Übereinkommen vom 18. September 2014 des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben (Magglinger Konvention)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,
in der Erwägung des Aktionsplans des dritten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.–17. Mai 2005), in dem die Weiterführung der Arbeit des Europarats, die im Bereich des Sports Massstäbe setzt, empfohlen wird,
in der Erwägung, dass es notwendig ist, einen gemeinsamen europäischen und weltweiten Rahmen für die Entwicklung des Sports weiterzuentwickeln, der auf den Grundgedanken der pluralistischen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Sportethik beruht,
in dem Bewusstsein, dass jedes Land und jede Sportart auf der Welt potenziell von der Manipulation von Sportwettbewerben betroffen sein können, und unter Hervorhebung dessen, dass dieses Phänomen als weltweite Bedrohung für die Integrität des Sports darstellt und einer weltweiten Reaktion bedarf, die auch von Staaten unterstützt werden muss, die nicht Mitglied des Europarats sind,
ihrer Besorgnis darüber Ausdruck gebend, dass kriminelle Tätigkeiten und insbesondere die organisierte Kriminalität bei der Manipulation von Sportwettbewerben eine Rolle spielen und dass diese grenzüberschreitender Natur ist,
unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten[^1] (1950, SEV-Nr. 5) und deren Protokolle, das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen[^2] (1985, SEV-Nr. 120), das Übereinkommen gegen Doping[^3] (1989, SEV-Nr. 135), das Strafrechtsübereinkommen über Korruption[^4] (1999, SEV-Nr. 173) und das Übereinkommen des Europarats über Geldwäscherei, sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus[^5] (2005, SEV-Nr. 198),
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität[^6] (2000) und dessen Protokolle,
ferner unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption[^7] (2003),
unter Hinweis auf die Bedeutung wirkungsvoller und unverzüglicher Ermittlungen bei Straftaten, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen,
unter Hinweis auf die Schlüsselrolle, welche die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) dabei spielt, die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zusätzlich zur justiziellen Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter Hervorhebung dessen, dass die Sportorganisationen die Verantwortung für die Aufdeckung und Sanktionierung der Manipulation von Sportwettbewerben tragen, die von Personen in ihrem Verantwortungsbereich begangen wird,
in Anerkennung der beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bereits erzielten Ergebnisse,
in der Überzeugung, dass ein wirkungsvoller Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben eine verstärkte, schnelle, nachhaltige und ausreichend funktionsfähige nationale und internationale Zusammenarbeit erfordert,
gestützt auf die folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten: Rec(92)13rev über die revidierte Europäische Charta des Sports, CM/Rec(2010)9 über den revidierten Kodex für Sportethik, Rec(2005)8 über die Grundsätze von Good Governance im Sport sowie CM/Rec(2011)10 über die Förderung der Integrität des Sports zur Bekämpfung der Manipulation von Ergebnissen, insbesondere des Match-Fixings,
der 11. Konferenz des Europarats der für den Sport zuständigen Minister (Athen, 11. und 12. Dezember 2008),
der 18. Informellen Konferenz des Europarats der für den Sport zuständigen Minister (Baku, 22. September 2010, Baku) über die Förderung der Integrität des Sports gegen die Manipulation von Ergebnissen (Match-Fixing),
der 12. Konferenz des Europarats der für den Sport zuständigen Minister (Belgrad, 15. März 2012) insbesondere in Bezug auf die Ausarbeitung einer neuen völkerrechtlichen Übereinkunft gegen die Manipulation von Sportergebnissen,
der 5. Internationale Konferenz der UNESCO der für Leibeserziehung und Sport verantwortlichen Minister und Hohen Beamten (MINEPS V),
in der Überzeugung, dass der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstaltern und Sportwettanbietern auf nationaler und internationaler Ebene auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Vertrauens wesentlich sind bei der Suche nach wirksamen gemeinsamen Antworten auf die Herausforderungen, die sich durch das Problem der Manipulation von Sportwettbewerben stellen,
in der Erkenntnis, dass Sport, der auf fairem und chancengleichem Wettbewerb beruht, seiner Natur nach unvorhersehbar ist und es erforderlich macht, unethischen Verfahrens- und Verhaltensweisen im Sport energisch und wirksam entgegenzuwirken,
ihre Überzeugung bekräftigend, dass die konsequente Anwendung der Grundsätze von Good Governance und der Sportethik wesentlich dazu beiträgt, die Korruption, die Manipulation von Sportwettbewerben und andere Arten von Fehlverhalten im Sport zu beseitigen,
in Anerkennung dessen, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports die Sportorganisationen für den Sport verantwortlich sind und beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben Selbstregulierungs- und Disziplinarverantwortlichkeiten tragen, dass jedoch die Behörden, soweit erforderlich, die Integrität des Sports schützen,
in Anerkennung dessen, dass die Entwicklung der Tätigkeiten im Bereich der Sportwetten, insbesondere diejenigen der illegalen Sportwetten, die Risiken einer derartigen Manipulation erhöht,
in der Erwägung, dass die Manipulation von Sportwettbewerben mit Sportwetten in Zusammenhang stehen kann oder nicht und dass sie mit Straftaten in Zusammenhang stehen kann oder nicht und dass sie in allen Fällen behandelt werden soll,
in Anbetracht des Ermessensspielraums, über den die Staaten im Rahmen des anwendbaren Rechts bei Entscheidungen über ihre Politik in Bezug auf Sportwetten verfügen,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I: Zweck, Leitlinien, Begriffsbestimmungen
Art. 1 Zweck und Hauptziele
1 Zweck dieses Übereinkommens ist die Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, um die Integrität des Sports und die Sportethik im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie des Sports zu schützen.
