Verordnung des SBFI vom 12. Juni 2019 über die berufliche Grundbildung Forstwartin/Forstwart mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
19104
Forstwartin EFZ / Forstwart EFZ
Forestière-bûcheronne CFC / Forestier-bûcheron CFC
Selvicoltrice AFC / Selvicoltore AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Forstwartinnen und Forstwarte auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Fachleute für die Ausführung von praktischen Arbeiten in der Bewirtschaftung und Pflege des Waldes sowie anderer Ökosysteme; ein Hauptarbeitsgebiet ist die Holzernte; sie fällen Bäume und rüsten diese auf, sie arbeiten bei der Holzbringung mit und setzen dabei die geeigneten Arbeitsmittel ein; sie beurteilen auf dem eigenen Arbeitsplatz die Gefahren und Risiken und treffen die notwendigen fachlichen, organisatorischen, ökonomischen und sicherheitstechnischen Entscheide.
- b. Sie führen Massnahmen zur Pflege und Verjüngung des Waldes sicher und fachgerecht aus; sie kennen die Bedeutung von Lebensräumen und führen Pflegearbeiten an Waldrändern, auf Sonderstandorten im Wald und in Naturschutzgebieten fachgerecht aus.
- c. Sie setzen Massnahmen zum Schutz des Waldes um, indem sie Waldschäden erkennen, verhüten und bekämpfen.
- d. Sie erstellen und unterhalten einfache forstliche Bauwerke und Erholungseinrichtungen und führen den Unterhalt von Waldstrassen und -wegen aus.
- e. Sie setzen die erforderlichen Arbeitsmittel sowie Kleinmaschinen sorgfältig und zweckmässig ein und führen die notwendigen Unterhaltsarbeiten daran aus; beim Einsatz der Betriebs- und Hilfsstoffe beachten sie die geltenden Vorschriften und handhaben die Stoffe sicher, natur- und umweltschonend.
- f. Sie wenden die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit an; am eigenen Arbeitsplatz erkennen sie die Gefahren und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Arbeitskolleginnen und -kollegen, von Dritten, der Umwelt und von Sachwerten.
- g. Sie arbeiten bei betrieblichen Aufgaben mit, indem sie zum Beispiel Rapporte führen oder Waldbesucherinnen und -besucher sachgerecht über den Wald und über forstliche Massnahmen informieren.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Forstpraktikerin oder Forstpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Holz ernten:
-
- Holzeigenschaften und Holzfehler bei der Holzerei berücksichtigen,
-
- Holzschlag organisieren und signalisieren,
-
- Bäume fällen und aufarbeiten,
-
- bei der Holzbringung mitarbeiten,
-
- Holz sortieren und Sortimentsliste umsetzen,
-
- in Holzernteverfahren mitarbeiten;
- a.
Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten:
-
- die Eigenschaften von Standorten bei der Waldpflege berücksichtigen,
-
- forstbotanische und waldbauliche Kenntnisse der Bäume bei der Waldpflege berücksichtigen,
-
- natürliche Waldverjüngung fördern,
-
- künstliche Verjüngung ausführen,
-
- die natürliche Bestandesentwicklung sowie die Auslesekriterien der Bäume bei der Pflege berücksichtigen,
-
- Jungwald pflegen,
-
- Sonderstandorte und spezielle Lebensräume erkennen und pflegen;
- b.
Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes:
-
- Waldschäden erkennen und bekämpfen,
-
- Waldschäden vorbeugen und verhüten,
-
- invasive, gebietsfremde Artenerkennen und bekämpfen,
-
- die Produktivität des Bodens erhalten;
- c.
Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke:
-
- sich im Gelände anhand von Karten und Plänen orientieren sowie Messgeräte einsetzen,
-
- Baumaterialien einsetzen,
-
- einfache forstliche Bauwerke erstellen und unterhalten,
-
- Waldstrassen sowie Maschinen- und Wanderwege unterhalten;
- d.
Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel:
-
- handgeführte Arbeitsmittel und Geräte bedienen,
-
- handgeführte Arbeitsmittel instand halten,
-
- Kleinmaschinen einsetzen und instand halten,
-
- Betriebs- und Hilfsstoffe sicher und umweltgerecht transportieren, verwenden, lagern und entsorgen,
-
- sich bei Arbeiten im steilen Gelände mit Absturzgefahr gegen Absturz sichern und Grundtechniken für das Besteigen von Bäumen an der Stammachse anwenden;
- e.
Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz:
-
- Gefahren erkennen und Risiken einschätzen,
-
- Sicherheitsregeln einhalten und Schutzmassnahmen ergreifen,
-
- Vorgaben zur Notfallplanung verstehen und einhalten sowie erste Hilfe leisten,
-
- Vorgaben und Empfehlungen zum Gesundheitsschutz befolgen;
- f.
Mitarbeiten bei betrieblichen Aufgaben:
-
- einfache organisatorische Arbeiten im Betrieb ausführen,
-
- einfache Methoden und Instrumente der forstlichen Planung anwenden,
-
- Waldbesucherinnen und -besucher über den Wald und die Waldwirtschaft informieren,
-
- situationsgerecht und verlässlich kommunizieren.
- g.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Holz ernten / Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel | 30 | 40 | 50 | 120 |
| Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten / Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes | 110 | 120 | 70 | 300 |
| Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke / Mitarbeiten bei betrieblichen Aufgaben | 30 | 20 | 80 | 130 |
| Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz | 30 | 20 | 50 | |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 52 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
| Kurse | Lehrjahr | Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenzen | Dauer |
|---|---|---|---|
| A | 1 | Holz ernten | |
| Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel | |||
| Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, | |||
| Gesundheits- und Umweltschutz | 10 Tage | ||
| B | 2 | Holz ernten | |
| Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel | |||
| Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, | |||
| Gesundheits- und Umweltschutz | 10 Tage | ||
| C | 3 | Holz ernten | |
| Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel | |||
| Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, | |||
| Gesundheits- und Umweltschutz | 10 Tage | ||
| D | 1–3 | Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten | |
| Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes | |||
| Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel | |||
| Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, | |||
| Gesundheits- und Umweltschutz | ** 7–14 Tage** | ||
| E | 2–3 | Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke | |
| Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel | |||
| Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, | |||
| Gesundheits- und Umweltschutz | ** 5–10 Tage** | ||
| F | 1 | Vorgaben zur Notfallplanung verstehen und einhalten sowie erste Hilfe leisten | ** 2 Tage** |
| G | 1–2 | sich bei Arbeiten im steilen Gelände mit Absturzgefahr gegen Absturz sichern und Grundtechniken für das Besteigen von Bäumen an der Stammachse anwenden | ** 1–3 Tage** |
| Total | 52 Tage |
3 Die Kurse D, E und G dauern insgesamt 20 Tage.
4 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über ein EFZ als Forstwartin oder Forstwart mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet verfügt.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse A, B, C, D und E.
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