Verordnung des WBF vom 3. September 2019 über die Pflichtlagerfreigabe von Tollwut-Impfstoffen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 2017[^1] über die wirtschaftliche Landesversorgung,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Impfstoffe:
| ATC-Code[^2] / Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index. | Wirkstoff |
|---|---|
| J07BG | Tollwut-Impfstoffe |
Art. 2 Höchstmenge
Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe
1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich[^3] Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
2 Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest. Er erlässt eine Verfügung.
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags
Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferung und Verwendung von Pflichtlagerware
1 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
2 Der Tollwut-Impfstoff aus dem Pflichtlager darf ausschliesslich zur postexpositionellen oder zur beruflich bedingten präexpositionellen Prophylaxe angewendet werden. Der Pflichtlagerhalter ist verpflichtet, seine Kundinnen und Kunden über den zulässigen Anwendungsbereich zu informieren.
3 Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht
Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen
Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^4] (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.[^5]
Art. 8 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG[^6] bestraft.
Art. 9 Vollzug
Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 25. September 2019 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 531.11
[^2]: Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
[^3]: Berichtigung vom 24. Sept. 2019 (AS 2019 3035). Die Berichtigung wurde im ganzen Text berücksichtigt.
[^4]: SR 531
[^5]: Berichtigung vom 24. Sept. 2019 (AS 2019 3035).
[^6]: SR 531
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