Abkommen vom 7. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über soziale Sicherheit
Der Schweizerische Bundesrat und Montenegro,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
-
- «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der Sozialen Sicherheit;
«Gebiet»:
- – in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- – in Bezug auf Montenegro das Gebiet von Montenegro;
- 2.
«Staatsangehörige»:
- – in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit
- – in Bezug auf Montenegro Personen mit montenegrinischer Staatsangehörigkeit;
- 3.
«Familienangehörige und Hinterlassene»:
- – in Bezug auf die Schweiz Familienangehörige und Hinterlassene ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten,
- – in Bezug auf Montenegro Familienangehörige und Hinterlassene ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, soweit diese ihre Rechte von Personen ableiten, die nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften versichert sind;
- 4.
-
- «Versicherungszeiten»: die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungs- oder rentenfähige Zeiten bestimmt oder anerkannt werden;
-
- «Wohnsitz»: grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
-
- «wohnen»: sich gewöhnlich aufhalten;
-
- «Wohnort»: den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
-
- «Aufenthaltsort»: den Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
«zuständige Behörde»:
- – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
- – in Bezug auf Montenegro das für Sozialversicherungen zuständige Ministerium;
- 10.
-
- «Träger»: die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
-
- «zuständiger Träger»: der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte;
-
- «Flüchtlinge»: Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^1] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
-
- «Staatenlose»: staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[^3] über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
-
- «Leistungen»: Geld- oder Sachleistungen;
«Familienleistungen»:
- – in Bezug auf die Schweiz Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft,
- – in Bezug auf Montenegro Leistungen gemäss dem Gesetz über Kinderzulagen.
- 16.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
in der Schweiz:
-
- auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
-
- auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung,
-
- auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
-
- auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft,
-
- bezüglich des Artikels 3 sowie des Titels III 1. Kapitel und der Titel IV und V auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
- –
in Montenegro:
-
- auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung,
-
- auf die Rechtsvorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung,
-
- auf die Rechtsvorschriften über Berufsunfälle und Berufskrankheiten,
-
- auf die Rechtsvorschriften über Kinderzulagen und Mutterschaft.
- –
(2) Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) In Abweichung der Absätze 1 und 2 bezieht sich dieses Abkommen auf Gesetze und Verordnungen:
-
- welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt;
-
- die einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für:
-
- die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
-
- Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
-
- alle Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absätze 1–3, 8 Absätze 3–4 und 6 zweiter Satz, 9, 10 Absatz 2, 11, 12, 17 Absatz 1, 18 sowie den Titel III 3. Kapitel.
Art. 4 Gleichbehandlung
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
-
- die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
-
- die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer Organisation nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[^4] tätig sind.
Art. 5 Zahlung der Leistungen ins Ausland
(1) Die in Artikel 3 Ziffer 1 und 2 genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze 3 bis 6 bleiben vorbehalten.
(2) Die in Artikel 3 Ziffer 3 genannten Personen, welche Geldleistungen nach den montenegrinischen Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie in der Schweiz wohnen.
(3) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gewährt.
(4) Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
(5) Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden Staatsangehörigen von Montenegro nur gewährt, solange die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz wohnt.
(6) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die folgende Leistung nach den Rechtsvorschriften von Montenegro: einkommens- bzw. vermögensabhängige Mindestrente.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6 Allgemeiner Grundsatz
Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7–9 bleiben vorbehalten.
Art. 7 Sonderregelungen
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Strassen-, Bahn- oder Lufttransportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
(4) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, und die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sind nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates unterstellt.
Art. 8 Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäss für:
-
- Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
-
- Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.
(4) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
(5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
(6) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Dies gilt sinngemäss in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die Ehegatten und die Kinder der betreffenden Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Art. 9 Ausnahmen
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und 8 Absätze 1–3 vereinbaren.
Art. 10 Familienangehörige
(1) Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 1–3 oder Artikel 9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Besondere Bestimmungen
1. Kapitel: Krankheit und Mutterschaft
Art. 11 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten seitens der Schweiz
(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Montenegro in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherung von Montenegro bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten Versicherung von Montenegro zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
(2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Art. 12 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten seitens von Montenegro
(1) Ist eine Person, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in das Gebiet von Montenegro verlegt, in der dortigen Krankenversicherung versichert, so hat sie Anspruch auf Leistungen dieser Versicherung, sofern sie die in den Rechtsvorschriften von Montenegro vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Soweit notwendig, werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.
(2) Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente, die ihren Wohnort von der Schweiz in das Gebiet von Montenegro verlegen, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, sofern sie die nach den Rechtsvorschriften von Montenegro vorgesehenen Beiträge entrichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Familienangehörigen im Sinne der Rechtsvorschriften von Montenegro.
2. Kapitel: Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 13 Eingliederungsmassnahmen
(1) Staatsangehörige von Montenegro, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.
(2) Nichterwerbstätige Staatsangehörige von Montenegro, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Montenegro, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Kinder, die in Montenegro invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Montenegro aufgehalten und dabei den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Montenegro entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Der erste und der zweite Satz gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
Art. 14 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
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