Abkommen vom 15. Juli 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (20192023)

Typ Andere
Veröffentlichung 2019-07-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Dr. Martina Hirayama, Staatssekretärin und Direktorin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Bern, Schweiz (nachfolgend die «Schweizerische Eidgenossenschaft») und das Institut Max von Laue-Paul Langevin, ILL, Grenoble, Frankreich, eine nach französischem Zivilgesetz gegründete Gesellschaft (société civile) mit Sitz an der 71 avenue des Martyrs, 38000 Grenoble, Frankreich, eingetragen im Handelsregister mit der Identifikationsnummer 779 555 887 RCS Grenoble, vertreten durch seinen Direktor Prof. Helmut Schober und seinen Leiter der Administration Alexandre Durand (nachfolgend das «ILL»),

zusammenfassend als die «Vertragsparteien» bezeichnet, haben sich

in Anerkennung der erfolgreichen Beteiligung der Schweizer Neutronenstreuungsgemeinschaft am wissenschaftlichen Leben des ILL seit 1988 und im Bestreben, die Arbeitsmöglichkeiten für Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich der Neutronenstreuung am Hochflussreaktor in Grenoble weiterzuentwickeln,

in Anbetracht der besonderen Stellung der Schweiz in der europäischen Landschaft der Neutronenquellen aufgrund des Betriebs der Spallationsquelle SINQ, die rund die Hälfte der verfügbaren Experimentierzeit an Benutzerinnen und Benutzer aus der EU sowie Teilhaber und Wissenschaftliche Mitglieder des ILL vergibt,

mit der Erklärung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem ILL nur friedliche Ziele verfolgt,

in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL eine nicht-gewinnorientierte Organisation ist,

in Anbetracht der erfolgreichen Zusammenarbeit und der von der Schweiz seit 1988 geleisteten Beiträge sowie der erfolgreichen Anwendung des Abkommens[^1] über die wissenschaftliche Mitgliedschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem ILL, das vom 1. Januar 2014 gültig war und am 31. Dezember 2018 endete,

in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL ein Betriebsprogramm bestehend aus drei Reaktorzyklen im Jahr 2019, ein Zyklus im Jahr 2020, drei Zyklen im Jahr 2021, drei Zyklen im Jahr 2022 und drei Zyklen im Jahr 2023 mit durchschnittlich 5100 Instrumententagen pro Jahr für die Vertragsdauer plant[^2],

im Wunsch, die Beteiligung für weitere fünf Jahre zu verlängern,

in Anerkennung der beidseitigen diesbezüglichen Ermächtigung, über ein Abkommen geeinigt,

das wie folgt geregelt ist:

Art. 1 Anwendungsbereich

Art. 2 Nutzung des ILL

Im Juli jeden Jahres überprüfen die Direktion des ILL und Vertreterinnen und Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Äquivalenzverhältnis zwischen der der Schweizerischen Eidgenossenschaft im laufenden Jahr zustehenden und der tatsächlich verwendeten Strahlzeit. Im Falle einer Diskrepanz werden Anpassungen vorgenommen:

Art. 3 Finanzielle Bestimmungen

2019 2020 2021 2022 2023
Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2 724 400 € 2 529 500 € 2 400 100 € 2 306 000 € 2 251 500 €
Vereinbarter Strahlzeitanteil pro Jahr 2,65 % 2,46 % 2,33 % 2,24 % 2,19 %

Art. 4 Beteiligung in den Ausschüssen

Art. 5 Ausgaben für Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz, deren Vorschläge angenommen wurden, werden für ihre Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Experimente am ILL anfallen, vom ILL entsprechend der am ILL geltenden Regeln und unter Berücksichtigung der in Artikel 3.3 aufgeführten Bedingungen entschädigt.

Art. 6 Wählbarkeit für Stellen des ILL

Art. 7 Zusammenarbeit von Forschungsgruppen

(Collaborating Research Groups, CRG) – Instrumente

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist berechtigt, gemäss den am ILL geltenden Regeln am Programm der CRG-Instrumente des ILL teilzunehmen.

Art. 8 Beschaffungswesen

Art. 9 Personalaustausch

Ein möglicher Austausch von Personal zwischen Schweizer Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen und dem ILL erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie zwischen dem ILL und den vier Teilhabern des ILL. Dieser Austausch betrifft unter anderem:

Art. 10 Dauer

Art. 11 Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das ILL bemühen sich um eine einvernehmliche Beilegung allfälliger Streitigkeiten. Wenn dies nicht gelingt, bezeichnen die Schweizerische Eidgenossenschaft und das ILL gemeinsam ein Schiedsgericht, dessen Entscheidung für beide Vertragsparteien verbindlich ist.

Art. 12 Schlussbestimmungen

Grenoble, 15. Juli 2019
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Gregor Haefliger Für das ILL: / Helmut Schober
Alexandre Durand

Fussnoten

[^1]: [AS 2014 2155]

[^2]: An der 105. Sitzung des Steuerungsausschusses des ILL vom 29. und 30. November 2017 in Rom sind die Teilhaber des ILL übereingekommen, dass sie:– bestrebt sind, weiterhin einen Beitrag in der in den Multiannual Financial Estimates festgelegten Höhe zu leisten, um eine volle Auslastung des ILL zu ermöglichen sowie den erforderlichen Unterhalt und die Aktualisierung des Instruments zu gewährleisten;– Gewähr dafür bieten sollten, dass jegliche vom ILL Zusatzeinnahmen soweit möglich mit dem Ziel investiert werden, das ILL zu optimieren, den wissenschaftlichen Output des ILL zu steigern (oder aufrechtzuerhalten) und nicht die Beiträge der Teilhaber an das ILL zu reduzieren.

[^3]: Zu den Teilhabern des ILL gehören:– Frankreich: das Centre National de la Recherche Scientifique und das Commissariat à l’Energie Atomique et aux énergies alternatives;– Deutschland: das Forschungszentrum Jülich GmbH;– Vereinigtes Königreich: United Kingdom Research and Innovation.

[^4]: Wissenschaftliche Mitgliedstaaten: Länder, die dieses Abkommen über die wissenschaftliche Mitgliedschaft unterzeichnen.

[^5]: Nicht veröffentlicht.

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