Abkommen vom 7. Juni 2017 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Erleichterung der Visaerteilung

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-06-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und das Ministerkabinett der Ukraine, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine weiter auszubauen, und im Wunsch, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Staatsangehörige der Ukraine erleichtert wird,

im Wunsch, eine für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine gültige Reiseregelung festzulegen,

im Bewusstsein, dass seit dem 1. September 2005 alle Schweizer Staatsangehörigen bei Reisen in die Ukraine von höchstens 90 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Ukraine von der Visumpflicht befreit sind,

in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu irregulärer Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, unterzeichnet in Kiew am 11. Juli 2003[^2] (nachstehend «das bilaterale Visaabkommen von 2003» genannt),

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, unterzeichnet am 18. Juni 2007, geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 23. Juli 2012 über Visaerleichterungen (nachstehend «das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa» genannt),

in der Erkenntnis der Wichtigkeit, dass die Visumpflicht für die Staatsbürger der Ukraine zu gegebener Zeit aufgehoben werden sollte, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

«Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:

Art. 2 Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige der Ukraine.

2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Ukraine gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Ukraine vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Ukraine nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen, das bilaterale Visaabkommen von 2003 oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2. Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Ukraine kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, bei der Pflicht zur Einholung einer Arbeitsbewilligung sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Ukraine genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu begründen:

für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Ukraine gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen:

für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmens-verbänden:

für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Ukraine registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen:

für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind:

für Journalistinnen und Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung:

für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten sowie anderen kommunalen Körperschaften organisierten Austauschprogrammen:

für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige der Ukraine besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten:

für Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

für Personen, die Soldaten- oder Zivilfriedhöfe besuchen:

für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

Fachleute, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden:

Vertreter von Religionsgemeinschaften:

2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten schriftlichen Einladungen müssen folgende Angaben enthalten:

zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie:

3. Den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen, Staatsangehörige der Ukraine, sofern sie nicht bereits von der Visumpflicht gemäss Artikel 3 dieses Abkommens befreit sind, Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren aus:

2. Abweichend von Absatz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn:

sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen, Staatsangehörige der Ukraine, Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Schengen-Mitgliedstaat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben:

4. Abweichend von Absatz 3 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.