Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-06-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 4, 45 Ziffer 3 und 52 Absatz 2 Ziffern 1 und 3 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963[^1] (RLG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe, Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegase, Erdöldestillate oder flüssige Rückstände der Erdölraffination.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:

2 Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, die unter Absatz 1 fallen, und aus solchen, die nicht darunterfallen, so unterstellt das Bundesamt für Energie (BFE) nach Anhören des betroffenen Kantons die Rohrleitungsanlage der zweckmässigeren Ordnung.

3 Für Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht nach Abschnitt IV RLG gelten die 7.−9. Abschnitte dieser Verordnung.

Art. 3 Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG

1 Als Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG gelten Rohrleitungsanlagen, bei denen der maximal zulässige Betriebsdruck grösser als 5 bar und der Aussendurchmesser grösser als 6 cm ist; bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen.

2 Bei Rohrleitungen für den Transport von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen gilt als maximal zulässiger Betriebsdruck nach Absatz 1 der maximal mögliche Druck inklusive Druckstoss.

Art. 4 Nicht unter das RLG fallende Anlagen

1 Das RLG gilt nicht für:

2 Anfang und Ende der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlage sind vom BFE bei der Plangenehmigung festzulegen und sollen sich bei Schiebern oder anderen geeigneten Installationen befinden.

Art. 5 Aufsichtsorgane

1 Aufsichtsbehörde ist das BFE.

2 Die technische Aufsicht obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat (ERI).

Art. 6 Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat

1 Das ERI ist eine besondere Dienststelle des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten sind im Vertrag zwischen dem Bund und dem SVTI geregelt.

2 Das ERI verkehrt mit den Unternehmungen, den Behörden und den Dritten direkt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das BFE.

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 7 Plangenehmigungspflicht

1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 dürfen nur mit einer Plangenehmigung des BFE erstellt oder geändert werden.

2 Instandhaltungsarbeiten an Rohrleitungsanlagen können ohne Plangenehmigung durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. In Zweifelsfällen entscheidet das BFE über die Plangenehmigungspflicht.

3 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:

Art. 8 Gesuchsunterlagen

1 Die zur Plangenehmigung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung notwendig sind, insbesondere:

2 Die Gemeinden, die Kantone und der Bund unterstützen die Gesuchstellerin bei der Erarbeitung der Gesuchsunterlagen.

3 Das BFE kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

4 Die Gesuchstellerin muss die Grundlagen für die eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorlegen.

Art. 9 Technischer Bericht

Der technische Bericht umfasst insbesondere:

Art. 10 Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung

Der Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung enthält:

in Bezug auf die Umweltaspekte:

Art. 11 Projektpläne

Die Projektpläne umfassen:

Art. 12 Inhalt der Strecken- und Situationspläne

Die Pläne beinhalten insbesondere:

Art. 13 Aussteckung

1 Für die Aussteckung von Rohrleitungsprojekten gilt:

2 Die Aussteckung muss während der ganzen Dauer der Auflage des Projektes aufrechterhalten werden.

Art. 14 Projektänderungen während des Verfahrens

Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

Art. 15 Teilgenehmigung

Für unbestrittene Teile einer Rohrleitungsanlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.

Art. 16 Behandlungsfristen

Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:

Art. 17 Sistierung

Benötigt die Unternehmung für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder die Verhandlungen mit Behörden und Einsprechenden mehr als drei Monate, so kann das Verfahren sistiert werden, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.

3. Abschnitt: Rohrleitungstechnische Prüfung

Art. 18

1 Die Unternehmung reicht dem ERI die folgenden rohrleitungstechnischen Unterlagen vor der Ausführung der Arbeiten zur Prüfung ein:

2 Das ERI kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

3 Es prüft die Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Regeln der Technik nach Artikel 3 RLSV[^5], der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung und teilt der Unternehmung das Ergebnis seiner Prüfung mit.

4. Abschnitt: Bau

Art. 19 Baupläne

Im Anschluss an die Plangenehmigung und in Ausführung derselben hat die Unternehmung die folgenden Baupläne dem ERI zur technischen Prüfung und anschliessend dem BFE zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit der Plangenehmigung vorzulegen:

Art. 20 Auflagenkontrolle durch das BFE

1 Das BFE kontrolliert die Einhaltung der Auflagen aus der Plangenehmigung. Es überwacht insbesondere die Einhaltung der zum Schutz der Umwelt angeordneten Massnahmen. Es kann die Auflagenkontrolle ganz oder teilweise von Dritten, namentlich von den Kantonen, durchführen lassen.

2 Es stimmt sich bezüglich der Auflagenkontrolle im Rahmen der technischen Aufsicht mit dem ERI ab. Bei Differenzen entscheidet das BFE.

3 Die Unternehmung teilt dem BFE auf Anfrage die Organisation der Baustelle, den Terminplan für die Ausführung des Projektes und allenfalls weitere vom BFE benötigte Angaben rechtzeitig mit.

Art. 21 Technische Aufsicht durch das ERI

1 Das ERI überwacht die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten Es kann Kontrollen durchführen oder von Dritten durchführen lassen.

2 Es informiert das BFE bei Bedarf über die Ausführung der Bauarbeiten und über die Einhaltung der damit zusammenhängenden Auflagen.

3 Die Unternehmung teilt dem ERI die Organisation der Baustelle, die technischen Spezifikationen der Bauausführung und den Terminplan für die Ausführung des Projektes rechtzeitig im Voraus mit.

4 Sie muss das ERI über besondere Vorkommnisse umgehend informieren.

5 Sie erstellt Protokolle über die durchgeführten Arbeiten und Kontrollen und weist sie auf Verlangen dem ERI vor.

Art. 22 TechnischeAbnahmeprüfung

Das ERI nimmt die ausgeführten Arbeiten ab. Die Abnahmeprüfung umfasst insbesondere:

5. Abschnitt: Betrieb

Art. 23 Betriebsbewilligung

Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung nach Artikel 30 RLG betrieben werden. Die Betriebsbewilligung besteht aus:

Art. 24 Generelle Betriebsbewilligung

1 Das Gesuch um eine generelle Betriebsbewilligung ist von der Unternehmung dem BFE einzureichen.

2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

Art. 25 Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlageteile

1 Das Gesuch um eine Bewilligung für die Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlageteile ist von der Unternehmung nach der Erstellung oder der Änderung der Rohrleitungsanlage dem BFE einzureichen.

2 Dem Gesuch ist eine Bestätigung beizulegen, wonach die zuständigen Ereignisdienste über die Einsatzpläne nach Artikel 58 RLSV[^6] oder allfällige Änderungen dieser Pläne informiert worden sind.

3 Das BFE erteilt die Bewilligung, wenn eine generelle Betriebsbewilligung vorliegt, die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b RLG erfüllt sind und die technische Abnahmeprüfung nach Artikel 22 erfolgreich durchgeführt wurde. Zudem ordnet es die notwendigen Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26 an.

4 Bei geringfügigen technischen Änderungen einer Rohrleitungsanlage kann es im Einzelfall auf die Einreichung eines Gesuchs um eine Bewilligung für die Inbetriebnahme durch die Unternehmung verzichten. Die Inbetriebnahme kann in diesen Fällen nach erfolgreicher technischer Abnahmeprüfung nach Artikel 22 und mit der Zustimmung des ERI erfolgen.

5 Als geringfügige technische Änderungen gelten:

Art. 26 Betriebsreglement

1 Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.

2 Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Organisation der Unternehmung:

3 Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über den Betrieb der Anlage:

4 Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.