Verordnung des SBFI vom 9. Oktober 2019 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld Musikinstrumentenbau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
54215
Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ
Factrice d’instruments à vent CFC / Facteur d’instruments à vent CFC
Fabbricante di strumenti a fiato AFC
54216
Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ
Factrice de pianos CFC / Facteur de pianos CFC
Fabbricante di pianoforti AFC
54217
Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ
Factrice d’orgues CFC / Facteur d’orgues CFC
Fabbricante di organi AFC
54218
Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ
Factrice de tuyaux d’orgues CFC / Facteur de tuyaux d’orgues CFC
Fabbricante di canne d’organo AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe und Dauer
Art. 1 Berufsbild, Berufe und Schwerpunkte
1 Die Berufsleute des Berufsfeldes Musikinstrumentenbau auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie fertigen Musikinstrumente oder instrumentenspezifische Bau- und Ersatzteile aus verschiedenen Rohmaterialien und führen Reparaturen und Wartungsarbeiten an den jeweiligen Musikinstrumenten durch; sie stellen die optimalen mechanischen und akustischen Funktionen der Musikinstrumente sicher.
- b. Sie stellen die Spielbereitschaft der Musikinstrumente sicher.
- c. Sie beraten die Kundschaft; dabei legen sie eine kundenfreundliche Haltung und die nötige Flexibilität an den Tag.
- d. Zur Bewältigung ihrer Aufgaben zeichnen sie sich durch besonderes handwerkliches Geschick aus.
- e. Ihre Arbeit ist geprägt durch ökologisches Verhalten, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln sowie durch die Achtung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
2 Das Berufsfeld Musikinstrumentenbau auf Stufe EFZ umfasst die folgenden Berufe:
- a. Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ;
- b. Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ;
- c. Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ;
- d. Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ.
3 Innerhalb des Berufs Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Blasinstrumentenbau;
- b. Blasinstrumentenreparatur.
4 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten und bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen für Blasinstrumentenbauerin EFZ Blasinstrumentenbauer EFZ
1 Die Ausbildung als Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Abwickeln von Aufträgen:
-
- Kundinnen und Kunden beraten,
-
- Ausführung der Aufträge organisieren,
-
- ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
- a.
Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:
-
- Teile für Blasinstrumente zeichnen und deren Fertigung vorbereiten,
-
- Teile für Blasinstrumente fertigen,
-
- gefertigte Teile in Blasinstrumente einbauen,
-
- Oberfläche von Blasinstrumententeilen behandeln,
-
- Instrumentenkorpusse aus Metall oder Holz sowie Teile davon fertigen und zusammenbauen,
-
- Blasinstrumente montieren und Mechanik regulieren,
-
- Rohre, Züge, Schallstücke und Korpusse von Blasinstrumenten reparieren;
- b.
Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:
-
- Blasinstrumente beurteilen und Wartungsarbeiten festlegen,
-
- Mechanik von Blasinstrumenten revidieren und regulieren,
-
- Blasinstrumente reinigen, polieren und Verschleissteile ersetzen;
- c.
Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:
-
- Blasinstrumente stimmen und die Intonation justieren,
-
- spielfertige Blasinstrumente den Kundinnen und Kunden übergeben.
- d.
2 In allen Handlungskompetenzbereichen ist der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen für die Lernenden beider Schwerpunkte verbindlich. In den folgenden Handlungskompetenzbereichen wird der Aufbau der nachstehenden Handlungskompetenzen jedoch im Lehrbetrieb gemäss den im Bildungsplan festgelegten schwerpunktspezifischen Leistungszielen je nach Schwerpunkt differenziert:
- a. im Handlungskompetenzbereich «Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten» nach Absatz 1 Buchstabe b: die Handlungskompetenzen 5 und 6;
- b. im Handlungskompetenzbereich «Warten und Regulieren von Musikinstrumenten» nach Absatz 1 Buchstabe c: die Handlungskompetenz 2.
Art. 5 Handlungskompetenzen für Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ
Die Ausbildung als Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Abwickeln von Aufträgen:
-
- Kundinnen und Kunden beraten,
-
- Ausführung der Aufträge organisieren,
-
- ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
- a.
Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:
-
- Mechanik reparieren oder Teile ersetzen,
-
- Klaviatur reparieren oder Teile ersetzen,
-
- Pedalwerk reparieren und einrichten,
-
- Klangkörper von Klavieren und Flügeln reparieren,
-
- Klangköper von Klavieren und Flügeln besaiten,
-
- Gehäuseoberfläche von Klavieren und Flügeln behandeln;
- b.
Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:
-
- Klaviere und Flügel beurteilen sowie Wartungsarbeiten festlegen,
-
- Mängel und Störungen an Klavieren und Flügeln beheben,
-
- Klaviere und Flügel stimmen,
-
- Zubehör in Klaviere und Flügel einbauen;
- c.
Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:
-
- Klaviere und Flügel intonieren,
-
- Spiel- und Klangeigenschaften von Klavieren und Flügeln beurteilen,
-
- Klaviere und Flügel zur Auslieferung bereitstellen.
- d.
Art. 6 Handlungskompetenzen für Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ
Die Ausbildung als Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Abwickeln von Aufträgen:
-
- Kundinnen und Kunden beraten,
-
- Ausführung der Aufträge organisieren,
-
- ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
- a.
Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:
-
- Orgeln planen, Bauteile für Orgeln skizzieren und zeichnen,
-
- Bauteile für Orgeln aus Holz herstellen,
-
- Bauteile für Orgeln aus Metall herstellen,
-
- Bauteile für Orgeln aus weiteren Werkstoffen herstellen,
-
- Oberfläche von gefertigten Orgelteilen behandeln,
-
- Komponenten von Orgeln zusammenbauen,
-
- Elektrik- und Elektronikkomponenten in Orgeln einbauen,
-
- Zinnpfeifen löten und reparieren;
- b.
Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:
-
- Orgeln beurteilen und Wartungsarbeiten festlegen,
-
- Störungen an Orgeln beheben,
-
- Orgeln reinigen und revidieren,
-
- Orgeln regulieren;
- c.
Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:
-
- Orgeln intonieren,
-
- Orgeln stimmen,
-
- Orgeln klanglich beurteilen.
- d.
Art. 7 Handlungskompetenzen für Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ
Die Ausbildung als Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Abwickeln von Aufträgen:
-
- Kundinnen und Kunden beraten,
-
- Ausführung der Aufträge organisieren,
-
- ausgeführte Aufträge dokumentieren und Arbeitsrapporte erstellen;
- a.
Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten:
-
- Ausgangsmaterial für den Zinnpfeifenbau herstellen,
-
- Zinnpfeifenteile und -zubehör herstellen,
-
- Labialpfeifen herstellen,
-
- Zungenpfeifen herstellen;
- b.
Warten und Regulieren von Musikinstrumenten:
-
- Zinnpfeifen reinigen, beurteilen und Instandstellungsarbeiten festlegen,
-
- Zinnpfeifen in Stand stellen oder neue in bestehende Register einpassen;
- c.
Spielfertigmachen von Musikinstrumenten:
-
- Labialpfeifen intonieren und stimmen,
-
- Zungenpfeifen intonieren und stimmen.
- d.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 8
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 9 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 10 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Berufsübergreifender Unterricht / Abwickeln von Aufträgen | 80 | 0 | 0 | 40 | 120 |
| Berufsspezifischer Unterricht 1 / Herstellen und Reparieren von Musikinstrumenten / Warten und Regulieren von / Musikinstrumenten | 80 | 160 | 160 | 120 | 520 |
| Berufsspezifischer Unterricht 2 / Spielfertigmachen von / Musikinstrumenten | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Der Unterricht erfolgt zweisprachig in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache. Die Kantone ermöglichen nach Bedarf geeignete Massnahmen zur Unterstützung des Unterrichts in einer dritten Landessprache oder in Englisch.
Art. 11 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen berufsübergreifende und berufsspezifische Kurse.
2 Sie umfassen je nach Beruf die folgende Anzahl Tage zu 8 Stunden:
Blasinstrumentenbauerin EFZ / Blasinstrumentenbauer EFZ: 42 Tage, davon:
-
- 8 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
-
- 34 Tage berufsspezifisch (Kurse «B»);
- a.
Klavierbauerin EFZ / Klavierbauer EFZ: 58 Tage, davon:
-
- 13 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
-
- 45 Tage berufsspezifisch (Kurse «K»);
- b.
Orgelbauerin EFZ / Orgelbauer EFZ: 41 Tage, davon:
-
- 15 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
-
- 26 Tage berufsspezifisch (Kurse «O»);
- c.
Zinnpfeifenmacherin EFZ / Zinnpfeifenmacher EFZ: 28 Tage, davon:
-
- 10 Tage berufsübergreifend (Kurse «G»),
-
- 18 Tage berufsspezifisch (Kurse «Z»).
- d.
3 Für die berufsübergreifenden Kurse (Kurse «G») gilt folgende Aufteilung der Tage und Inhalte auf 4 Kurse und folgendes Obligatorium für die Berufe (mit «x» gekennzeichnet):
| Beruf | Beruf | Beruf | Beruf | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Blasinstrumentenbauer/in EFZ | Klavierbauer/in EFZ | Orgelbauer/in EFZ | Zinnpfeifenmacher/in EFZ | ||||||
| Lehrjahr | Kurs | Kursbezeichnung | Handlungskompetenzbereich | Dauer | |||||
| (Tage) | |||||||||
| 1 | G1 | Handwerkzeug und Maschinen 1 | a. Abwickeln von Aufträgen | 5 | x | x | x | x | |
| 1 | G2 | Handwerkzeug und Maschinen 2 | a. Abwickeln von Aufträgen | 5 | x | x | |||
| 1 | G3 | Gesprächsführung und Arbeits-dokumentation | a. Abwickeln von Aufträgen | 3 | x | x | x | x | |
| 3 | G4 | Verbindungs-techniken | a. Abwickeln von Aufträgen | 2 | x | x | |||
| Total | Total | Total | Total | Total | 8 | 13 | 15 | 10 |
- 4 Für die berufsspezifischen Kurse gilt Folgendes:
- a. Für die Blasinstrumentenbauerin EFZ / den Blasinstrumentenbauer EFZ sind die Tage und die Inhalte wie folgt auf 7 Kurse (Kurse «B») aufgeteilt:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.