Verordnung des EDI vom 14. Oktober 2019 über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA-EDI)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-10-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 4, 5 Absatz 5 und 13 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2016[^1] über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA),

verordnet:

Art. 1 PCG-Liste

Die pharmazeutischen Kostengruppen (PCG) sind im Anhang festgelegt.

Art. 2 Nicht eigenständige und kombinierte PCG

1 Die PCG «Hypertonie (hyp)» ist eine nicht eigenständige PCG.

2 Die PCG «Diabetes Typ-2 mit Bluthochdruck (DM2+hyp)» ist eine kombinierte PCG.

Art. 3 Hierarchisierung der PCG

Es gelten folgende Hierarchisierungen:

Art. 4 Mindestanzahl der standardisierten Tagesdosen

Die Mindestanzahl der standardisierten Tagesdosen (DDD) für die Einteilung in eine PCG beträgt 180. Davon ausgenommen sind:

Art. 5 Teuerungsfaktor

1 Für jeden Kanton wird, ausgehend von den jeweils in den ersten 14 Monaten abgerechneten Leistungsdaten des Ausgleichsjahres und des Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Vorjahr), ein um die Strukturveränderung bereinigter Teuerungsfaktor ermittelt. Für die Berechnung sind massgebend:

2 Die durchschnittlichen Nettoleistungen werden über alle Versicherer und alle Risikogruppen hinweg berechnet.

3 Der Teuerungsfaktor resultiert aus der Division der Gesamtteuerung durch die Strukturteuerung.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.112.1

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