Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Serbien,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
-
- «Schweiz», die Schweizerische Eidgenossenschaft,
- «Serbien», die Republik Serbien;
-
- «Rechtsvorschriften», die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Auführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
«Gebiet»:
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz,
- in Bezug auf Serbien das Gebiet von Serbien;
- 3.
«Staatsangehörige»:
- in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
- in Bezug auf Serbien Personen mit der Staatsangehörigkeit von Serbien;
- 4.
-
- «Familienangehörige und Hinterlassene», Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
-
- «Versicherungszeiten», die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
-
- «Wohnsitz», grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
-
- «wohnen» und «Wohnort», sich aufhalten beziehungsweise den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
-
- «Aufenthaltsort», den Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
«zuständige Behörde»:
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
- in Bezug auf Serbien das Ministerium, das für die Rechtsvorschriften Serbiens nach Artikel 2 Absatz 1 zuständig ist;
- 10.
-
- «Träger», die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
-
- «zuständiger Träger», der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte;
-
- «Flüchtlinge», Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^1] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
-
- «Staatenlose», staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[^3] über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
-
- «Leistungen», Geld- oder Sachleistungen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
in der Schweiz:
-
- auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
-
- auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung,
-
- auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
-
- bezüglich des Artikels 3 sowie des Titels III 1. Kapitel und der Titel IV und V auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
- –
in Serbien auf die Rechtsvorschriften über:
-
- die Renten- und Invalidenversicherung,
-
- die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
-
- die Krankenversicherung, den Gesundheitsschutz.
- –
(2) Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) In Abweichung der Absätze 1 und 2 bezieht sich dieses Abkommen auf Rechtsvorschriften:
-
- welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine entsprechende Mitteilung zukommen lässt;
-
- die einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
-
- für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
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- für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
-
- in Bezug auf die Artikel 7 Absätze 1–4, 8 Absätze 3–4 und Absatz 5 zweiter Satz, 9, 10 Absatz 2, 11, 12, 17 Absatz 1, 18 sowie den Titel III 3. Kapitel für alle Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4 Gleichbehandlung
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
-
- die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
-
- die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer Organisation nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[^4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung tätig sind;
-
- die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten gemäss Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen
(1) Die in Artikel 3 Ziffer 1 und 2 genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaats wohnen; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
(3) Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Mindestrente nach den Rechtsvorschriften von Serbien.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6 Allgemeiner Grundsatz
Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7–9 bleiben vorbehalten.
Art. 7 Sonderregelung
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Strassen-, Bahn-, oder Lufttransportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
(4) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften des Flaggenstaates unterstellt.
Art. 8 Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
(3) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
(4) Die Absätze 1–3 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
(5) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Dies gilt sinngemäss in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die Ehegatten und die Kinder der betreffenden Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Art. 9 Ausnahmen
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und Artikel 8 Absatz 2 vereinbaren.
Art. 10 Familienangehörige
(1) Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 1 und 2 oder Artikel 9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Besondere Bestimmungen
1. Kapitel: Krankheit und Mutterschaft
Art. 11 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten seitens der Schweiz
(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Serbien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherung von Serbien bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten Versicherung von Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
(2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Art. 12 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten seitens von Serbien
(1) Ist eine Person, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in das Gebiet von Serbien verlegt, in der dortigen Krankenversicherung versichert, so hat sie Anspruch auf Leistungen dieser Versicherung gemäss den Rechtsvorschriften von Serbien. Soweit notwendig, werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.
(2) Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in das Gebiet von Serbien verlegen, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, sofern sie die nach den Rechtsvorschriften von Serbien vorgesehenen Beiträge entrichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Familienangehörigen.
2. Kapitel: Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 13 Eingliederungsmassnahmen
(1) Staatsangehörige von Serbien, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.
(2) Nichterwerbstätige Staatsangehörige von Serbien, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Serbien, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Kinder, die in Serbien invalid geboren sind und deren Mutter sich während der Schwangerschaft insgesamt während höchstens zwei Monaten in Serbien aufgehalten hat, unter Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Serbien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
Art. 14 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
(1) Erfüllt eine Person, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach serbischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.
(2) Erfüllt eine in Artikel 3 Ziffer 1 genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der schweizerische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht.
(3) Erreichen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 15 Einmalige Abfindung
(1) Staatsangehörige von Serbien und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten.
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