Verordnung des SBFI vom 1. Juli 2019 über die berufliche Grundbildung Spenglerin/Spengler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
45405
Spenglerin EFZ / Spengler EFZ
Ferblantière CFC / Ferblantier CFC
Lattoniera AFC / Lattoniere AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Spenglerinnen und Spengler auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Fachleute für Blech-, Abdichtungs- und Montagearbeiten an Dächern und Fassaden; sie sorgen dafür, dass ein Gebäude optimal vor Witterungseinflüssen geschützt ist; dabei vereinen sie Ansprüche an die Funktionalität wie auch an die Ästhetik.
- b. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Planung der Arbeiten, die Herstellung und Montage von Bauteilen wie Blechprofile, Deckungen und Fassadenbekleidungen, das Einbauen von Schichten sowie die Durchführung von Abschlussarbeiten; sie verantworten die fach- und termingerechte Ausführung eines Auftrags.
- c. Sie arbeiten – alleine oder in Teams – sowohl in der betriebseigenen Werkstatt wie auch auf der Baustelle; zu ihren Ansprechpersonen gehören Vorgesetzte, Bau- oder Projektleitende, Fachpersonen anderer Gewerke sowie Kundinnen und Kunden.
- d. Sie verfügen insbesondere über handwerkliches Geschick, ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen, Kreativität und über eine exakte Arbeitsweise, um ihren Auftrag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie körperlich und geistig belastbar und verfügen über Kraft und Ausdauer; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieblichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Haustechnikpraktikerin oder Haustechnikpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen der Arbeiten:
-
- Arbeitsplatz einrichten und sichern,
-
- Bekleidungsmuster für Fassaden entwickeln,
-
- Bauteile aufnehmen,
-
- Unterkonstruktionen kontrollieren,
-
- Arbeitsgeräte und Hilfsmittel organisieren und Arbeitseinsatz absprechen,
-
- Werkzeuge und Maschinen unterhalten,
-
- Abfälle trennen und entsorgen;
- a.
Herstellen von Bauteilen:
-
- Unterkonstruktionen herstellen,
-
- Blechprofile herstellen,
-
- Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen herstellen,
-
- Blechprofile zu Bauteilen zusammenbauen,
-
- Bauteile und Material an den Montageort transportieren;
- b.
Einbauen von Schichten am Flachdach und an der Fassade:
-
- Material rückbauen,
-
- Sperrschichten einbauen,
-
- Abdichtungssysteme einbauen,
-
- Dämmsysteme einbauen,
-
- Nutz- und Schutzschichten einbauen;
- c.
Montieren von Bauteilen am Flachdach, am geneigten Dach und an der Fassade:
-
- Unterkonstruktionen montieren,
-
- Blechprofile montieren,
-
- Fassadenbekleidungen montieren,
-
- Fertigbauteile montieren,
-
- Deckungssysteme montieren,
-
- Blitzschutzsysteme montieren,
-
- Solaranlagen montieren;
- d.
Durchführen von Abschlussarbeiten:
-
- der Kundin oder dem Kunden das Werk übergeben,
-
- Ausmass aufnehmen,
-
- Rapporte erstellen.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Planen der Arbeiten / Durchführen von Abschlussarbeiten | 105 | 70 | 50 | 85 | 310 |
| Herstellen von Bauteilen / Einbauen von Schichten am Flachdach und an der Fassade / Montieren von Bauteilen am Flachdach, am geneigten Dach und an der Fassade | 95 | 130 | 150 | 115 | 490 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 51 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 10 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Arbeitsplatz einrichten und sichern / Bauteile aufnehmen / Werkzeuge und Maschinen unterhalten / Abfälle trennen und entsorgen / Blechprofile herstellen / Blechprofile zu Bauteilen zusammenbauen | 8 Tage |
| 1 | 2 | Arbeitsplatz einrichten und sichern | 1 Tag |
| 1 | 3 | Blechprofile herstellen / Blechprofile zu Bauteilen zusammenbauen / Blechprofile montieren | 8 Tage |
| 2 | 4 | Unterkonstruktionen kontrollieren / Blechprofile herstellen / Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen herstellen / Deckungssysteme montieren | 4 Tage |
| 2 | 5 | Unterkonstruktionen kontrollieren / Abfälle trennen und entsorgen / Material rückbauen / Sperrschichten einbauen / Abdichtungssysteme einbauen / Dämmsysteme montieren / Fertigbauteile montieren | 8 Tage |
| 3 | 6 | Bekleidungsmuster für Fassaden entwickeln / Unterkonstruktionen kontrollieren / Unterkonstruktionen herstellen / Blechprofile herstellen / Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen herstellen / Unterkonstruktionen montieren / Fassadenbekleidungen montieren | 8 Tage |
| 3 | 7 | Nutz- und Schutzschichten einbauen | 4 Tage |
| 3 | 8 | Blechprofile montieren / Solaranlagen montieren / der Kundin oder dem Kunden das Werk übergeben | 4 Tage |
| 4 | 9 | Bauteile und Material an den Montageort transportieren | 4 Tage |
| 4 | 10 | der Kundin / dem Kunden das Werk übergeben / Ausmass aufnehmen / Rapporte erstellen | 2 Tage |
| Total | 51 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Spenglerpolierin oder Spenglerpolier mit eidgenössischem Fachausweis;
- b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- c. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Spenglerin und des Spenglers EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 24 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
-
- die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
-
- der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Handlungskompetenzbereiche (HKB)/Handlungskompetenzen (HK) | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Planen der Arbeiten (HK a.2–a.7) | 20 % |
| 2 | Arbeitsplatz einrichten und sichern (HK a.1) / Herstellen von Bauteilen / Einbauen von Schichten am Flachdach und an der Fassade / Montieren von Bauteilen am Flachdach, am geneigten Dach und an der Fassade | 55 % |
| 3 | Durchführen von Abschlussarbeiten | 10 % |
| 4 | Fachgespräch | 15 % |
- b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
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