Verordnung des SBFI vom 6. September 2019 über die berufliche Grundbildung Tiermedizinische Praxisassistentin/Tiermedizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
86917
Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ / Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ
Assistante en médecine vétérinaire CFC / Assistant en médecine vétérinaire CFC
Assistente di studio veterinario AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie erledigen diverse administrative Aufgaben zur Praxisorganisation; sie sind zuständig für die Verwaltung der Agenda und von anderen praxisrelevanten Daten, die Praxiskorrespondenz, den Zahlungsverkehr sowie für die Bewirtschaftung des Verbrauchsmaterials, der Arznei- und der Futtermittel.
- b. Sie richten die Stallungen für die Tiere fallgerecht ein, betreuen Tiere stationär oder postoperativ und führen verschiedene Behandlungen nach Vorgabe der Tierärztin oder des Tierarztes durch.
- c. Sie begleiten tierärztliche Eingriffe, indem sie die Tiere sowie Infrastruktur und Material vorbereiten, während der Behandlung der Tierärztin oder dem Tierarzt assistieren und die Tiere vor, während und nach der Anästhesie betreuen.
- d. Sie führen je nach Arbeitsort auf Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes tierspezifische Behandlungen und Massnahmen an Kleintieren, Grosstieren oder Pferden durch.
- e. Sie führen nach Anweisung und in der Verantwortung der sachverständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes unter Einhaltung des Strahlenschutzes konventionelle Röntgenaufnahmen von Tieren durch.
- f. Sie beraten Kundinnen und Kunden und betreuen sie in Ausnahme- und Konfliktsituationen.
- g. Sie führen Laborarbeiten aus von der Probeentnahme bei Tieren über die Vorbereitung bis zur Durchführung von labordiagnostischen Arbeiten.
- h. Sie sind zuständig für die Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen, insbesondere bei der Desinfektion und Reinigung von Räumlichkeiten und medizinisch relevantem Inventar, bei der Aufbereitung der Medizinprodukte und bei der Wartung von Apparaten und Gebrauchsgegenständen.
- i. Sie entsorgen Betriebsabfälle sowie organische und chemische Abfälle rechtskonform.
- j. Sie verfügen neben den erforderlichen Fachkenntnissen über Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Empathie, Geduld, Organisationstalent und angenehme Umgangsformen; das Tierwohl ist ihnen sehr wichtig; sie zeichnen sich zudem durch Verantwortungsbewusstsein, Flexibilität sowie physische und psychische Belastbarkeit aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Organisieren des Praxisalltags:
-
- Agenda unter Berücksichtigung der Triage verwalten,
-
- Praxiskorrespondenz in ihrem Zuständigkeitsbereich führen,
-
- Zahlungsverkehr in ihrem Zuständigkeitsbereich betreuen,
-
- Tierdaten und Kundendaten mit einer gängigen Praxissoftware verwalten,
-
- Krankengeschichte in ihrem Zuständigkeitsbereich führen,
-
- Verbrauchsmaterial, Arznei- und Futtermittel bewirtschaften,
-
- Dokumente gemäss Praxisvorgaben archivieren;
- a.
Betreuen von Tieren:
-
- Tiere fallgerecht einstallen,
-
- Tiere postoperativ oder stationär betreuen,
-
- Arzneimittel nach Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes verabreichen,
-
- Wunden nach Wundkontrolle durch die Tierärztin oder den Tierarzt weiter behandeln,
-
- Verbände auf Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes am Tier anlegen,
-
- erste Hilfe an Tieren leisten;
- b.
Begleiten von tierärztlichen Eingriffen:
-
- Tiere für Behandlungen fixieren,
-
- Venenkatheter nach Anweisung der Tierärztin oder des Tierarztes setzen,
-
- Tiere für diagnostisch-therapeutische Massnahmen und Operationen vorbereiten,
-
- Infrastruktur und Material für diagnostisch-therapeutische Massnahmen und Operationen vorbereiten,
-
- der Tierärztin oder dem Tierarzt während diagnostisch-therapeutischer Massnahmen und Operationen steril oder nicht-steril assistieren,
-
- Tiere vor, während und nach der Anästhesie betreuen;
- c.
Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen:
-
- Räumlichkeiten und medizinisch relevantes Inventar desinfizieren und reinigen,
-
- Apparate und Gebrauchsgegenstände warten, ausgenommen die Wartung von Röntgenanlagen und Bildwiedergabesystemen,
-
- wiederaufbereitbare Medizinprodukte gemäss Vorgaben des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten,
-
- Betriebsabfälle sowie organische und chemische Abfälle rechtskonform entsorgen;
- d.
Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen:
-
- konventionelle Röntgenaufnahmen von Tieren vorbereiten,
-
- konventionelle Röntgenaufnahmen im Niedrigdosisbereich und mittleren Dosisbereich bei Tieren unter Einhaltung des Strahlenschutzes nach Anweisung der sachverständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes herstellen;
- e.
Betreuen von Kundinnen und Kunden:
-
- Kundinnen und Kunden beraten,
-
- Kundinnen und Kunden in Ausnahme- und Konfliktsituationen betreuen;
- f.
Ausführen von Laborarbeiten:
-
- Probeentnahme bei Tieren und präanalytische Arbeiten ausführen,
-
- Labordiagnostische Arbeiten gemäss Auftrag ausführen;
- g.
Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen:
-
- therapeutisch-pflegerische Massnahmen an Kleintieren vornehmen,
-
- Dentalhygiene bei Kleintieren ausführen,
-
- Kälber unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes enthornen,
-
- Kälber und Lämmer unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes unblutig kastrieren,
-
- bei Zahnbehandlungen an Pferden assistieren,
-
- bei Lahmheitsabklärungen an Pferden assistieren.
- h.
2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstaben a–g ist für alle Lernenden verbindlich. Von den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe h baut jede lernende Person zwei zusammengehörende Handlungskompetenzen auf: 1 und 2 (Kleintiere), 3 und 4 (Grosstiere) oder 5 und 6 (Pferde). Der Lehrbetrieb gibt bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung an, welche Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe h die lernende Person aufgebaut hat.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Organisieren des Praxisalltags | 20 | 40 | 60 | |
| Betreuen von Tieren | 40 | 40 | 20 | 100 |
| Begleiten von tierärztlichen Eingriffen Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen | 60 | 40 | 40 | 140 |
| Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen | 30 | 40 | 70 | |
| Betreuen von Kundinnen und Kunden | 40 | 70 | 40 | 150 |
| Ausführen von Laborarbeiten | 40 | 20 | 20 | 80 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 12 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurs | Handlungskompetenzbereiche | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen | 1 Tag |
| 1 | 2 | Betreuen von Tieren / Begleiten von tierärztlichen Eingriffen | 3 Tage |
| 1 | 3 | Begleiten von tierärztlichen Eingriffen / Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen | 4 Tage |
| 1 | 4 | Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen | 1 Tag |
| 1 | 5 | Ausführen von Laborarbeiten | 7 Tage |
| 2 | 6 | Betreuen von Tieren / Begleiten von tierärztlichen Eingriffen | 3 Tage |
| 2 | 7 | Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen | 3 Tage |
| 2 | 8 | Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen | 2 Tage |
| 2 | 9 | Betreuen von Kundinnen und Kunden | 1 Tag |
| 2 | 10 | Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen / Ausführen von Laborarbeiten | 2 Tage |
| 3 | 11 | Betreuen von Tieren / Begleiten von tierärztlichen Eingriffen / Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen / Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen | 2 Tage |
| 3 | 12 | Betreuen von Kundinnen und Kunden / Ausführen von Laborarbeiten | 1 Tag |
| Total | Total | Total | 30 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; dabei führt er auch für die Anwendung ionisierender Strahlen durch Personen im Bereich der Veterinärmedizin die Anforderungen an die Strahlenschutzausbildung nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe n der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017[^6] sowie die Bildungsinhalte nach Anhang 2 Tabellen 2–4 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 2017[^7] genauer aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. tiermedizinische Praxisassistentin oder tiermedizinischer Praxisassistent EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte tiermedizinische Praxisassistentin oder gelernter tiermedizinischer Praxisassistent mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Hochschulabschluss mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Anforderungen an den Lehrbetrieb undHöchstzahl der Lernenden
1 Im Lehrbetrieb müssen mindestens eine Tierärztin oder ein Tierarzt und mindestens eine Fachkraft beschäftigt sein.
2 Wird die Funktion der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners von einer Tierärztin oder einem Tierarzt ausgeübt, so muss während der Bildung der Lernenden in der beruflichen Praxis eine Fachkraft im Betrieb anwesend sein.
3 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
4 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
5 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
6 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
7 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
8 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.