2 Für diesen Zweck sind die Hauptziele dieses Übereinkommens:
- a. die nationale und die grenzüberschreitende Manipulation nationaler und internationaler Sportwettbewerbe zu verhindern, aufzudecken und mit Sanktionen zu belegen;
- b. die gegen die Manipulation von Sportwettbewerben gerichtete nationale und internationale Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden sowie mit den im Bereich des Sport und der Sportwetten tätigen Organisationen zu fördern.
Art. 2 Leitlinien
Durch den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben wird unter anderem die Achtung der folgenden Grundsätze sichergestellt:
- a. Menschenrechte;
- b. Gesetzmässigkeit;
- c. Verhältnismässigkeit;
- d. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Sportwettbewerb: bedeutet jede Sportveranstaltung, die in Einklang mit den Regeln, die von einer nach Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen in einer Liste aufgeführten Sportorganisation festgelegt wurden, organisiert und durch eine internationale Sportorganisation oder gegebenenfalls eine andere zuständige Sportorganisation anerkannt worden ist.
2. Sportorganisation: bedeutet jede Organisation, die den Sport oder eine bestimmte Sportart regelt und in der Liste aufgeführt ist, die nach Artikel 31 Absatz 2 durch den Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen angenommen wurde, sowie gegebenenfalls die ihr angeschlossenen kontinentalen und nationalen Organisationen.
3. Wettbewerbsveranstalter: bedeutet jede Sportorganisation oder sonstige Person, ungeachtet ihrer Rechtsform, die Sportwettbewerbe veranstaltet.
4. Manipulation von Sportwettbewerben: bedeutet eine vorsätzliche Abmachung, Handlung oder Unterlassung, die auf eine unlautere Veränderung des Ergebnisses oder des Verlaufs eines Sportwettbewerbs abzielt, um die Unvorhersehbarkeit des genannten Sportwettbewerbs ganz oder teilweise in der Absicht aufzuheben, einen ungerechtfertigten Vorteil für sich selbst oder für andere zu erlangen.
5. Sportwette: bedeutet jedes Setzen eines geldwerten Einsatzes in der Erwartung eines geldwerten Gewinns, der vorausgesetzt, dass ein künftiges und ungewisses sich auf einen Sportwettbewerb beziehendes Ereignis eintritt. Insbesondere bedeutet:
- a. illegale Sportwette: jede Sportwette, deren Art oder Anbieter nach dem anwendbaren Recht des Hoheitsbereichs, in dem sich der Konsument[^8] befindet, nicht erlaubt ist;
- b. irreguläre Sportwette: jede Sportwette, die mit den üblichen oder zu erwartenden Mustern des betreffenden Marktes unvereinbar ist oder sich auf Wetten auf einen Sportwettbewerb bezieht, dessen Verlauf ungewöhnliche Merkmale aufweist;
- c. verdächtige Sportwette: jede Tätigkeit im Bereich der Sportwetten, die nach zuverlässigen und übereinstimmenden Hinweisen mit einer Manipulation des Sportwettbewerbs, zu dem die Wette angeboten wird, verbunden zu sein scheint.
