Verordnung des SBFI vom 5. Juli 2019 über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
86916
Dentalassistentin EFZ / Dentalassistent EFZ
Assistante dentaire CFC / Assistant dentaire CFC
Assistente dentale AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Dentalassistentinnen und Dentalassistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie empfangen die Patientinnen und Patienten freundlich und zuvorkommend, erfassen ihre Daten und koordinieren ihre Termine; sie erledigen administrative Arbeiten im Rechnungswesen, bei Versicherungsfällen und im Bestellwesen.
- b. Sie betreuen die Patientinnen und Patienten bei allen Behandlungsschritten und klären sie über Prophylaxe auf.
- c. Sie assistieren bei den verschiedenen zahnärztlichen Behandlungen und sorgen für den reibungslosen Ablauf der Behandlungen.
- d. Sie sorgen für die Sicherstellung der Hygiene in der Praxis, insbesondere im Umgang mit Patientinnen und Patienten, bei der Aufbereitung der Medizinprodukte und bei der Vor- und Nachbereitung des Behandlungszimmers.
- e. Sie erstellen unter der Verantwortung der Zahnärztin oder des Zahnarztes selbstständig intraorale Aufnahmen im Niedrigdosisbereich und verarbeiten diese; zudem führen sie die Konstanzprüfungen der Röntgensysteme durch; bei all diesen Arbeiten halten sie die Vorgaben zum Strahlenschutz ein.
- f. Sie führen an Geräten und Apparaten der Zahnarztpraxis Pflegearbeiten und kleine Reparaturen durch; ausgenommen sind die Röntgensysteme.
- g. Sie trennen und entsorgen Abfälle und Sonderabfälle rechtskonform und nach dem Stand der Technik.
- h. Sie verfügen neben den erforderlichen Fachkenntnissen über Teamfähigkeit, gute kommunikative Fähigkeiten und angenehme Umgangsformen; sie zeichnen sich zudem durch Pflichtbewusstsein und grosse Sorgfalt aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Umsetzen von allgemeinen Behandlungsprozessen:
-
- bei der Befundaufnahme assistieren,
-
- Patientinnen und Patienten bei allen Behandlungsschritten betreuen;
- a.
Assistieren bei speziellen Behandlungen:
-
- bei Füllungstherapien assistieren,
-
- bei endodontischen Behandlungen assistieren,
-
- bei Parodontaluntersuchungen und -behandlungen assistieren,
-
- bei prothetischen Behandlungen assistieren,
-
- bei kieferorthopädischen Behandlungen assistieren,
-
- bei zahnärztlichen chirurgischen Eingriffen assistieren;
- b.
Umsetzen von Hygienevorschriften und Hygienemassnahmen:
-
- für den persönlichen Gesundheitsschutz und denjenigen der Patientinnen und Patienten sowie für den Umweltschutz sorgen,
-
- das Behandlungszimmer nach Vorschrift vor- und nachbereiten,
-
- Medizinprodukte gemäss den aktuellen Richtlinien des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten;
- c.
Durchführen von bildgebender Diagnostik:
-
- intraorale Aufnahmen im Niedrigdosisbereich nach Auftrag der Zahnärztin oder des Zahnarztes erstellen,
-
- digitale oder analoge Aufnahmen verarbeiten,
-
- bei digitalen oder analogen Röntgensystemen Konstanzprüfungen durchführen;
- d.
Ausführen von Unterhaltsarbeiten:
-
- an Geräten und Apparaten der Zahnarztpraxis, ausgenommen an Röntgensystemen, Pflege- und kleine Reparaturarbeiten ausführen,
-
- Abfälle und Sonderabfälle entsorgen;
- e.
Betreuen von Patientinnen und Patienten:
-
- Patientinnen und Patienten empfangen,
-
- Patientendaten erfassen,
-
- Patiententermine verwalten,
-
- Patientinnen und Patienten über Prophylaxe aufklären,
-
- mit fremdsprachigen Patientinnen und Patienten kommunizieren;
- f.
