Verordnung des SBFI vom 9. Oktober 2019 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-10-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

54215

Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ

Factrice d’instruments à vent CFC / Facteur d’instruments à vent CFC

Fabbricante di strumenti a fiato AFC

54216

Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ

Factrice de pianos CFC / Facteur de pianos CFC

Fabbricante di pianoforti AFC

54217

Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ

Factrice d’orgues CFC / Facteur d’orgues CFC

Fabbricante di organi AFC

54218

Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ

Factrice de tuyaux d’orgues CFC / Facteur de tuyaux d’orgues CFC

Fabbricante di canne d’organo AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe und Dauer

Art. 1 Berufsbild, Berufe und Schwerpunkte

1 Die Berufsleute des Berufsfeldes Musikinstrumentenbau auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Das Berufsfeld Musikinstrumentenbau auf Stufe EFZ umfasst die folgenden Berufe:

3 Innerhalb des Berufs Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

4 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten und bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Blasinstrumentenbauerin EFZ Blasinstrumentenbauer EFZ

1 Die Ausbildung als Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Abwickeln von Aufträgen:

Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:

Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:

Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:

2 In allen Handlungskompetenzbereichen ist der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen für die Lernenden beider Schwerpunkte verbindlich. In den folgenden Handlungskompetenzbereichen wird der Aufbau der nachstehenden Handlungskompetenzen jedoch im Lehrbetrieb gemäss den im Bildungsplan festgelegten schwerpunktspezifischen Leistungszielen je nach Schwerpunkt differenziert:

Art. 5 Handlungskompetenzen für Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ

Die Ausbildung als Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Abwickeln von Aufträgen:

Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:

Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:

Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:

Art. 6 Handlungskompetenzen für Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ

Die Ausbildung als Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Abwickeln von Aufträgen:

Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:

Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:

Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:

Art. 7 Handlungskompetenzen für Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ

Die Ausbildung als Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Abwickeln von Aufträgen:

Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:

Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:

Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 8

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten

und Unterrichtssprache

Art. 9 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 10 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Berufsübergreifender Unterricht / Abwickeln von Aufträgen 80 0 0 40 120
Berufsspezifischer Unterricht 1 / Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten / Warten und Regulieren von / Musikinstrumenten 80 160 160 120 520
Berufsspezifischer Unterricht 2 / Spielfertigmachen von / Musikinstrumenten 40 40 40 40 160
Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480
Sport 40 40 40 40 160
Total Lektionen 360 360 360 360 1440

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Der Unterricht erfolgt zweisprachig in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache. Die Kantone ermöglichen nach Bedarf geeignete Massnahmen zur Unterstützung des Unterrichts in einer dritten Landessprache oder in Englisch.

Art. 11 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen berufsübergreifende und berufsspezifische Kurse.

2 Sie umfassen je nach Beruf die folgende Anzahl Tage zu 8 Stunden:

Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ: 42 Tage, davon:

Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ: 58 Tage, davon:

Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ: 41 Tage, davon:

Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ: 28 Tage, davon:

3 Für die berufsübergreifenden Kurse (Kurse «G») gilt folgende Aufteilung der Tage und Inhalte auf 4 Kurse und folgendes Obligatorium für die Berufe (mit «x» gekennzeichnet):

Beruf Beruf Beruf Beruf
Blasinstrumentenbauer/in EFZ Klavierbauer/in EFZ Orgelbauer/in EFZ Zinnpfeifenmacher/in EFZ
Lehrjahr Kurs Kursbezeichnung Handlungskompetenzbereich Dauer
(Tage)
1 G1 Handwerkzeug und Maschinen 1 a. Abwickeln von Aufträgen 5 x x x x
1 G2 Handwerkzeug und Maschinen 2 a. Abwickeln von Aufträgen 5 x x
1 G3 Gesprächsführung und Arbeits-dokumentation a. Abwickeln von Aufträgen 3 x x x x
3 G4 Verbindungs-techniken a. Abwickeln von Aufträgen 2 x x
Total Total Total Total Total 8 13 15 10

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