Bundesbeschluss vom 21. Juni 2019 über den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur

Typ Bundesbeschluss
Veröffentlichung 2019-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 48c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 2018[^2],

beschliesst:

Art. 1

1 Für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur wird der Ausbauschritt 2035 beschlossen.

2 Dieser umfasst:

bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) folgende Massnahmen:

bei folgenden Infrastrukturbetreiberinnen Leistungssteigerungen oder Kapazitätsausbauten:

neue Haltestellen:

3 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung bis 2026 eine Botschaft zu einem nächsten Ausbauschritt vor. Für diesen werden insbesondere folgende Massnahmen geprüft:

4 Werden die Mittel, die für die Massnahmen in Absatz 2 vorgesehen sind, nicht ausgeschöpft, so kann die Bundesversammlung über eine vorgezogene Umsetzung der unter Absatz 3 aufgeführten Massnahmen beschliessen. Eine Umwidmung von Mitteln ist möglich, wenn die in Absatz 3 aufgeführte Massnahme weit fortgeschritten ist und die weiteren Projektphasen aufgrund der fehlenden Mittel behindert würden.

Art. 2

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2020[^3]

Fussnoten

[^1]: SR 742.101

[^2]: BBl 2018 7321

[^3]: BRB vom 12. Nov. 2019

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