Verordnung vom 1. Mai 2019 über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Zolltarifgesetzes vom
Oktober 1986[^1],
verordnet:
Art. 1 Zollansätze für bestimmte textile Vor- und Zwischenmaterialien
Die Zollansätze für textile Vor- und Zwischenmaterialien, deren Zollansätze vom Generaltarif nach Artikel 1 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 abweichen, sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 2 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Fussnoten
[^1]: SR 632.10
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.