Verordnung des SBFI vom 6. September 2019 über die berufliche Grundbildung Tiermedizinische Praxisassistentin/Tiermedizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-09-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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86917

Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ / Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ

Assistante en médecine vétérinaire CFC / Assistant en médecine vétérinaire CFC

Assistente di studio veterinario AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Tiermedizinische Praxisassistentinnen und -assistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Organisieren des Praxisalltags:

Betreuen von Tieren:

Begleiten von tierärztlichen Eingriffen:

Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen:

Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen:

Betreuen von Kundinnen und Kunden:

Ausführen von Laborarbeiten:

Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen:

2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstaben a–g ist für alle Lernenden verbindlich. Von den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe h baut jede lernende Person zwei zusammengehörende Handlungskompetenzen auf: 1 und 2 (Kleintiere), 3 und 4 (Grosstiere) oder 5 und 6 (Pferde). Der Lehrbetrieb gibt bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung an, welche Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe h die lernende Person aufgebaut hat.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Organisieren des Praxisalltags 20 40 60
Betreuen von Tieren 40 40 20 100
Begleiten von tierärztlichen Eingriffen Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen 60 40 40 140
Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen 30 40 70
Betreuen von Kundinnen und Kunden 40 70 40 150
Ausführen von Laborarbeiten 40 20 20 80
Total Berufskenntnisse 200 200 200 600
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 40 40 40 120
Total Lektionen 360 360 360 1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 30 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 12 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurs Handlungskompetenzbereiche Dauer
1 1 Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen 1 Tag
1 2 Betreuen von Tieren / Begleiten von tierärztlichen Eingriffen 3 Tage
1 3 Begleiten von tierärztlichen Eingriffen / Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen 4 Tage
1 4 Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen 1 Tag
1 5 Ausführen von Laborarbeiten 7 Tage
2 6 Betreuen von Tieren / Begleiten von tierärztlichen Eingriffen 3 Tage
2 7 Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen 3 Tage
2 8 Ausführen von tierspezifischen Behandlungen und Massnahmen 2 Tage
2 9 Betreuen von Kundinnen und Kunden 1 Tag
2 10 Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen / Ausführen von Laborarbeiten 2 Tage
3 11 Betreuen von Tieren / Begleiten von tierärztlichen Eingriffen / Umsetzen von Hygiene- und Sicherheitsmassnahmen / Anfertigen von konventionellen Röntgenaufnahmen 2 Tage
3 12 Betreuen von Kundinnen und Kunden / Ausführen von Laborarbeiten 1 Tag
Total Total Total 30 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Anforderungen an den Lehrbetrieb undHöchstzahl der Lernenden

1 Im Lehrbetrieb müssen mindestens eine Tierärztin oder ein Tierarzt und mindestens eine Fachkraft beschäftigt sein.

2 Wird die Funktion der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners von einer Tierärztin oder einem Tierarzt ausgeübt, so muss während der Bildung der Lernenden in der beruflichen Praxis eine Fachkraft im Betrieb anwesend sein.

3 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

4 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

5 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

6 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

7 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

8 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.