Verordnung des SBFI vom 25. Juni 2019 über die berufliche Grundbildung Seilbahn-Mechatronikerin/Seilbahn-Mechatroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
56504
Seilbahn-Mechatronikerin EFZ / Seilbahn-Mechatroniker EFZ
Mécatronicienne de remontées mécaniques CFC / Mécatronicien de remontées mécaniques CFC
Meccatronica degli impianti di trasporto a fune AFC / Meccatronico degli impianti di trasporto a fune AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Seilbahn-Mechatronikerinnen und -Mechatroniker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie arbeiten bei Seilbahnunternehmen mit Anlagen unterschiedlicher Bahnsysteme und sorgen im Regelbetrieb für die einwandfreie Funktion der Bahnanlagen; um dies zu gewährleisten, führen sie regelmässige, vorgeschriebene Kontrollen durch und unterhalten die Bahnanlagen; bei Bedarf beheben sie Störungen und bergen Personen und Tiere; sie halten sich bei allen beruflichen Tätigkeiten an die entsprechenden Vorschriften und Reglemente.
- b. Sie reparieren defekte und stellen neue Hilfswerkzeuge sowie Konstruktionen für die Bahninfrastruktur her; sie pflegen einen sachgerechten und schonenden Umgang mit Stoffen und Materialien und gewährleisten eine umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Abfall- und Verbrauchsmaterial.
- c. Sie transportieren sowohl Kundinnen und Kunden als auch Tiere und Waren sicher an ihren Zielort; deren Sicherheit als auch ihre eigene Arbeitssicherheit steht stets an oberster Stelle; in ihrem Arbeitsalltag spielen sowohl die Brandverhütung als auch ein schonender Umgang mit der Umwelt eine wichtige Rolle.
- d. Sie führen Mitarbeitende in den sicheren Bahnbetrieb ein und planen Tagesabläufe und Arbeitseinsätze.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb:
-
- aktuelle Wetterlage und Lawinengefahr erfassen und entsprechende Massnahmen einleiten,
-
- Funktion der Bahnanlage prüfen und dokumentieren,
-
- Bahnanlage in Betrieb nehmen,
-
- Mitarbeitende in den sicheren Bahnbetrieb einführen,
-
- mit fremdsprachigen Kundinnen und Kunden einfache Gespräche in einer zweiten Landessprache oder in Englisch führen,
-
- Kundinnen und Kunden transportieren,
-
- Waren transportieren,
-
- Bahnanlage ausser Betrieb setzen;
- a.
Handeln in Störungsfällen:
-
- Störungen der Bahnanlage beheben,
-
- mit Hilfs- oder Notantrieb oder Überbrückung fahren,
-
- Personen und Tiere bergen,
-
- bei Brand oder Unfall Massnahmen treffen;
- b.
Inspektion der Bahnanlage:
-
- Seile kontrollieren und Zustand dokumentieren,
-
- Fahrzeuge kontrollieren und Zustand dokumentieren,
-
- Stationen kontrollieren und Zustand dokumentieren,
-
- Strecke kontrollieren und Zustand dokumentieren,
-
- elektrische Einrichtungen kontrollieren und Zustand dokumentieren,
-
- Bauwerke kontrollieren und Zustand dokumentieren;
- c.
Warten und Instandsetzen der Bahnanlage:
-
- Tagesablauf und Einsätze planen,
-
- Seile unterhalten,
-
- Fahrzeuge unterhalten,
-
- Stationen unterhalten,
-
- Strecke unterhalten,
-
- elektrische Einrichtungen unterhalten;
- d.
Durchführen von Werkstattarbeiten:
-
- Werkstattarbeit planen,
-
- Hilfswerkzeuge und Konstruktionen für die Bahninfrastruktur herstellen,
-
- Kleingeräte, Maschinen und Werkzeuge für die Bahninfrastruktur unterhalten,
-
- Materialien fachgerecht lagern, trennen und entsorgen.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1920 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb | 40 | 60 | 40 | 140 | |
| Handeln in Störungsfällen | 40 | 40 | 60 | 140 | |
| Inspektion der Bahnanlage | 50 | 70 | 80 | 100 | 300 |
| Warten und Instandsetzen der Bahnanlage | 80 | 60 | 80 | 60 | 280 |
| Durchführen von Werkstattarbeiten | 180 | 80 | 260 | ||
| Total Berufskenntnisse | 390 | 310 | 260 | 160 | 1120 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 80 | 80 | 80 | 320 |
| Total Lektionen | 590 | 510 | 460 | 360 | 1920 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 60 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 10 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurs | Handlungskompetenzen | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | aktuelle Wetterlage und Lawinengefahr erfassen und entsprechende Massnahmen einleiten / bei Brand oder Unfall Massnahmen treffen / Material fachgerecht lagern, trennen und entsorgen | 3 Tage |
| 1 | 2 | Hilfswerkzeuge und Konstruktionen für die Bahninfrastruktur herstellen (Teil 1) | 11 Tage |
| 1 | 3 | Tagesablauf und Arbeitseinsätze planen / Werkstattarbeiten planen / Funktion der Bahnanlage prüfen und dokumentieren | 3 Tage |
| 2 | 4 | Hilfswerkzeuge und Konstruktionen für die Bahninfrastruktur herstellen (Teil 2) | 10 Tage |
| 2 | 5 | Bahnanlage in Betrieb nehmen / Waren transportieren / Bahnanlage ausser Betrieb setzen | 3 Tage |
| 2 | 6 | Kleingeräte, Maschinen und Werkzeuge für die Bahninfrastruktur unterhalten | 4 Tage |
| 2 | 7 | elektrische Einrichtungen kontrollieren und Zustand dokumentieren (Teil 1) / elektrische Einrichtungen unterhalten (Teil 1) | 3 Tage |
| 3 | 8 | Seile kontrollieren und Zustand dokumentieren / Seile unterhalten / Fahrzeuge kontrollieren und Zustand dokumentieren / Fahrzeuge unterhalten / Stationen kontrollieren und Zustand dokumentieren / Stationen unterhalten / Strecke kontrollieren und Zustand dokumentieren / Strecke unterhalten / Bauwerke kontrollieren und Zustand dokumentieren | 8 Tage |
| 3 | 9 | elektrische Einrichtungen kontrollieren und Zustand dokumentieren (Teil 2) / elektrische Einrichtungen unterhalten (Teil 2) | 3 Tage |
| 4 | 10 | Störungen der Bahnanlage beheben / mit Hilfs- oder Notantrieb oder Überbrückung fahren / Personen und Tiere bergen | 12 Tage |
| Total | 60 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. technische Leiterin oder technischer Leiter sowie stellvertretende technische Leiterin oder stellvertretender technischer Leiter nach den Artikeln 46a und 46b der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006[^6];
- b. Seilbahn-Mechatronikerin oder -Mechatroniker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Seilbahn-Mechatronikerin und des Seilbahn-Mechatronikers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Seilbahn-Mechatronikerin und des Seilbahn-Mechatronikers EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 45–120 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
-
- die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
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