Verordnung des VBS vom 15. Februar 2019 über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS (Flugzulagenverordnung VBS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-02-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

gestützt auf die Artikel 48 Absatz 2 und 115 Buchstabe e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^1] (BPV),

verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Zulagen für folgende Personalkategorien im VBS:

2. Abschnitt: Angehörige des militärischen Flugdienstes

Art. 2 Zulagen

1 Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen, zivile Transportpiloten und -pilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes, Berufsbordoperateure und -operateurinnen, Berufs-FLIR-Operateure und -Operateurinnen, Berufsfallschirmaufklärer und ‑aufklärerinnen sowie Berufsbordfotografen und -fotografinnen erhalten eine Zulage nach Anhang 1 für besondere Beanspruchung, für den vermehrten Einsatz im Flugdienst und für das erhöhte Risiko.

2 Die Zulage der Berufsmilitärpiloten und –pilotinnen nach Anhang 1 wird wie folgt gekürzt:

3 Keinen Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben Berufsmilitärpiloten und ‑pilotinnen, die in der Lohnklasse 35 und höher eingereiht sind oder eine Funktion ausserhalb des VBS ausüben.

4 Eine Zulage pro Flugminute nach Anhang 3 erhalten Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flugauftrags beitragen.

Art. 3 Dauer des Anspruchs auf Zulage

1 Anspruch auf eine Zulage nach Anhang 1 haben Berufsmilitärpiloten und ‑pilotinnen nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB mit Beginn der entsprechenden Anstellung, Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen nach Ablauf der Probezeit und die übrigen Berechtigten nach der Brevetierung.

2 Die Zulage wird als Bestandteil der Lohnfortzahlung im Vorruhestand nach Artikel 34a BPV weiterhin ausgerichtet.

3. Abschnitt: Personal der armasuisse

Art. 4 Testpilotenzulage

Die Testpiloten und -pilotinnen erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung und das zusätzliche inhärente Risiko bei Testflügen eine Zulage nach Anhang 2.

Art. 5 Zulage für Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie übrige Besatzungsmitglieder

Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie übrige Besatzungsmitglieder nach Artikel 1 Buchstaben i und f erhalten eine nach den Anforderungen abgestufte Zulage pro Flugminute nach Anhang 3.

Art. 6 Zulage für Bordoperateure und -operateurinnen L+T

Bordoperateure und -operateurinnen L+T erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung eine Zulage nach Anhang 1.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Versicherung

Die Versicherbarkeit der Zulagen richtet sich nach Artikel 88a Absatz 1 BPV.

Art. 8 Einstellung im Flugdienst

1 Wer aus fliegermedizinischen Gründen vorübergehend im Flugdienst eingestellt wird, den Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub aussetzt oder endgültig aus fliegermedizinischen Gründen oder wegen herabgesetzter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit im Flugdienst eingestellt wird, jedoch weiterhin bei der Bundesverwaltung beschäftigt ist, hat ebenso lange Anspruch auf die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und den Artikeln 4 und 6, wie ein Anspruch auf Leistung der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung nach Artikel 29 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^2] besteht.

2 Wer aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt wird und keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besitzt, hat bei einer festgestellten ganzen oder teilweisen Berufsinvalidität nach Artikel 88e BPV unabhängig vom Alter Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente der PUBLICA.

3 Werden Testpiloten und -pilotinnen nach vollendetem 58. Altersjahr aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt, so wird die Zulage nach Anhang 2 ausgerichtet, solange sie in der Bundesverwaltung beschäftigt bleiben. Die Zulage ist jedoch vom Teuerungsausgleich und von Reallohnerhöhungen ausgenommen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 15. Mai 2003[^3] über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1 Bei einer allfälligen Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen wird während zwei Jahren der nominelle Besitzstand gewahrt. Nicht als Zulagen gelten die bisherigen Entschädigungen nach Artikel 22 der Verordnung vom 5. Dezember 1994[^4] über den militärischen Flugdienst.

2 Bei Angestellten, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Besitzstandwahrung nach Absatz 1 das 57. Altersjahr vollendet haben, wird die Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen nicht vollzogen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.3

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: [AS 2003 1271, 2004 5009, 2008 2741]

[^4]: AS 1995 98, 2002 1

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