6. Wettbewerbsbeteiligter: bedeutet jede natürliche oder juristische Person, die einer der folgenden Kategorien angehört:
- a. Athlet: bedeutet jede Person oder Personengruppe, die an Sportwettbewerben teilnimmt;
- b. Athletenbetreuer: bedeutet jeden sportlichen Betreuer, Trainer, Manager, Agenten, Mannschaftsmitarbeiter, Mannschaftsfunktionär, Arzt oder medizinischen Betreuer, der mit an Sportwettbewerben teilnehmenden oder sich auf sie vorbereitenden Athleten arbeitet oder diese behandelt, sowie alle sonstigen Personen, die mit den Athleten arbeiten;
- c. Funktionär: bedeutet jede Person, die Eigentümer, Anteilseigner, Führungskraft oder Mitarbeiter der Organisationen ist, die Sportwettbewerbe veranstalten oder fördern, sowie Schiedsrichter, Jury-Mitglieder und sonstige akkreditierte Personen. Der Begriff umfasst auch die Führungskräfte und Mitarbeiter einer internationalen Sportorganisation oder einer anderen zuständigen Sportorganisation, die den Wettbewerb anerkennt.
7. Insider-Informationen: bedeutet Informationen, in Zusammenhang mit einem Wettbewerb, über die eine Person aufgrund ihrer Position in Bezug auf eine Sportart oder einen Wettbewerb verfügt, mit Ausnahme von Informationen, die bereits veröffentlicht wurden oder allgemein bekannt sind, die für die interessierte Öffentlichkeit leicht zugänglich sind oder die im Einklang mit den Regeln und Vorschriften offengelegt wurden, die für den betreffenden Wettbewerb gelten.
Kapitel II: Prävention, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen
Art. 4 Interne Koordinierung
1 Jede Vertragspartei koordiniert die Politik und das Vorgehen aller Behörden, die sich mit dem Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben befassen.
2 Jede Vertragspartei ermutigt innerhalb ihres Hoheitsbereichs die Sportorganisationen, Wettbewerbsveranstalter und Sportwettanbieter zur Zusammenarbeit beim Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben und betraut sie gegebenenfalls mit der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Art. 5 Risikobewertung und Risikomanagement
1 Jede Vertragspartei ermittelt, analysiert und bewertet – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen, Sportwettanbietern, Wettbewerbsveranstaltern und anderen betroffenen Organisationen – die mit der Manipulation von Sportwettbewerben zusammenhängenden Risiken.
2 Jede Vertragspartei ermutigt die Sportorganisationen, Sportwettanbieter, Wettbewerbsveranstalter und anderen betroffenen Organisationen zur Einführung von Verfahren und Regeln, um die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen, und trifft gegebenenfalls die zu diesem Zweck erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen.
Art. 6 Bildung und Sensibilisierung
Jede Vertragspartei fördert die Sensibilisierung, Bildung, Schulung und Forschung, um den Kampf gegen die Manipulation von Sportwettbewerben zu stärken.
Art. 7 Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter
1 Jede Vertragspartei ermutigt die Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter, Regeln zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben sowie Grundsätze von Good Governance zu beschliessen und umzusetzen, die sich namentlich auf Folgendes beziehen:
Verhinderung von Interessenkonflikten, einschliesslich:
- – des Verbots für Wettbewerbsbeteiligte, Wetten auf Sportwettbewerbe abzuschliessen, an denen sie beteiligt sind,
- – des Verbots des Missbrauchs oder der Verbreitung von Insider-Informationen;
- a.
- b. die Einhaltung aller vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen durch Sportorganisationen und die ihnen angeschlossenen Mitglieder;
- c. Verpflichtung von Wettbewerbsbeteiligten, jede verdächtige Tätigkeiten, jeden Vorfall, Anreiz oder jede Anbahnung, die beziehungsweise der als Verstoss gegen die Regeln zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben angesehen werden könnte, unverzüglich zu melden.
2 Jede Vertragspartei ermutigt die Sportorganisationen, die geeigneten Massnahmen zu beschliessen und umzusetzen, um Folgendes sicherzustellen:
- a. eine verbesserte und wirksame Überwachung des Verlaufs von Sportwettbewerben, die den Risiken einer Manipulation ausgesetzt sind;
- b. Regelungen zur unverzüglichen Meldung von Fällen verdächtiger Tätigkeiten, die mit der Manipulation von Sportwettbewerben verbunden sind, an die zuständigen Behörden oder die nationale Plattform;
- c. wirksame Mechanismen zur Erleichterung der Offenlegung aller Informationen über mögliche oder tatsächliche Fälle von Manipulation von Sportwettbewerben, einschliesslich eines angemessenen Schutzes für Hinweisgeber;
- d. die Sensibilisierung von Wettbewerbsbeteiligten einschliesslich junger Athleten für das Risiko einer Manipulation von Sportwettbewerben und für die Bemühungen und deren Bekämpfung, und zwar durch Bildung, Schulung sowie die Verbreitung von Informationen;
- e. die Benennung der zuständigen Funktionäre für einen Sportwettbewerb, insbesondere der Kampfrichter und Schiedsrichter, zum spätestmöglichen Zeitpunkt.
