Verordnung vom 6. November 2019 über die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Edelmetallkontrolle (GebV-EMK)
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1, 19, 34 Absatz 2 und 37 Absatz 3
1 (EMKG) des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 und Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
2 vom 21. März 1997 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren der Edelmetallkontrolle, namentlich:
- a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle, der eidgenössischen Kontrollämter sowie der kantonalen Kontrollämter;
- b. die Gebühren für Feingehaltsbestimmungen durch die Handelsprüfer nach Artikel 41 EMKG;
- c. Abgeltungen für Leistungen des Zentralamtes.
Art. 2 Gebührenpflicht
Wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung nach Artikel 1 Buchstabe a veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
3 gen der Allgemeinen Gebührenordnung vom 8. September 2004 .
Art. 4 Gebührenansätze
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2 Für Dienstleistungen und Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Art. 14).
3 Die Höhe der Gebührenansätze ist periodisch an die tatsächlich erbrachten Leistungen sowie die technische Entwicklung anzupassen.
2. Abschnitt: Amtliche Prüfung und Stempelung
Art. 5 Grundsätze
Die Gebühren für die amtliche schweizerische Stempelung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen oder Mehrmetallen setzen sich zusammen aus:
- a. der Gebühr für die Konformitätsbewertung;
- b. der Gebühr für das Anbringen der Stempel.
Art. 6 Gebühr über die Konformitätsbewertungen
1 Für die Konformitätsbewertung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang.
2 Bei Gegenständen, die aus mehreren Edelmetallen zusammengesetzt sind, werden die Ansätze für jedes einzelne Metall zusammengezählt.
3 Als zertifiziertes Material gelten Edelmetalle und Edelmetalllegierungen, deren Feingehalt vor der Fabrikation mit einem von einer Stelle nach Artikel 1 Buchstabe a ausgestellten oder anerkannten Prüfbericht oder Konformitätszertifikat bescheinigt wird.
Art. 7 Gebühr für das Anbringen der Stempel
1 Für das Anbringen der Stempel auf Uhrgehäusen aus Edelmetallen und Mehrmetallen oder anderen Waren gelten die Ansätze gemäss Anhang.
2 Als einfacher Stempel gilt:
- a. der amtliche schweizerische Stempel; oder
- b. der internationale Stempel nach dem Übereinkommen vom 15. November
4 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen.
3 Als Doppelstempel gilt der kombinierte schweizerisch-internationale Stempel. Der Doppelstempel wird als Einheit angebracht. Die Gebühr für den Doppelstempel wird auch dann verrechnet, wenn die Stempelung einzeln und durch den Hersteller selbst erfolgt.
Art. 8 Übernahmegebühr
1 Werden Serien von weniger als zehn Gegenständen zur amtlichen Stempelung vorgewiesen, so wird eine Übernahmegebühr gemäss Anhang verrechnet.
2 Die Übernahmegebühr wird nicht erhoben, wenn die amtlichen Punzen durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller selbst angebracht werden.
Art. 9 Vereinbarungen im Rahmen der amtlichen Stempelung
1 Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Artikel 97 Absatz 2 und 117 a Absatz 3 der Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und
5 Edelmetallwaren vom 8. Mai 1934 (EMKV) gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang:
- a. für die Eröffnung des Dossiers und Überprüfung des Gesuchs;
- b. für die durchgeführten Audits während der Dauer der Vereinbarung gemäss Artikel 97 EMKV oder für deren Erneuerung;
- c. für das Zusatzaudit bei einem Gesuch um eine Vereinbarung gemäss Artikel 117 a EMKV.
2 Die in Absatz 1 festgelegten Gebühren werden vor dem Abschluss oder vor der Erneuerung der Vereinbarung fällig.
3 Die Gebühr für die vor Ort erfolgte Aufsicht gestützt auf Artikel 117 a Absatz 2 EMKV richtet sich nach Zeitaufwand (Art. 14).
4 Das Zentralamt erhebt eine jährliche Gebühr gemäss Anhang für die Anerkennung von Zulieferern und Prüflabors für zertifiziertes Material.
3. Abschnitt: Gebühren für Feingehaltsbestimmungen
Art. 10 Feingehaltsbestimmung auf Mustern
1 Als Muster gilt ein Gegenstand, ein Stück oder jede Art von Probenahme aus einem und demselben Material, die weder einem Los noch einem Schmelzprodukt entspricht.
2 Für die Feingehaltsbestimmung auf Mustern gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang.
3 Die Gebühr deckt die Anzahl Analysen, die für die Feingehaltsbestimmung des jeweiligen Musters notwendig sind.
4 Unter Feingehaltsbestimmungen mit reduziertem Prüfaufwand fallen Analysen zur Konformitätsbewertung des gesetzlichen Feingehaltes auf einem einzigen analysierten Metall.
5 Bei Schiedsanalysen wird die Gebühr für die Feingehaltsbestimmung verdoppelt.
6 Für Feingehaltsbestimmungen, die nicht mit standardisierten Prüfmethoden erfolgen können, werden Gebühren nach Zeitaufwand verrechnet.
Art. 11 Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten
1 Für die Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang.
2 Für das Bemustern und die Stempelung jedes Schmelzproduktes wird eine zusätzliche Gebühr gemäss Anhang erhoben.
Art. 12 Gebühren für die Überführung in analysierbare Form
Für die Überführung in analysierbare Form von Material, Lösungen, Salzen und weiteren Werkstoffen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einen vorgängigen chemisch-physikalischen Aufschluss erfordern, werden zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 10 und 11 weitere Gebühren gemäss Anhang erhoben.
4. Abschnitt: Weitere pauschal festgelegte Gebühren
Art. 13
1 Weitere pauschal festgelegte Gebühren werden erhoben für:
- a. Bewilligungen;
- b. Registrierungen der Verantwortlichkeitsmarken;
- c. Diplomierungen;
- d. die laufende Aufsicht über Handelsprüfer, Schmelzer sowie die kantonalen Kontrollämter;
- e. Kurse für Edelmetallprüferinnen und -prüfer aus der Industrie oder der kantonalen Kontrollämter;
- f. Konformitätsbewertungen von neuartigen Überzügen und Materialien.
2 Für die Berechnung der Gebühren gelten die Ansätze gemäss Anhang.
5. Abschnitt: Gebühren nach Zeitaufwand
Art. 14
1 Für Dienstleistungen, insbesondere Expertisen und Verfügungen für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, wird eine Gebühr im Rahmen von 90–135 Franken pro Stunde erhoben.
2 Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 wird die Gebühr nach der erforderlichen Fachkenntnis festgelegt.
3 Die Stunden können in Viertelstunden aufgeteilt werden. Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde.
6. Abschnitt: Abgeltungen für Leistungen des Zentralamtes
Art. 15
1 Die kantonalen Kontrollämter liefern jährlich eine Abgeltung an das Zentralamt ab.
2 Diese setzt sich aus einem fixen Betrag und einer variablen Komponente zusammen, die vom Bruttoumsatz abhängt, der durch die erhobenen Gebühren gemäss den Artikeln 5–9 erzielt wird.
3 Die Abgeltung wird im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Leistungsvereinbarung geregelt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
6 Die Verordnung vom 17. August 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle wird aufgehoben.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
7 …
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.31
[^2]: SR 172.010
[^3]: SR 172.041.1
[^4]: SR 0.941.31
[^5]: SR 941.311
[^6]: [AS 2005 4317, 2010 2219 Ziff. II]
[^7]: Die Änderungen kann unter AS 2019 3771 konsultiert werden.
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