Verordnung des SBFI vom 1. Juli 2019 über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
47706
Sanitärinstallateurin EFZ / Sanitärinstallateur EFZ
Installatrice sanitaire CFC / Installateur sanitaire CFC
Installatrice di impianti sanitari AFC / Installatore di impianti sanitari AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Sanitärinstallateurinnen und Sanitärinstallateure auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Fachleute für die Montage von Trinkwasser-, Erdgas- und Abwasseranlagen bei Neu- und Umbauten; sie führen ausserdem Wartungs- und Servicearbeiten an sämtlichen sanitären Anlagen aus; sie garantieren eine funktionierende Grundversorgung der Gebäude mit Trinkwasser und Erdgas.
- b. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Planung der Arbeiten, die Installation von Ver- und Entsorgungsleitungen, die Herstellung und Montage von Vorwandsystemen, die Montage von sanitären Anlagen und Apparaten sowie die Durchführung von Abschlussarbeiten; sie verantworten die fach- und termingerechte Ausführung ihres Auftrags.
- c. Sie arbeiten – oft zu zweit oder in grösseren Teams – in der betriebseigenen Werkstatt und auf Baustellen; dort arbeiten sie je nach Auftrag im Freien oder unter Dach; zu ihren Ansprechpersonen gehören Vorgesetzte, Bau- oder Projektleitende, Fachpersonen anderer Gewerke sowie Kundinnen und Kunden.
- d. Sie verfügen insbesondere über handwerkliches Geschick, eine präzise Arbeitsweise und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen, um ihren Auftrag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie flexibel, körperlich und geistig belastbar und haben eine rasche Auffassungsgabe; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieblichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Haustechnikpraktikerin oder Haustechnikpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen der Arbeiten:
-
- einfache Installationspläne erstellen,
-
- Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen,
-
- Werkstattplan erstellen,
-
- Detailplan erstellen,
-
- Vorwand planen,
-
- Arbeitsplatz einrichten und sichern,
-
- Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
- a.
Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser:
-
- Trinkwasserleitungen demontieren,
-
- Trinkwasserleitungen vorfabrizieren,
-
- Trinkwasserleitungen montieren,
-
- Dichtheitsprüfung bei Trinkwasserleitungen durchführen,
-
- Trinkwasserleitungen, Formstücke und Armaturen dämmen,
-
- Trinkwasserleitungen in Betrieb nehmen;
- b.
Installieren von Versorgungsleitungen Erdgas:
-
- Erdgasleitungen demontieren,
-
- Erdgasleitungen vorfabrizieren,
-
- Erdgasleitungen montieren,
-
- Druckprüfung bei Erdgasleitungen durchführen,
-
- Erdgasleitungen in Betrieb nehmen;
- c.
Installieren von Entsorgungsleitungen:
-
- Entsorgungsleitungen demontieren,
-
- Entsorgungsleitungen vorfabrizieren,
-
- Entsorgungsleitungen montieren,
-
- Dichtheitsprüfung bei erdverlegten Entsorgungsleitungen durchführen,
-
- Entsorgungsleitungen dämmen;
- d.
Installieren von Vorwandsystemen:
-
- Vorwände vorfabrizieren,
-
- Vorwände montieren;
- e.
Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten:
-
- Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren demontieren,
-
- Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren montieren,
-
- Ver- und Entsorgungsapparate montieren,
-
- Solaranlagen montieren,
-
- Kleinlüftungsanlagen montieren,
-
- Wartungsarbeiten ausführen,
-
- Servicearbeiten ausführen;
- f.
Durchführen von Abschlussarbeiten:
-
- Abfälle trennen und entsorgen,
-
- Rapporte erstellen,
-
- Installation kontrollieren und Montageunterlagen aktualisieren,
-
- der Kundin oder dem Kunden das Werk übergeben.
- g.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Planen der Arbeiten / Durchführen von Abschlussarbeiten | 100 | 90 | 110 | 110 | 410 |
| Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser / Installieren von Versorgungsleitungen Erdgas / Installieren von Entsorgungsleitungen / Installieren von Vorwandsystemen / Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten | 100 | 110 | 90 | 90 | 390 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 49 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Arbeitsplatz einrichten und sichern / Werkzeuge und Maschinen unterhalten / Trinkwasserleitungen vorfabrizieren / Trinkwasserleitungen montieren / Entsorgungsleitungen vorfabrizieren / Entsorgungsleitungen montieren / Abfälle trennen und entsorgen | 8 Tage |
| 1 | 2 | Arbeitsplatz einrichten und sichern | 1 Tag |
| 1 | 3 | Werkstattplan erstellen / Trinkwasserleitungen vorfabrizieren / Trinkwasserleitungen montieren / Entsorgungsleitungen vorfabrizieren / Entsorgungsleitungen montieren / Rapporte erstellen | 8 Tage |
| 2 | 4 | Erdgasleitungen montieren / Vorwände vorfabrizieren / Vorwände montieren / Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren montieren / Rapporte erstellen | 8 Tage |
| 3 | 5 | einfache Installationspläne erstellen / Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen / Werkstattplan erstellen / Detailplan erstellen / Vorwand planen / Trinkwasserleitungen vorfabrizieren / Trinkwasserleitungen montieren / Dichtheitsprüfung bei Trinkwasserleitungen durchführen / Trinkwasserleitungen, Formstücke und Armaturen dämmen / Druckprüfung bei Erdgasleitungen durchführen / Entsorgungsleitungen vorfabrizieren / Entsorgungsleitungen montieren / Entsorgungsleitungen dämmen / Vorwände vorfabrizieren / Vorwände montieren / Kleinlüftungsanlagen montieren | 8 Tage |
| 3 | 6 | Ver- und Entsorgungsapparate montieren / Solaranlagen montieren / der Kundin oder dem Kunden das Werk übergeben | 8 Tage |
| 4 | 7 | Trinkwasserleitungen in Betrieb nehmen / Dichtheitsprüfung bei erdverlegten Entsorgungsleitungen durchführen / Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren montieren / Wartungsarbeiten ausführen / Servicearbeiten ausführen / Rapporte erstellen | 4 Tage |
| 4 | 8 | Planen der Arbeiten / Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser / Installieren von Entsorgungsleitungen / Installieren von Vorwandsystemen / Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten / Durchführen von Abschlussarbeiten | 4 Tage |
| Total | 49 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Chefmonteurin Sanitär oder Chefmonteur Sanitär mit eidgenössischem Fachausweis;
- b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- c. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Sanitärinstallateurin und des Sanitärinstallateurs EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
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