Verordnung vom 1. Mai 2019 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-05-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Zolltarifgesetzes vom

9.

Oktober 1986[^1],

verordnet:

Art. 1 Zollansätze für bestimmte textile Vor- und Zwischenmaterialien

Die Zollansätze für textile Vor- und Zwischenmaterialien, deren Zollansätze vom Generaltarif nach Artikel 1 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 abweichen, sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Fussnoten

[^1]: SR 632.10

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