Verordnung des EDI vom 28. Juni 2019 über die Voraussetzungen für die Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung von Anlagestiftungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-06-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 26a Absatz 3 der Verordnung vom 22. Juni 2011[^1] über die Anlagestiftungen (ASV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung führt näher aus:

Art. 2 Anlagevorgaben für passiv bewirtschaftete Anlagegruppen

Bei passiv bewirtschafteten Anlagegruppen gemäss Artikel 26a Absatz 1 Buchstabe a ASV, die nur minimal vom Benchmark abweichen, müssen keine weiteren Diversifikationsanforderungen beachtet werden.

Art. 3 Anlagevorgaben für aktiv bewirtschaftete Anlagegruppen mit Forderungen

1 Bei aktiv bewirtschafteten Anlagegruppen gemäss Artikel 26a Absatz 1 Buchstabe a ASV mit Forderungen können die Benchmarkgewichtungen bei aktiver Bewirtschaftung um höchstens 5 Prozentpunkte überschritten werden. Bei hoher Bonität eines Staatsschuldners dürfen sie bis zu 50 Prozentpunkte höher sein.

2 Die Anlagestiftungen definieren in ihren Anlagerichtlinien mehrere Risikolimiten, damit die Risikostruktur der Anlagegruppen stets der Risikostruktur des Benchmarks ähnlich bleibt.

3 Sie legen in den Anlagerichtlinien eine minimale Anzahl zu haltender Schuldner fest.

4 Sie dürfen benchmarkfremde Schuldner bis zu höchstens 10 Prozent des Anlagegruppenvermögens halten. Schuldner mit hoher Bonität dürfen sie insgesamt bis zu 100 Prozent als Substitute verwenden. Überschreitungen der Schuldnerbegrenzung sind bei benchmarkfremden Schuldnern nicht zulässig. Liquidität gilt nicht als benchmarkfremde Anlage.

Art. 4 Anlagevorgaben für aktiv bewirtschaftete Anlagegruppen mit Beteiligungen

1 Bei aktiv bewirtschafteten Anlagegruppen gemäss Artikel 26a Absatz 1 Buchstabe a ASV mit Beteiligungen sind positive Abweichungen von den Benchmarkgewichtungen bis zu höchstens 5 Prozentpunkten möglich.

2 Die Anlagestiftungen definieren in den Anlagerichtlinien mehrere Risikolimiten, damit die Risikostruktur der Anlagegruppen stets der Risikostruktur des Benchmarks ähnlich bleibt.

3 Sie legen in den Anlagerichtlinien eine minimale Anzahl zu haltender Gesellschaften fest.

4 Der Anteil benchmarkfremder Gesellschaften ist auf 10 Prozent begrenzt. Überschreitungen der Gesellschaftsbegrenzung ist bei benchmarkfremden Gesellschaften nicht zulässig. Liquidität gilt nicht als benchmarkfremde Anlage.

Art. 5 Anlagerichtlinien, Publikationen und Namensgebung

1 Die Anlagestiftungen müssen die Überschreitungsmöglichkeiten und die Überschreitungen der Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 2[^3] im Jahresbericht, in den Publikationen und in den Anlagerichtlinien hervorheben und an geeigneter Stelle deutlich erkennbar platzieren.

2 Sie nennen dabei die Anzahl der gehaltenen Schuldner und Gesellschaften und mindestens die Vermögenswerte- und -anteile derjenigen Schuldner und Gesellschaften, welche die Begrenzungen nach Artikel 54 und 54a BVV 2 überschreiten.

3 Bei Überschreitungen nach Artikel 26a Absatz 1 Buchstabe a ASV gilt:

Der Name von Anlagegruppen muss:

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.403.2

[^2]: SR 831.441.1

[^3]: SR 831.441.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.