Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-11-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966[^1] über den Natur- und Heimatschutz (NHG),

verordnet:

Art. 1 Bundesinventar

1 Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2 Das ISOS wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitet und geführt.

3 Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.

Art. 2 Veröffentlichung

1 Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 3 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004[^2]). Sie sind in elektronischer Form zugänglich.

2 Das ISOS kann unentgeltlich auf dem Geoportal des Bundes[^3] eingesehen werden.

Art. 3 Geringfügige Änderung

Das Eidgenössische Departement des Innern kann nach Anhörung der Kantone die genaue Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten kleinräumige Anpassungen des Perimeters und inhaltliche Änderungen der Objektumschreibungen, sofern die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objekts sowie seine Bewertung dadurch nicht berührt werden.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Bei der Überprüfung und Bereinigung des ISOS im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Artikel 3 dieser Verordnung sind die Kantone möglichst frühzeitig einzubeziehen.

2 Die Kantone sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise einbezogen wird.

Art. 5 Ortsbilder und Ortsbildteile

1 Objekte des ISOS sind die Ortsbilder.

2 Ortsbilder sind Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Sie umfassen sowohl bebaute Bereiche mitsamt Strassen, Plätzen und zur Bebauung gehörenden Zwischenräumen als auch nicht bebaute, mit der Bebauung in einem räumlichen Zusammenhang stehende Bereiche wie Gärten, landschaftsarchitektonisch gestaltete Freiräume oder Kulturland.

3 Ortsbildteile sind Perimeter innerhalb eines Ortsbilds. Sie können bebaute oder nicht bebaute Bereiche, einzelne Bauten oder Teile von Bauten umfassen. Die Summe der Ortsbildteile bildet das Ortsbild.

4 Ortsbildteile werden in zwei Ausprägungen erfasst:

Art. 6 Siedlungskategorien

1 Das ISOS unterscheidet folgende Siedlungskategorien:

2 Anhang 2 enthält die Bezeichnung der Siedlungskategorien in den Landessprachen.

Art. 7 Voraussetzung für die Aufnahme

1 In das ISOS aufgenommen werden können grundsätzlich ganzjährig bewohnte Siedlungen, die:

2 Ausnahmen hiervon werden unter der Siedlungskategorie «Spezialfall» erfasst.

Art. 8 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildern

1 Bei der Bewertung der Ortsbilder werden einerseits die Qualitäten des Ortsbilds geprüft, andererseits wird das Ortsbild systematisch mit allen Ortsbildern derselben Siedlungskategorie verglichen.

2 Die Ortsbilder werden unabhängig von ihrer Siedlungskategorie gleichbehandelt.

3 Ob ein Ortsbild ins ISOS aufgenommen wird, wird nach den folgenden Hauptkriterien beurteilt:

Lagequalitäten: Beurteilt wird der Situationswert des Ortsbilds, namentlich ob:

räumliche Qualitäten: Beurteilt werden der räumliche Wert der einzelnen Ortsbildteile sowie die Intensität des räumlichen Bezugs zwischen den Ortsbildteilen, namentlich ob:

architekturhistorische Qualitäten: Beurteilt werden der architekturhistorische Wert der einzelnen Ortsbildteile sowie die Ablesbarkeit der Entwicklungsphasen der Siedlung, namentlich ob:

4 Die folgenden Nebenkriterien können die Bewertung eines Ortsbilds beeinflussen:

Art. 9 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildteilen sowie Erhaltungsziele

1 Die Ortsbildteile müssen mindestens 30 Jahre alt sein, damit sie bewertet werden können.

2 Die Ortsbildteile werden unabhängig von ihren Entstehungsepochen gleichbehandelt.

3 Ortsbildteile mit Eigenwert werden nach ihren räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, ihrem Stellenwert im Ortsbild und ihrem Erhaltungszustand bewertet.

4 Gestützt auf die Bewertung wird ihnen eines der folgenden Erhaltungsziele zugewiesen:

5 Ortsbildteile mit Beziehungswert werden einzig nach ihrem Stellenwert im Ortsbild bewertet. In ihnen sind negative Einwirkungen auf die Ortsbildteile mit Eigenwert zu vermeiden.

6 Mit der Umsetzung der Erhaltungsziele soll erreicht werden, dass die Qualitäten der Ortsbilder ungeschmälert erhalten bleiben, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung erfahren.

Art. 10 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben

1 Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben stellen Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen.

2 Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Erfüllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenommen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung vorliegen. Schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen.

3 Hängen mehrere Eingriffe sachlich, räumlich oder zeitlich zusammen, die einzeln als zulässig zu beurteilen sind, oder sind Folgeeingriffe eines zulässigen Eingriffs zu erwarten, so ist auch die Gesamtwirkung auf das Objekt zu beurteilen.

4 Erweist sich eine Beeinträchtigung aufgrund der Interessenabwägung als zulässig, so muss sie sich auf ein Mindestmass beschränken. Dabei hat der Verursacher oder die Verursacherin das Gebot der grösstmöglichen Schonung der baukulturellen, insbesondere städtebaulichen Qualitäten des Objekts zu beachten.

Art. 11 Berücksichtigung durch die Kantone

1 Die Kantone berücksichtigen das ISOS bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Artikeln 6–12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979[^5] (RPG).

2 Sie sorgen dafür, dass das ISOS auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Artikeln 14–20 RPG.

Art. 12 Finanzhilfen

Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Objekte richten sich nach den Artikeln 13–14a NHG sowie nach den Artikeln 4–12a der Verordnung vom 16. Januar 1991[^6] über den Natur- und Heimatschutz.

Art. 13 Information und Beratung

Das BAK sorgt für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Objekte und über die praktische Anwendung des ISOS.

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 9. September 1981[^7] über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 451

[^2]: SR 170.512

[^4]: Die Erstausgabe der Siegfriedkarte ist einsehbar unter map.geo.admin.ch > Dargestellte Karten > Siegfriedkarte Erstausgabe.

[^5]: SR 700

[^6]: SR 451.1

[^7]: [AS 1981 1680, 1984 175, 1986 77, 1987 622, 1988 934, 1991 1044, 1992 488 1976, 1994 2726, 1995 2612, 1997 1628, 2000 1383, 2005 5023, 2009 1015, 2010 1477 1593 Anhang Ziff. 3, 2011 1659, 2012 1789 6081, 2013 1339, 2014 2301, 2015 3165, 2016 3177]

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