Erledigen von administrativen Arbeiten:
-
- Patientenunterlagen und Tagespläne vorbereiten,
-
- Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellen,
-
- einfache Buchhaltung führen,
-
- Versicherungsfälle bearbeiten,
-
- allgemeine Praxiskorrespondenz erledigen,
-
- Lager für Praxismaterial bewirtschaften,
-
- Patientenunterlagen verwalten.
- g.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Umsetzen von allgemeinen Behandlungsprozessen; Assistieren bei speziellen Behandlungen | 90 | 70 | 80 | 240 |
| Umsetzen von Hygienevorschriften und Hygienemassnahmen; Ausführen von Unterhaltsarbeiten | 50 | 20 | 70 | |
| Durchführen von bildgebender Diagnostik | 40 | 20 | 60 | |
| Betreuen von Patientinnen und Patienten; Erledigen von administrativen Arbeiten | 60 | 90 | 80 | 230 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 10 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | bei der Befundaufnahme assistieren / bei Füllungstherapien assistieren / bei endodontischen Behandlungen assistieren / für den persönlichen Gesundheitsschutz und denjenigen der Patientinnen und Patienten sowie für den Umweltschutz sorgen / das Behandlungszimmer nach Vorschrift vor- und nachbereiten / Medizinprodukte gemäss den aktuellen Richtlinien des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten / Abfälle und Sonderabfälle entsorgen / Patientinnen und Patienten empfangen | 4 Tage |
| 2 | 2 | Patientinnen und Patienten bei allen Behandlungsschritten betreuen / bei Füllungstherapien assistieren / Bei endodontischen Behandlungen assistieren / bei Parodontologieuntersuchungen und -behandlungen assistieren / bei prothetischen Behandlungen assistieren / bei kieferorthopädischen Behandlungen assistieren / bei zahnärztlichen chirurgischen Eingriffen assistieren / Patientinnen und Patienten empfangen / Patiententermine verwalten / Patientinnen und Patienten über Prophylaxe aufklären | 3 Tage |
| 3 | 3 | für den persönlichen Gesundheitsschutz und denjenigen der Patientinnen sowie für den Umweltschutz sorgen / das Behandlungszimmer nach Vorschrift vor- und nachbereiten / Medizinprodukte gemäss den aktuellen Richtlinien des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten / intraorale Aufnahmen im Niedrigdosisbereich nach Auftrag der Zahnärztin oder des Zahnarztes erstellen / digitale oder analoge Aufnahmen verarbeiten / bei digitalen oder analogen Röntgensystemen Konstanzprüfungen durchführen / Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellen / einfache Buchhaltung führen / Versicherungsfälle bearbeiten / Lager für Praxismaterial bewirtschaften | 3 Tage |
| Total | 10 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; dabei führt er auch für die Anwendung ionisierender Strahlen durch Personen im Bereich der Medizin die Anforderungen an die Strahlenschutzausbildung nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe l der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017[^6] sowie die Bildungsinhalte nach Anhang 2 Tabellen 2–4 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 2017[^7] genauer aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Dentalassistentin oder Dentalassistent EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Dentalassistentin oder gelernter Dentalassistent mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. SSO-Diplomassistentin oder SSO-Diplomassistent mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. zahnmedizinische Assistentin FASSO oder zahnmedizinischer Assistent FASSO mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Anforderungen an den Lehrbetrieb undHöchstzahl der Lernenden
1 In einem Lehrbetrieb müssen mindestens eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt und mindestens eine Fachkraft beschäftigt sein.
2 Wird die Funktion der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt ausgeübt, so muss während der Bildung der Lernenden in der beruflichen Praxis eine Fachkraft im Betrieb anwesend sein.
3 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
4 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
5 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
6 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
7 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
8 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.