Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-03-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000[^1] über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems Ordipro (Ordipro) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Art. 2 Zweck

Das Ordipro dient dem EDA zur Erfüllung seiner Aufgaben, die durch das Protokoll EDA und die ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und bei den anderen internationalen Organisationen in Genf (Mission Genf) gemäss internationalem Recht und in Anwendung des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^2] (GSG) wahrgenommen werden. Es dient insbesondere:

Art. 3 Verantwortlichkeiten

Das Protokoll EDA und die Mission Genf tragen die Verantwortung für das Ordipro.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 4 Bearbeitete Daten

1 Im Ordipro werden die Daten der begünstigten Personen bearbeitet.

2 Welche Daten bearbeitet werden, ist im Anhang aufgeführt.

Art. 5 Erfassung der Daten

1 Die Daten werden vom Protokoll EDA und von der Mission Genf im Ordipro erfasst.

2 Werden die Daten von einer ausgewählten internationalen Organisation oder Vertretung provisorisch erfasst, so werden sie von der Mission Genf oder vom Protokoll EDA überprüft und anschliessend definitiv ins System aufgenommen.

3 Das Ordipro teilt jeder neu erfassten Person automatisch eine Nummer zu.

4 Die im Ordipro erfassten Versichertennummern nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[^3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer) werden nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947[^4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verifiziert und gegebenenfalls berichtigt. Personen ohne Versichertennummer weist die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die Versichertennummer zu.

Art. 6 Zugriff auf andere Informationssysteme

1 Das Ordipro greift mittels Online-Abfrage auf folgende Systeme zu den nachstehenden Zwecken zu:

2 Die Resultate der Abfragen werden im Ordipro nicht gespeichert.

Art. 7 Bearbeitungsrechte

1 Das Protokoll EDA und die Mission Genf verfügen für alle Daten im System über vollständige Bearbeitungsrechte.

2 Die folgenden Stellen können die Daten nach dem Anhang im Rahmen ihrer Zugriffsrechte zur Identitätsabklärung einsehen:

3 Die folgenden Stellen können die Daten nach dem Anhang zur Erfüllung der nachstehenden Zwecke bearbeiten:

4 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Bearbeitungsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

5 Alle Bearbeitungsrechte werden im Abrufverfahren ausgeübt.

Art. 8 Bekanntgabe von Daten

1 Den folgenden Stellen werden die Daten nach dem Anhang automatisch und verschlüsselt übermittelt:

2 Das Protokoll EDA und die Mission Genf können im Ordipro erfasste Daten anderen Behörden bekanntgeben, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und sie über die nötige rechtliche Grundlage verfügen.

Art. 9 Dokumente

Im Ordipro können alle Dokumente zu im System erfassten Personen gespeichert werden.

Art. 10 Vernichtung von Datensätzen

1 Fünf Jahre nach der Erfassung der Angabe «abgemeldet» werden die Daten dem Bundesarchiv übergeben und anschliessend, spätestens jedoch ein Jahr nach der Übergabe vernichtet, es sei denn, die betroffene Person weist eine Pendenz auf, die insbesondere Schulden, einen Streitfall oder ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren betrifft.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.

3. Abschnitt: Betrieb und Zugriffsberechtigungen

Art. 11 Technischer Betrieb und Systemverwaltung

1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des Ordipro verantwortlich.

2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator gehört der Einheit für Informatik des EDA an. Sie oder er verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen.

3 Die oder der Anwendungsverantwortliche gehört dem Protokoll EDA oder der Mission Genf an. Sie oder er bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern.

Art. 12 Erteilung der Zugriffsberechtigung

1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des Ordipro die individuellen Zugriffsrechte.

2 Sie oder er überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

4. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 13 Sorgfaltspflichten

1 Das Protokoll EDA und die Mission Genf sorgen dafür, dass die Daten im System vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Sie stellen sicher, dass die Daten richtig, vollständig und nachgeführt sind.

Art. 14 Bearbeitungsreglement

Das Protokoll EDA und die Mission Genf erlassen ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung.

Art. 15 Protokollierung

1 Die Zugriffe auf das System und die Bearbeitungen werden laufend protokolliert.

2 Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Ordipro-Verordnung vom 7. Juni 2004[^8] wird aufgehoben.

Art. 17 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…[^9]

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 235.2

[^2]: SR 192.12

[^3]: SR 831.10

[^4]: SR 831.101

[^5]: SR 431.012.1

[^6]: SR 431.021

[^7]: SR 784.40

[^8]: [AS 2004 2951, 2007 6657 Anhang Ziff. 6 6719 Anhang Ziff. 3, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 11, 2016 2151 Ziff. III]

[^9]: Die Änderungen können unter AS 2019 1089 konsultiert werden.

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