Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-06-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 sowie 118 Absatz 2 Buchstaben a und b der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2015[^2],

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz soll den Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall schützen.

2 Zu diesem Zweck enthält es Bestimmungen über:

3 Es ist anwendbar, soweit der Schutz nach Absatz 1 nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

Art. 3 Verwendung von Produkten

1 Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird.

2 Der Bundesrat kann für die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial vorsehen, dass:

3 Er kann Anforderungen an die Ausbildung für den Sachkundenachweis nach Absatz 2 Buchstabe a festlegen.

Art. 4 Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen

1 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über Massnahmen, mit denen die Risiken von gesundheitsgefährdenden Expositionen gegenüber nichtionisierender Strahlung und Schall reduziert werden können sowie Schädigungen vorgebeugt werden kann.

2 Er kann insbesondere:

Art. 5 Verbote

Kann die Gesundheit des Menschen durch keine andere Massnahme hinreichend geschützt werden, so kann der Bundesrat:

Art. 6 Information der Öffentlichkeit

Das Bundesamt für Gesundheit informiert die Öffentlichkeit über gesundheitsrelevante Auswirkungen und Risiken von nichtionisierender Strahlung und Schall.

Art. 7 Vollzug durch den Bund

1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz unter Vorbehalt von Artikel 8.

2 Der Bundesrat kann für Kontrollen von Teilbereichen der Massnahmen nach Artikel 4 den Bund für zuständig erklären.

Art. 8 Vollzug durch die Kantone

Die Kantone kontrollieren stichprobenweise die Einhaltung:

Art. 9 Verwaltungsmassnahmen

1 Die Vollzugsorgane können die Installation, Verwendung und Wartung von Produkten sowie die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 4 vor Ort kontrollieren.

2 Sie können geeignete Massnahmen verfügen oder vor Ort anordnen, wenn die Kontrolle ergibt, dass Vorschriften oder Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht eingehalten werden.

3 Ist es zum Schutz der Gesundheit der Verwenderin oder des Verwenders oder Dritter erforderlich, so können sie insbesondere:

4 Sie warnen die Öffentlichkeit vor gefährlichen Verwendungen, wenn die Verwenderin oder der Verwender nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft.

Art. 10 Gebühren

1 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Kontrollen und Massnahmen der Vollzugsorgane des Bundes.

2 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.

Art. 11 Datenschutz

Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten zu bearbeiten und untereinander weiterzugeben, soweit es für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.

Art. 12 Vergehen

Wer vorsätzlich ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 13 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt.

4 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974[^3] über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.

Art. 14 Evaluation

Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens 8 Jahre nach Inkrafttreten Bericht über die Wirksamkeit und Notwendigkeit dieses Gesetzes.

Art. 15 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten: 1. Juni 2019[^4]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2016 465

[^3]: SR 313.0

[^4]: BRB vom 27. Febr. 2019

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