3 Jede Vertragspartei ermutigt ihre Sportorganisationen und über diese die internationalen Sportorganisationen, bei Verstössen gegen deren interne Regeln zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, insbesondere der in Absatz 1 genannten, spezifische, wirksame, verhältnismässige und abschreckende disziplinarische Sanktionen und Massnahmen anzuwenden sowie gegenseitige Anerkennung und Durchsetzung von Sanktionen sicherzustellen, die von anderen Sportorganisationen, insbesondere in anderen Ländern, verhängt wurden.
4 Eine von Sportorganisationen festgestellte disziplinarische Verantwortlichkeit schliesst die straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus.
Art. 8 Massnahmen in Bezug auf die Finanzierung von Sportorganisationen
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um eine angemessene Transparenz in Bezug auf die Finanzierung von Sportorganisationen sicherzustellen, die von der Vertragspartei finanziell unterstützt werden.
2 Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit der Unterstützung von Sportorganisationen bei der Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben, einschliesslich der Finanzierung geeigneter Mechanismen.
3 Jede Vertragspartei prüft, im Einzelfall Wettbewerbsbeteiligten, die wegen der Manipulation von Sportwettbewerben mit einer Sanktion belegt worden sind, für die Dauer der Sanktion die finanzielle Unterstützung zu versagen oder die Sportorganisationen aufzufordern, diesen Wettbewerbsbeteiligten die finanzielle Unterstützung für die Dauer der Sanktion zu versagen.
4 Falls erforderlich, unternimmt jede Vertragspartei Schritte, um Sportorganisationen, die Vorschriften zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben nicht wirksam anwenden, die finanzielle oder sonstige sportbezogene Unterstützung teilweise oder vollständig zu versagen.
Art. 9 Massnahmen bezüglich der Wettaufsichtsbehörde oder einer oder mehrerer sonstiger zuständiger Stellen
1 Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere zuständige Stellen, die in der Rechtsordnung der Vertragspartei mit dem Vollzug der Sportwettenregulierung und mit der Anwendung einschlägiger Massnahmen zur Bekämpfung der sportwettenbezogenen Manipulation von Sportwettbewerben betraut sind, gegebenenfalls einschliesslich:
- a. des rechtzeitigen Austausches von Informationen mit anderen zuständigen Stellen oder einer nationalen Plattform über illegale, irreguläre oder verdächtige Sportwetten sowie über Verstösse gegen Regelungen, die in diesem Übereinkommen genannt sind oder im Einklang mit diesem Übereinkommen festgelegt werden;
der Begrenzung des Angebots von Sportwetten – nach Beratungen mit den nationalen Sportorganisationen und den Sportwettanbietern –, wobei insbesondere Sportwettbewerbe ausgeschlossen werden:
- – die für Personen im Alter von unter 18 Jahren bestimmt sind, oder
- – bei denen die organisatorischen Rahmenbedingungen unzureichend und/oder die Bedeutung des Wettkampfausgangs aus sportlicher Sicht nicht angemessen sind;
- b.
- c. der vorherigen Bereitstellung von Informationen für Wettbewerbsveranstalter über die Arten und Gegenstände von Sportwettangeboten, um deren Bemühungen zu unterstützen, Risiken der Sportmanipulation bei ihren Wettbewerben zu ermitteln und zu steuern;
- d. der systematischen Verwendung von Zahlungsmitteln bei Sportwetten, mit denen Finanzströme oberhalb eines bestimmten, von jeder Vertragspartei festgelegten Schwellenwerts zurückverfolgt werden können, insbesondere die Einzahler, Zahlungsempfänger und Beträge;
- e. der Bereitstellung von Mechanismen – in Zusammenarbeit mit und zwischen Sportorganisationen und gegebenenfalls Sportwettanbietern –, um Wettbewerbsbeteiligte an Wetten auf Sportwettbewerbe, die gegen einschlägige Sportregeln oder anwendbares Recht verstossen, zu hindern;
- f. der im Einklang mit internem Recht erfolgenden Aussetzung von Wetten auf Wettbewerbe, für die eine entsprechende Warnung herausgegeben wurde.
2 Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung(en) und Adresse(n) der nach Absatz 1 benannten Stelle oder Stellen mit.
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