erleichtert wird,

im Wunsch, eine für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine gültige Reiseregelung festzulegen,

im Bewusstsein, dass seit dem 1. September 2005 alle Schweizer Staatsangehörigen bei Reisen in die Ukraine von höchstens 90 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Ukraine von der Visumpflicht befreit sind,

in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu irregulärer Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, unterzeichnet in Kiew am 11. Juli 2003[^2] (nachstehend «das bilaterale Visaabkommen von 2003» genannt),

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, unterzeichnet am 18. Juni 2007, geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 23. Juli 2012 über Visaerleichterungen (nachstehend «das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa» genannt),

in der Erkenntnis der Wichtigkeit, dass die Visumpflicht für die Staatsbürger der Ukraine zu gegebener Zeit aufgehoben werden sollte, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

«Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:

Art. 2 Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige der Ukraine.

2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Ukraine gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Ukraine vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Ukraine nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen, das bilaterale Visaabkommen von 2003 oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2. Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Ukraine kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, bei der Pflicht zur Einholung einer Arbeitsbewilligung sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Ukraine genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu begründen:

für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Ukraine gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen:

für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmens-verbänden:

für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Ukraine registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen:

für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind:

für Journalistinnen und Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung:

für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten sowie anderen kommunalen Körperschaften organisierten Austauschprogrammen:

für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige der Ukraine besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten:

für Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

für Personen, die Soldaten- oder Zivilfriedhöfe besuchen:

für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

Fachleute, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden:

Vertreter von Religionsgemeinschaften:

2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten schriftlichen Einladungen müssen folgende Angaben enthalten:

zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie:

3. Den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen, Staatsangehörige der Ukraine, sofern sie nicht bereits von der Visumpflicht gemäss Artikel 3 dieses Abkommens befreit sind, Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren aus:

2. Abweichend von Absatz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn:

sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen, Staatsangehörige der Ukraine, Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Schengen-Mitgliedstaat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben:

4. Abweichend von Absatz 3 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

5. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Schengen-Mitgliedstaat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen ukrainischer Staatsangehöriger wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. Sollte die Ukraine die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft wieder einführen, so darf die von der Ukraine erhobene Bearbeitungsgebühr EUR 35 bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wird.

3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erhebt für die Bearbeitung des Visumantrags innerhalb von drei Tagen eine Gebühr von EUR 70, wobei die Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers und dem Ort der Antragstellung berücksichtigt wird. Ausgenommen sind Fälle nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b, c, e, f, j und k sowie nach Artikel 7 Absatz 3. Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a, d, g, h, i und l bis n aufgeführten Personenkategorien entrichten in dringenden Fällen dieselbe Gebühr wie die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte.

4. Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels sind folgende Personenkategorien von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

Dieser Absatz gilt auch, wenn die Reise zu Transitzwecken unternommen wird.

5. Arbeitet die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf EUR 30 nicht übersteigen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihrem Konsulat einzureichen. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, findet dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag statt, an dem er beantragt wurde.

6. Aufgrund der Schengen-Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Union die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.

Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.

2. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.

3. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

Art. 8 Visumverweigerung

Die antragstellende Person wird mittels eines Standardformulars über den Verweigerungsentscheid und die entsprechenden Gründe informiert. Die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der zuständigen Behörde der Ukraine auf diplomatischem Weg eine Kopie des Standardformulars für Visumverweigerungen senden.

Art. 9 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Ukraine oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen (zum Beispiel einem Laissez-passer), die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Ukraine ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.

Art. 10 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen

Staatsangehörigen der Ukraine, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszureisen, wird die Gültigkeitsdauer ihres Visums gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für die Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.

Art. 11 Diplomaten- oder Dienstpässe

1. Staatsangehörige der Ukraine, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen gemäss dem bilateralen Visaabkommen von 2003.

2. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in jedem anderen Schengen-Mitgliedstaat darf in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Art. 12 Austausch von Musterdokumenten

Die Vertragsparteien tauschen Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens aus. Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander Muster der neuen Reisepässe vor deren Einführung.

Art. 13 Durchführung des Abkommens

Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten.

Art. 14 Datenschutz

Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.

Art. 15 Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

2. Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens zwischen der Schweizerische Eidgenossenschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen[^3] in Kraft, das jenes vom 11. Juli 2003[^4] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ersetzt, wenn dieser Tag nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist.

3. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 6 des vorliegenden Artikels gekündigt wird.

4. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäss dem im Artikel 1 erwähnten Verfahren in Kraft.

5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.

6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Kiew am 7. Juni 2017 in je zwei Urschriften in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Text massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Didier Burkhalter | Für das Ministerkabinett der Ukraine: / Pavlo Klimkin | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.362.31

[^2]: SR 0.142.117.672

[^3]: SR 0.142.117.679

[^4]: [AS 2005 93; AS 2019 733 Art. 18 Abs. 3]

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