Verordnung vom 13. November 2019 über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 25abis Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG),
verordnet:
Art. 1 Eigenkapitalunterlegungssätze
Die Eigenkapitalunterlegungssätze betragen auf folgenden Aktiven:
| Aktiven | Eigenkapitalunterlegungssätze |
|---|---|
| Betriebsnotwendiges Umlaufvermögen | |
| Flüssige Mittel | 0 % |
| Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs: | |
| in- und ausländische Obligationen in Schweizerfranken | 35 % |
| ausländische Obligationen in Fremdwährung | 45 % |
| börsenkotierte in- und ausländische Aktien | 65 % |
| Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 40 % |
| Übrige kurzfristige Forderungen | 40 % |
| Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen | 40 % |
| Aktive Rechnungsabgrenzungen | 40 % |
| Betriebsnotwendiges Anlagevermögen | |
| Finanzanlagen: | |
| in- und ausländische Obligationen in Schweizerfranken | 35 % |
| ausländische Obligationen in Fremdwährung | 45 % |
| börsenkotierte in- und ausländische Aktien | 65 % |
| nicht börsenkotierte Aktien und Stammanteile | 75 % |
| Darlehen an Nahestehende: | |
| die keine ungerechtfertigte Steuerersparnis nach Artikel 25abis Absatz 3 Buchstabe e StHG bewirken | 15 % |
| die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis nach Artikel 25abis Absatz 3 Buchstabe e StHG bewirken | 100 % |
| Darlehen an Drittparteien | 40 % |
| Beteiligungen nach Artikel 28 Absatz 1 StHG | 100 % |
| Sachanlagen: | |
| mobile Sachanlagen | 75 % |
| immobile Sachanlagen: | |
| Fabrikliegenschaften, Wohnliegenschaften und Bauland | 55 % |
| übrige Liegenschaften | 45 % |
| Immaterielle Werte: | |
| derivative immaterielle Werte | 55 % |
| selbst geschaffene immaterielle Werte: | |
| die nach Artikel 24b StHG besteuert werden | 100 % |
| die nicht nach Artikel 24b StHG besteuert werden | 55 % |
| Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital | 100 % |
| Nicht betriebsnotwendige Aktiven | 100 % |
| Nach Artikel 24cStHG aufgedeckte stille Reserven, einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, sowie vergleichbare unversteuert aufgedeckte stille Reserven | |
| sofern Teil des steuerbaren Eigenkapitals | 100 % |
| sofern nicht Teil des steuerbaren Eigenkapitals | 0 % |
Art. 2 Berechnung des Sicherheitseigenkapitals
1 Das Sicherheitseigenkapital entspricht der positiven Differenz zwischen dem gesamten steuerlich massgeblichen Eigenkapital und dem Kerneigenkapital.
2 Das Kerneigenkapital berechnet sich, indem die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit den Eigenkapitalunterlegungssätzen nach Artikel 1 multipliziert und die Ergebnisse summiert werden.
3 Die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte berechnen sich anhand der Gewinnsteuerwerte zu Beginn und am Ende der Steuerperiode.
4 Verfügt eine steuerpflichtige Person über Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke im Ausland oder in einem anderen Kanton, so vermindert sich das Sicherheitseigenkapital prozentual um den Anteil der durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte dieser Aktiven an den durchschnittlichen Gewinnsteuerwerten der gesamten Aktiven. Dabei werden die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit der Differenz zwischen 100 Prozent und dem jeweiligen Eigenkapitalunterlegungssatz nach Artikel 1 gewichtet.
Art. 3 Kalkulatorischer Zinssatz
1 Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital entspricht der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahres. Bei negativer Rendite beträgt der Zinssatz 0 Prozent.
2 Der kalkulatorische Zinssatz wird jährlich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert.
Art. 4 Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden
Der Anteil des Sicherheitseigenkapitals, der auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, entspricht dem Anteil des durchschnittlichen Gewinnsteuerwerts dieser Forderungen am durchschnittlichen Gewinnsteuerwert der Aktiven nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 4. Dabei werden die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit der Differenz zwischen 100 Prozent und dem jeweiligen Eigenkapitalunterlegungssatz nach Artikel 1 gewichtet.
Art. 5 Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital
1 Der massgebende Zinsaufwand berechnet sich, indem das Sicherheitseigenkapital mit dem kalkulatorischen Zinssatz multipliziert wird.
2 Der Zinsaufwand auf Sicherheitseigenkapital, das auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, berechnet sich, indem dieser Anteil des Sicherheitseigenkapitals mit dem Zinssatz multipliziert wird, der dem Drittvergleich entspricht.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 642.14
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