Verordnung des WBF vom 20. Mai 2019 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017[^1] über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln,

verordnet:

Art. 1 Pflichtlagerwaren

Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Réservesuisse (Réservesuisse)[^2] zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.

Art. 3 Pflichtlagermenge an Nahrungsmitteln

1 Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

2 Der Anteil Roggen und Dinkel darf insgesamt höchstens einen Viertel der Gesamtmenge an Brotgetreide betragen.

Art. 4 Pflichtlagermenge an Energie- und Proteinträgern

1 Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

2 Die Gesamtmenge der Energieträger muss mindestens zur Hälfte aus Weichweizen bestehen, der sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zu Futterzwecken eingesetzt werden kann.

3 Folgende weitere Energieträger sind zugelassen:

4 Folgende Proteinträger sind zugelassen:

Art. 5 Bemessungsgrundlagen

1 Die Réservesuisse legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:

2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.

3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

Art. 6 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und 4 Absatz 1 Buchstaben a und b um höchstens 20 Prozent zulassen.

2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Réservesuisse ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 7 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1 Pro Warengruppe dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.

2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Art. 8 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Réservesuisse ändern.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 531.215.11

[^2]: Die Vorgaben sind auf der Website der Réservesuisse unter folgender Adresse abrufbar: www.reservesuisse.ch > Waren.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.