Verordnung vom 13. November 2019 über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-11-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs[^1], und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011[^2] zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Zweck

Diese Verordnung soll:

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 3 Arten

1 Als Massnahmen gelten Programme, Projekte und regelmässige Aktivitäten.

2 Dabei bedeuten:

Art. 4 Ziele

Die Massnahmen dienen insbesondere der:

Art. 5 Massnahmen des Bundes

1 Der Bund kann folgende Massnahmen durchführen:

2 Er kann zur Durchführung oder Unterstützung seiner Massnahmen nicht gewinnorientierte Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz beiziehen.

3 Er konsultiert die Kantone vorgängig, wenn deren Interessen unmittelbar betroffen sind.

Art. 6 Massnahmen Dritter

1 Der Bund kann nicht gewinnorientierten, öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationen mit Sitz in der Schweiz Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Massnahmen in der Schweiz.

2 Er kann nicht gewinnorientierte, öffentlich–rechtliche oder privatrechtliche Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die regelmässig Massnahmen in der Schweiz durchführen, mit Finanzhilfen unterstützen.

3 Der Bund gewährt keine Finanzhilfen für die Durchführung von Massnahmen, die politische Aktivitäten und Lobbyarbeit beinhalten.

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 7 Grundsätze

1 Der Bund kann Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite gewähren.

2 Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen.

3 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^3] (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

4 Das EDI kann für die Gewährung von Finanzhilfen thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen. Es konsultiert dazu vorgängig die Kantone.

Art. 8 Materielle Voraussetzungen

Finanzhilfen für Massnahmen Dritter nach Artikel 6 werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 9 Höhe

1 Die Finanzhilfen für Massnahmen Dritter nach Artikel 6 Absatz 1 betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben der jeweiligen Massnahme. Anrechenbar sind jene Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung sowie der Evaluation der Massnahme zusammenhängen.

2 Die Finanzhilfen zur Unterstützung Dritter nach Artikel 6 Absatz 2 betragen höchstens 25 Prozent der diesen jährlich zur Verfügung stehenden Mittel.

Art. 10 Bemessung

1 Die Finanzhilfen für Massnahmen Dritter nach Artikel 6 Absatz 1 bemessen sich nach:

2 Die Finanzhilfen zur Unterstützung Dritter nach Artikel 6 Absatz 2 bemessen sich nach:

Art. 11 Auszahlung

Der Bund kann die Finanzhilfen abgestimmt auf den Fortschritt der jeweiligen Massnahme gestaffelt auszahlen.

4. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 12 Grundlage und Rechtsform

1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG[^4].

2 Der Bund gewährt die Finanzhilfen auf der Grundlage:

3 Die Finanzhilfen werden unter Kreditvorbehalt für die Dauer von höchstens vier Jahren gesprochen.

Art. 13 Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfe sind dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) einzureichen.

2 Sie müssen eine umfassende Beurteilung der beabsichtigten Präventionswirkung ermöglichen. Erachtet das EBG ein Gesuch als unvollständig, so räumt es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Möglichkeit der Ergänzung ein.

3 Die Gesuche um Finanzhilfe für Massnahmen Dritter nach Artikel 6 Absatz 1 müssen insbesondere enthalten:

4 Die Gesuche um Finanzhilfe zur Unterstützung Dritter nach Artikel 6 Absatz 2 müssen insbesondere enthalten:

5 Das EBG erlässt Richtlinien für das Gesuchsverfahren. Darin legt es namentlich fest, welche Unterlagen den Gesuchen beigelegt werden müssen.

Art. 14 Prüfung der Gesuche und Entscheid

1 Das EBG prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen.

2 Es kann zur Prüfung der Gesuche externe Gutachten einholen.

3 Der Entscheid hält insbesondere fest:

4 Die Ablehnung eines Gesuchs erfolgt schriftlich und begründet.

Art. 15 Bedingungen und Auflagen

Die Gewährung einer Finanzhilfe kann namentlich mit folgenden Auflagen versehen oder an folgende Bedingungen geknüpft werden:

5. Abschnitt: Pflichten der Beitragsempfängerinnen und -empfänger

Art. 16 Auskunft und Rechenschaft

1 Wer Beiträge nach Artikel 6 erhält, muss dem EBG über die Verwendung der Finanzhilfe jederzeit Auskunft erteilen und Einsicht in die relevanten Unterlagen gewähren.

2 Wer Beiträge zur Unterstützung Dritter nach Artikel 6 Absatz 2 erhält, ist zusätzlich verpflichtet, dem EBG über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung regelmässig Rechenschaft abzulegen.

Art. 17 Berichterstattung

1 Wer Beiträge für Massnahmen Dritter nach Artikel 6 Absatz 1 erhält, muss dem EBG Bericht über den Verlauf und den Abschluss der Massnahme erstatten.

2 Wer Beiträge zur Unterstützung Dritter nach Artikel 6 Absatz 2 erhält, muss dem EBG jährlich über die regelmässig durchgeführten Massnahmen Bericht erstatten.

3 Das EBG legt die Form der Berichterstattung in der Verfügung oder im Leistungsvertrag über die Finanzhilfe fest.

Art. 18 Offenlegung der Unterstützung durch den Bund

Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom EBG erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Evaluation

1 Das EBG überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der nach dieser Verordnung vom Bund durchgeführten Massnahmen und der gewährten Finanzhilfen.

2 Es kann externe Fachpersonen mit der Evaluation beauftragen.

Art. 20 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 0.311.35

[^3]: SR 616.1

[^4]: SR 616.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.