Verordnung des WBF vom 20. Mai 2019 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 2017[^1],

verordnet:

Art. 1 Pflichtlagerwaren

Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben des Vereins Carbura (Carbura)[^2] zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.

Art. 3 Pflichtlagermenge

Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

Art. 4 Bemessungsgrundlagen

1 Die Carbura legt die Pflichtlagermenge pro Halter fest anhand:

2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.

3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach Artikel 3 Buchstaben a–d um höchstens 20 Prozent zulassen.

2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Carbura ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

1 Pro Warengruppe dürfen höchstens drei Viertel der Gesamtmenge in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.

2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Energie und der Carbura ändern.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 531.215.41

[^2]: Die Vorgaben sind auf der Website der Carbura unter folgender Adresse abrufbar: www.carbura.ch > Pflichtlagerhaltung > Lagerhaltung > Pflichtlagerqualitäten.

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