Verordnung vom 9. Oktober 2019 über Gebühren und Entschädigungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-10-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2018[^1] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG).

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung:

Art. 2 Anderes anwendbares Recht

1 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten:

2 Die Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003[^4] ist anwendbar.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 3 Dienstleistungen

Das SIR erhebt Gebühren für:

Art. 4 Internationale Bestrebungen zur Rechtsangleichung oder Rechtsvereinheitlichung

1 Unter die Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b SIRG fällt insbesondere das Erstellen von rechtsvergleichenden Studien.

2 Gebühren für Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b SIRG zu entrichten haben:

Art. 5 Bemessungsgrundlage

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

Art. 6 Stundenansätze

1 Der Stundenansatz beträgt:

2 Können die Kosten der Dienstleistung einer Person weiterverrechnet werden, für welche die Dienstleistung, hätte sie diese Person direkt empfangen, eine gewerbliche Leistung wäre (Art. 22 SIRG), so werden die Stundenansätze wie folgt erhöht:

Art. 7 Auslagen

1 Als Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV[^5] gelten auch die Kosten für die Beanspruchung auswärtiger Einrichtungen wie Bibliotheken und Datenbanken.

2 Für Beträge unter 400 Franken kann das SIR eine Auslagenpauschale in Rechnung stellen.

Art. 8 Gebührenzuschlag

Das SIR kann für folgende Dienstleistungen einen Zuschlag von höchstens 50 Prozent auf die nach den Stundenansätzen berechnete Gebühr in Rechnung stellen:

Art. 9 Ermässigung

1 Für Auskünfte und Rechtsgutachten an Gerichte und kantonale Behörden gelten um 50 Prozent ermässigte Stundenansätze.

2 Für Rechtsgutachten zuhanden internationaler Organisationen kann das SIR die Stundenansätze nach Massgabe des öffentlichen Interesses herabsetzen.

3 Können die Kosten für Dienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 an nicht ermässigungsberechtigte Personen weiterverrechnet werden, so werden die Gebühren zum vollen Ansatz berechnet.

Art. 10 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stundenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, sofern dieser eine Teuerung von 5 Prozent oder mehr seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung ausweist.

Art. 11 Voranschlag

Auf Ersuchen unterrichtet das SIR vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.

Art. 12 Teilrechnung und Abbruch der Dienstleistung bei Zahlungsrückstand

1 Für länger dauernde Arbeiten oder in anderen begründeten Fällen kann das SIR Teilleistungen fakturieren.

2 Bei Zahlungsrückstand kann es die Erbringung der Dienstleistung abbrechen.

3. Abschnitt: Entschädigungen der Mitglieder des Institutsrats

Art. 13 Sitzungstaggelder und Nebenleistungen

1 Die Mitglieder des Institutsrats werden wie folgt entschädigt:

2 Das Sitzungstaggeld schliesst den Aufwand für die Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung ein.

3 Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal. Als Auslagen gelten namentlich Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Art. 14 Ausserordentlicher Mehraufwand

1 Wird ein Mitglied im Auftrag des Institutsrats oder der Direktion neben der Sitzungsvorbereitung oder -nachbereitung ausserordentlich beansprucht, so kann dieser Aufwand mit einem Stundenansatz von 120 Franken abgegolten werden.

2 Der Aufwand ist gegenüber der Direktion auszuweisen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 425.1

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: SR 220

[^4]: SR 172.220.12

[^5]: SR 172.041.1

[^6]: [AS 1980 59]

[^7]: [AS 1982 1858, 1988 1713, 1995 3673, 2002 3869, 2006 5703]

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