Verordnung vom 9. Oktober 2019 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-10-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

**Art. 1 ** Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Organisationen, die Massnahmen in der Schweiz durchführen, um bestimmte Minderheiten vor Angriffen zu schützen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und e des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015[^2] stehen.

**Art. 2 ** Beitragsempfängerinnen

Finanzhilfen können Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts erhalten, die ihren Sitz in der Schweiz haben und nicht gewinnorientiert sind.

**Art. 3 ** Minderheiten

1 Als Minderheiten im Sinne dieser Verordnung gelten Gruppen von Personen in der Schweiz, die:

2 Ein besonderes Schutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn eine Minderheit einer Bedrohung durch Angriffe im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewalttätigem Extremismus ausgesetzt ist, die über die allgemeine, die übrige Bevölkerung treffende Bedrohung hinausgeht.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 4

Der Bund kann Finanzhilfen für Massnahmen mit folgenden Zwecken gewähren:

3. Abschnitt: Finanzhilfen

**Art. 5 ** Grundsätze

1 Die Finanzhilfen des Bundes stehen unter dem Vorbehalt der jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zum Voranschlag und Finanzplan.

2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

3 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt die für den Entscheid zuständige Behörde (Art. 11 Abs. 6) gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^4] (SuG) eine Prioritätenordnung. Kriterien für die Prioritätenordnung sind:

**Art. 6 ** Materielle Voraussetzungen

1 Finanzhilfen können für einmalige oder wiederkehrende Massnahmen gewährt werden, die:

2 Es werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn eine dem Umfang der Massnahme angepasste Überprüfung ihrer Durchführung und ihrer Wirkung vorgesehen ist.

3 Keine Finanzhilfen werden gewährt:

**Art. 7 ** Begrenzung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen des Bundes gestützt auf diese Verordnung und gestützt auf andere Bundeserlasse betragen insgesamt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten der jeweiligen Massnahme.

2 Anrechenbar sind Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Evaluation der Massnahme zusammenhängen.

**Art. 8 ** Bemessung

Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage der folgenden Elemente berechnet:

4. Abschnitt: Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen

Art. 9 Grundlagen, Rechtsform und Befristung

1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG[^5].

2 Die Finanzhilfen werden gewährt mittels:

3 Ein Vertrag wird unter Kreditvorbehalt für die Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen.

4 In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:

**Art. 10 ** Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfe sind beim Bundesamt für Polizei (fedpol) spätestens am 30. Juni des Jahres einzureichen, das dem Beginn der zu unterstützenden Massnahme vorausgeht.

2 Die Gesuche müssen enthalten:

**Art. 11 ** Prüfung der Gesuche und Entscheid

1 Fedpol nimmt die Finanzhilfegesuche entgegen, bestätigt deren Eingang, prüft diese auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende und zusätzliche Informationen ein.

2 Es prüft die Gesuche inhaltlich.

3 Es holt beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eine Beurteilung zum besonderen Schutzbedürfnis ein. Der NDB konsultiert die zuständigen kantonalen und kommunalen Sicherheitsbehörden.

4 Fedpol kann zusätzliche Informationen bei kantonalen oder lokalen Behörden und, in Absprache mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, auch bei Dritten einholen.

5 Es kann eine Begleitgruppe einsetzen, die die Gesuche aufgrund der Prioritätenordnung beurteilt und zuhanden von fedpol eine Empfehlung abgibt, welche Gesuche prioritär finanziert werden sollen.

6 Es entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen und erlässt die Verfügung oder schliesst den Vertrag ab.

**Art. 12 ** Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

1 Beitragsempfängerinnen müssen fedpol jederzeit über die Verwendung der Finanzhilfe Auskunft erteilen und Einsicht in die relevanten Unterlagen gewähren.

2 Sie haben fedpol einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einzureichen; darin legen sie den Verlauf und das Ergebnis der unterstützten Massnahme dar und legen Rechenschaft ab über die verfügungs- oder vertragskonforme Verwendung der Finanzhilfe.

**Art. 13 ** Offenlegung der Unterstützung durch den Bund

Die Beitragsempfängerinnen sind verpflichtet, in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Bund erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 14

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Evaluation

1 Fedpol überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit dieser Verordnung.

2 Es erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht über die Ergebnisse der Evaluation.

Art. 16 Übergangsbestimmung

Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung können auch Gesuche eingereicht, geprüft und gutgeheissen werden, die die zeitliche Vorgabe von Artikel 10 Absatz 1 nicht erfüllen.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 121

[^3]: SR 514.54

[^4]: SR 616.1

[^5]: SR 616.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.