Durchführungsprotokoll vom 27. September 2016 zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit der Französischen Republik betreffend die Umsetzungsmodalitäten des Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich abgeschlossen am 27. September 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat einerseits und der Regierung der Französischen Republik andererseits

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-09-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die Regierung der Französischen Republik andererseits,

gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 des Rahmenabkommens vom 27. September 2016[^1] über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik,

nachstehend als «Rahmenabkommen» bezeichnet,

haben die zuständigen nationalen Behörden folgende Durchführungsmodalitäten vereinbart:

Art. 1 Zuständige Stellen

In Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenabkommens sind folgende Stellen befugt, Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich abzuschliessen:

Art. 2 Voraussetzungen und Modalitäten für den Einsatz von Gesundheitsfachpersonen und Versorgungseinrichtungen

In Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 des Rahmenabkommens und unbeschadet des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts bestimmen die Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich in den einzelnen nachstehenden Anwendungsbereichen je nach Fall namentlich Folgendes:

Grenzüberschreitender Einsatz der Gesundheitsfachpersonen:

Organisation der notfallmedizinischen Versorgung und des Krankentransports der Patientinnen und Patienten:

Gewährleistung einer durchgehenden Gesundheitsversorgung, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme und Information der Patientinnen und Patienten:

Evaluations- und Kontrollkriterien für die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung:

Qualitätssicherungsmassnahmen in Bezug auf das Risikomanagement, namentlich betreffend:

Zusammenarbeit im Spitalbereich:

Art. 3 Modalitäten der Kostenübernahme durch ein Sozialversicherungssystem

In Anwendung von Artikel 5 des Rahmenabkommens werden die Kosten einer Behandlung, die im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung erfolgt, vom zuständigen Träger je nach Sachlage nach zwei verschiedenen Verfahren übernommen:

Art. 4 Rechnungsstellungs- und Zahlungsmodalitäten

1. Für Behandlungen, die im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung im Gesundheitsbereich erbracht und gemäss den Modalitäten in Artikel 3 Buchstabe b übernommen werden, stellt der Leistungserbringer dem zuständigen Träger der anderen Partei innert 30 Tagen ab Spitalentlassung der betroffenen versicherten Person oder des betroffenen Mitglieds ihrer Familie Rechnung, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Die Zahlungen erfolgen in der Landeswährung des Leistungserbringers.

2. Vereinbaren die Parteien einer Kooperationsvereinbarung andere Rechnungsstellungs- und Zahlungsmodalitäten als die unter Absatz 1 beschriebenen, müssen sie einen genauen Mechanismus vorsehen, um den für die entsprechenden Rechnungen gültigen Wechselkurs zwischen den Landeswährungen zu bestimmen.

3. Wird die Frist zur Rechnungsstellung gemäss Absatz 1 oder 2 nicht eingehalten, dann wird der in Rechnung gestellte Betrag zum Wechselkurs umgerechnet, der am Tag der Entlassung der betroffenen Person aus dem Spital gültig war.

Art. 5 Inkrafttreten des Durchführungsprotokolls

Das vorliegende Durchführungsprotokoll wird am Tag des Inkrafttretens des Rahmenabkommens wirksam.

Geschehen zu Paris am 27. September 2016 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache.

| Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Alain Berset | Die Ministerin für Soziales und Gesundheit der Französischen Republik: / Marisol Touraine | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.131.334.93

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