Abkommen vom 15. Juli 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (20192023)

Typ Andere
Veröffentlichung 2019-07-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Dr. Martina Hirayama, Staatssekretärin und Direktorin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Bern, Schweiz (nachfolgend die «Schweizerische Eidgenossenschaft») und das Institut Max von Laue-Paul Langevin, ILL, Grenoble, Frankreich, eine nach französischem Zivilgesetz gegründete Gesellschaft (société civile) mit Sitz an der 71 avenue des Martyrs, 38000 Grenoble, Frankreich, eingetragen im Handelsregister mit der Identifikationsnummer 779 555 887 RCS Grenoble, vertreten durch seinen Direktor Prof. Helmut Schober und seinen Leiter der Administration Alexandre Durand (nachfolgend das «ILL»),

zusammenfassend als die «Vertragsparteien» bezeichnet, haben sich

in Anerkennung der erfolgreichen Beteiligung der Schweizer Neutronenstreuungsgemeinschaft am wissenschaftlichen Leben des ILL seit 1988 und im Bestreben, die Arbeitsmöglichkeiten für Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich der Neutronenstreuung am Hochflussreaktor in Grenoble weiterzuentwickeln,

in Anbetracht der besonderen Stellung der Schweiz in der europäischen Landschaft der Neutronenquellen aufgrund des Betriebs der Spallationsquelle SINQ, die rund die Hälfte der verfügbaren Experimentierzeit an Benutzerinnen und Benutzer aus der EU sowie Teilhaber und Wissenschaftliche Mitglieder des ILL vergibt,

mit der Erklärung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem ILL nur friedliche Ziele verfolgt,

in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL eine nicht-gewinnorientierte Organisation ist,

in Anbetracht der erfolgreichen Zusammenarbeit und der von der Schweiz seit 1988 geleisteten Beiträge sowie der erfolgreichen Anwendung des Abkommens[^1] über die wissenschaftliche Mitgliedschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem ILL, das vom 1. Januar 2014 gültig war und am 31. Dezember 2018 endete,

in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL ein Betriebsprogramm bestehend aus drei Reaktorzyklen im Jahr 2019, ein Zyklus im Jahr 2020, drei Zyklen im Jahr 2021, drei Zyklen im Jahr 2022 und drei Zyklen im Jahr 2023 mit durchschnittlich 5100 Instrumententagen pro Jahr für die Vertragsdauer plant[^2],

im Wunsch, die Beteiligung für weitere fünf Jahre zu verlängern,

in Anerkennung der beidseitigen diesbezüglichen Ermächtigung, über ein Abkommen geeinigt,

das wie folgt geregelt ist:

Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Nutzung des ILL

Im Juli jeden Jahres überprüfen die Direktion des ILL und Vertreterinnen und Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Äquivalenzverhältnis zwischen der der Schweizerischen Eidgenossenschaft im laufenden Jahr zustehenden und der tatsächlich verwendeten Strahlzeit. Im Falle einer Diskrepanz werden Anpassungen vorgenommen:

Art. 3 Finanzielle Bestimmungen
2019 2020 2021 2022 2023
Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2 724 400 € 2 529 500 € 2 400 100 € 2 306 000 € 2 251 500 €
Vereinbarter Strahlzeitanteil pro Jahr 2,65 % 2,46 % 2,33 % 2,24 % 2,19 %
Art. 4 Beteiligung in den Ausschüssen
Art. 5 Ausgaben für Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz, deren Vorschläge angenommen wurden, werden für ihre Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Experimente am ILL anfallen, vom ILL entsprechend der am ILL geltenden Regeln und unter Berücksichtigung der in Artikel 3.3 aufgeführten Bedingungen entschädigt.

Art. 6 Wählbarkeit für Stellen des ILL
Art. 7 Zusammenarbeit von Forschungsgruppen

(Collaborating Research Groups, CRG) – Instrumente

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist berechtigt, gemäss den am ILL geltenden Regeln am Programm der CRG-Instrumente des ILL teilzunehmen.

Art. 8 Beschaffungswesen
Art. 9 Personalaustausch

Ein möglicher Austausch von Personal zwischen Schweizer Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen und dem ILL erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie zwischen dem ILL und den vier Teilhabern des ILL. Dieser Austausch betrifft unter anderem:

Art. 10 Dauer

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.